Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** kommt keine Berechtigung zu.
Bei der einleitenden Wiedergabe einer (vermeintlichen) Urteilspassage unterläuft dem Beschwerdeführer vorerst eine Verwechslung: Im erstgerichtlichen Urteil wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer den Mitangeklagten R***** abholte (US 7) und nicht etwa R***** den Beschwerdeführer, wie dies in der Mängelrüge als angeblicher Urteilsinhalt dargestellt wird.
Soweit aber die Urteilsfeststellung dahin, daß nach diesem Abholen und der gemeinsamen Autofahrt nach Groß-S***** dort die Ankunft mit ca 13.45 Uhr erfolgte (US 7), als mit der Aussage der Zeugin H***** in Widerspruch stehend moniert wird, weil diese die Ankunft der beiden Angeklagten in ihrem Gasthaus (in V*****) zwischen ein und zwei Uhr (nachmittags) bekundet habe und die Fahrzeit "nach Groß-S***** und wieder zurück" sowie die Zeitspanne für den Kauf eines Blumenbuketts "rund eine halbe Stunde" in Anspruch nehme, unterläuft dem Beschwerdeführer ein Gedankenfehler: Zwischen der Ankunft in Groß-S***** um ca 13.45 Uhr und dem Erscheinen der beiden Angeklagten im Lokal der Zeugin H***** wurde nur eine Fahrt zwischen Groß-S***** und V***** zurückgelegt. Damit ist aber seinen weiteren Zeit-Weg-Überlegungen der Boden entzogen.
Abgesehen davon greift der Beschwerdeführer nur eine der divergierenden Aussagen der zu seiner Entlastung geführten Zeugin H***** heraus, nämlich jene in der Hauptverhandlung vom 26.Jänner 1993 (S 163 f) und übergeht die am 3.September 1992 vor der Gendarmerie abgelegte Aussage dieser Zeugin, wonach sie erst gegen
14.30 Uhr in ihrem Lokal mit den beiden Angeklagten zusammentraf (S 131).
Soweit der Beschwerdeführer jene Urteilsfeststellung, wonach er der Zeugin W***** durch den Mitangeklagten R***** einen leeren Zettel zur Unterschrift vorlegen ließ und diesen an den folgenden Tagen mit dem im Urteil festgestellten Text versah, als im Widerspruch zu seiner Verantwortung stehend rügt, die Aussage des Mitangeklagten R***** in sich widersprüchlich und daher unglaubwürdig deklariert und diese Feststellung als "völlig unbewiesene Annahme" wertet, verfällt er weitgehend in eine ihm im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor verwehrte Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Denn mit dem Beweiswert der Angaben des Beschwerdeführers beschäftigte sich das Schöffengericht und beurteilte sie als unglaubwürdig (US 3, 11, 13). Die Aussagen des Mitangeklagten R***** - zu denen in der Beschwerde im übrigen gar nicht ausgeführt wird, weshalb sie in sich widersprüchlich sein sollten - wurden hingegen vom Schöffengericht für glaubwürdig erachtet (US 12). Ein formaler Begründungsmangel im Sinn des angerufenen Nichtigkeitsgrundes ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Daß der in Rede stehende Zettel zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung leer war, konnte das Erstgericht sehr wohl aus Beweisergebnissen ableiten, nämlich aus der Aussage der Zeugin W***** (S 119 ff). Die Aussage dieser Zeugin wurde vom Schöffengericht gleichfalls für glaubwürdig gehalten (US 10). Damit ist aber auch die Schlußfolgerung begründet, daß der (unbestrittenermaßen) von der Hand des Beschwerdeführers geschriebene Text nachträglich eingesetzt wurde.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die von der Anklagebehörde und vom Angeklagten Z***** eingebrachten Berufungen fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die von der Anklagebehörde und vom Angeklagten Z***** eingebrachten Berufungen fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).