Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf den Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch eine rechtskräftige Verurteilung des Mitangeklagten Martin S***** enthält, wurden
Günther T***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (richtig:) zweiter Fall StGB,Günther T***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (richtig:) zweiter Fall StGB,
Anton S***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (richtig:) zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG sowieAnton S***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (richtig:) zweiter Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG sowie
Andrea M***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 (richtig:) zweiter Fall StGBAndrea M***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, (richtig:) zweiter Fall StGB
schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gemäß § 53 Abs 1 StGB, § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurden bei Günther T***** und Anton S***** bedingte Freiheitsstrafen widerrufen.schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurden bei Günther T***** und Anton S***** bedingte Freiheitsstrafen widerrufen.
Nach dem - für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde allein maßgeblichen - Schuldspruch hat Anton S***** am 20. März 2001 in St. Valentin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Günther T***** als Mittäter dadurch, dass er im Waffengeschäft S***** eine funktionstüchtige und scharfgeladene Pistole auf den Geschäftsinhaber Ferdinand S***** richtend rief: "Das ist ein Überfall! Schlüssel her!" und Günther T***** Kabelbinder zum Zweck von dessen Fesselung bereithielt, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem Genannten fremde bewegliche Sachen unter Verwendung der angeführten Waffe mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht. Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes bejaht. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton S***** ist nicht im Recht.Nach dem - für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde allein maßgeblichen - Schuldspruch hat Anton S***** am 20. März 2001 in St. Valentin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Günther T***** als Mittäter dadurch, dass er im Waffengeschäft S***** eine funktionstüchtige und scharfgeladene Pistole auf den Geschäftsinhaber Ferdinand S***** richtend rief: "Das ist ein Überfall! Schlüssel her!" und Günther T***** Kabelbinder zum Zweck von dessen Fesselung bereithielt, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem Genannten fremde bewegliche Sachen unter Verwendung der angeführten Waffe mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht. Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes bejaht. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton S***** ist nicht im Recht.