Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Heinz H***** nicht unberücksichtigt gelassen, sondern es erörtert und dargelegt, welchen Stellenwert sie ihm im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zuerkannt haben (US 7 f). Dass das Schöffengericht aus dem - von der Beschwerde überdies nur unvollständig zitierten (siehe insbesondere S 121 Mitte, S 123 letzter Absatz und S 143) - Gutachten auch andere Schlüsse ziehen hätte können, kann aber unter dem angeführten Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Heinz H***** nicht unberücksichtigt gelassen, sondern es erörtert und dargelegt, welchen Stellenwert sie ihm im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zuerkannt haben (US 7 f). Dass das Schöffengericht aus dem - von der Beschwerde überdies nur unvollständig zitierten (siehe insbesondere S 121 Mitte, S 123 letzter Absatz und S 143) - Gutachten auch andere Schlüsse ziehen hätte können, kann aber unter dem angeführten Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145).
Das (inhaltlich dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO zuzuordnende) Vorbringen, es wäre kein Sachverständiger aus dem Bereich der Kindergynäkologie oder der Gerichtsmedizin beigezogen worden, ist aktenwidrig (siehe S 144 f und US 6).Das (inhaltlich dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zuzuordnende) Vorbringen, es wäre kein Sachverständiger aus dem Bereich der Kindergynäkologie oder der Gerichtsmedizin beigezogen worden, ist aktenwidrig (siehe S 144 f und US 6).
Soweit die Beschwerde (der Sache nach ebenfalls aus Z 5a) behauptet, die Aussage der Zeugin Dr. Gundula E***** könne nicht Grundlage für den Schuldspruch sein, weil diese das Tatopfer nicht selbst befragt habe, vermag sie keine Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern bekämpft wiederum nur - unzulässiger Weise - die erstgerichtliche Beweiswürdigung.Soweit die Beschwerde (der Sache nach ebenfalls aus Ziffer 5 a,) behauptet, die Aussage der Zeugin Dr. Gundula E***** könne nicht Grundlage für den Schuldspruch sein, weil diese das Tatopfer nicht selbst befragt habe, vermag sie keine Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern bekämpft wiederum nur - unzulässiger Weise - die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der pauschalen Behauptung von Feststellungsmängeln aufzuzeigen verabsäumt, welche Konstatierungen nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlen sollen, und schließlich unverhohlen erneut die Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen - Schuldberufung kritisiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der pauschalen Behauptung von Feststellungsmängeln aufzuzeigen verabsäumt, welche Konstatierungen nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlen sollen, und schließlich unverhohlen erneut die Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen - Schuldberufung kritisiert.
Die irrige Subsumtion der vaginalen Penetration mit dem Finger nach § 207 Abs 1 (anstelle § 206 Abs 1 idF BGBl I 1998/153) StGB (siehe Foregger/Fabrizy StGB7 § 206 Rz 1 iVm § 201 Rz 2) wirkte nicht zum Nachteil des Angeklagten und war daher nicht amtswegig (§ 290 Abs 1 StPO) zu korrigieren.Die irrige Subsumtion der vaginalen Penetration mit dem Finger nach Paragraph 207, Absatz eins, (anstelle Paragraph 206, Absatz eins, in der Fassung BGBl römisch eins 1998/153) StGB (siehe Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 206, Rz 1 in Verbindung mit Paragraph 201, Rz 2) wirkte nicht zum Nachteil des Angeklagten und war daher nicht amtswegig (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) zu korrigieren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).