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Entscheidung 15 Os 48/00×

Entscheidung 15 Os 48/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os48/00

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred O***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Oktober 1999, GZ 12 römisch fünf r 1737/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred O***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Jänner und Anfang Juni 1999 in Schäffern in mehrfachen Angriffen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Person außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 30. Mai 1996 geborenen Tamara D***** vorgenommen, indem er einen Finger in ihre Scheide einführte und sie im Genitalbereich leckte.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Heinz H***** nicht unberücksichtigt gelassen, sondern es erörtert und dargelegt, welchen Stellenwert sie ihm im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zuerkannt haben (US 7 f). Dass das Schöffengericht aus dem - von der Beschwerde überdies nur unvollständig zitierten (siehe insbesondere S 121 Mitte, S 123 letzter Absatz und S 143) - Gutachten auch andere Schlüsse ziehen hätte können, kann aber unter dem angeführten Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145).

Das (inhaltlich dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zuzuordnende) Vorbringen, es wäre kein Sachverständiger aus dem Bereich der Kindergynäkologie oder der Gerichtsmedizin beigezogen worden, ist aktenwidrig (siehe S 144 f und US 6).

Soweit die Beschwerde (der Sache nach ebenfalls aus Ziffer 5 a,) behauptet, die Aussage der Zeugin Dr. Gundula E***** könne nicht Grundlage für den Schuldspruch sein, weil diese das Tatopfer nicht selbst befragt habe, vermag sie keine Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern bekämpft wiederum nur - unzulässiger Weise - die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der pauschalen Behauptung von Feststellungsmängeln aufzuzeigen verabsäumt, welche Konstatierungen nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlen sollen, und schließlich unverhohlen erneut die Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen - Schuldberufung kritisiert.

Die irrige Subsumtion der vaginalen Penetration mit dem Finger nach Paragraph 207, Absatz eins, (anstelle Paragraph 206, Absatz eins, in der Fassung BGBl römisch eins 1998/153) StGB (siehe Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 206, Rz 1 in Verbindung mit Paragraph 201, Rz 2) wirkte nicht zum Nachteil des Angeklagten und war daher nicht amtswegig (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) zu korrigieren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58344 15D00480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00048..0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0150OS00048_0000000_000