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Entscheidung 15 Os 48/02×

Entscheidung 15 Os 48/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os48/02

Entscheidungsdatum

16.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton S***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Günther T***** und Andrea M***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 24. Jänner 2002, GZ 24 Hv 6/01b-99, sowie über die Beschwerden der Angeklagten Günther T***** und Anton S***** gegen die gleichzeitig verkündeten Beschlüsse gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Anton S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf den Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch eine rechtskräftige Verurteilung des Mitangeklagten Martin S***** enthält, wurden

Günther T***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (richtig:) zweiter Fall StGB,

Anton S***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (richtig:) zweiter Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG sowie

Andrea M***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, (richtig:) zweiter Fall StGB

schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurden bei Günther T***** und Anton S***** bedingte Freiheitsstrafen widerrufen.

Nach dem - für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde allein maßgeblichen - Schuldspruch hat Anton S***** am 20. März 2001 in St. Valentin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Günther T***** als Mittäter dadurch, dass er im Waffengeschäft S***** eine funktionstüchtige und scharfgeladene Pistole auf den Geschäftsinhaber Ferdinand S***** richtend rief: "Das ist ein Überfall! Schlüssel her!" und Günther T***** Kabelbinder zum Zweck von dessen Fesselung bereithielt, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem Genannten fremde bewegliche Sachen unter Verwendung der angeführten Waffe mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht. Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes bejaht. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton S***** ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Verfahrensrüge moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, "dass unmittelbar nachdem T***** und S***** in Wien am Karlsplatz die beim Überfall verwendete Waffe gekauft haben und dann eine Schussprobe in der Nähe Öblarn durchgeführt haben". Dieser Beweisantrag wurde nach dem Vorbringen des Verteidigers auch deshalb gestellt, "um zu zeigen, dass die Angaben des T***** nicht glaubwürdig sind, sondern der Ablauf so war, wie S***** diesen geschildert hat. Dies spielt letztlich für die Strafe eine Rolle."

Vor dem Geschworenengericht ist eine Beweisaufnahme nur dann geboten, wenn sie nach der gesamten Verfahrenslage ein maßgebliches Ergebnis erwarten lässt (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 345, Rz 7; Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 5, E 8).

Ob der Angeklagte und sein Mittäter T***** nach dem Kauf der Waffe und vor dem Überfall eine Schussprobe durchgeführt haben, ist für den Wahrspruch der Geschworenen völlig bedeutungslos. Inwieweit bei einem solchen Lokalaugenschein auch geklärt werden könnte, welche Angaben welches Angeklagten glaubwürdiger sind, ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig einsichtig ist, warum durch das angeführte Beweismittel erwiesen werden könnte - was in der Beschwerde zusätzlich und daher verspätet vorgebracht wird -, dass der Kauf der Waffe vom Angeklagten T***** forciert wurde und dass dessen "Angaben hinsichtlich der Haupttäterschaft bzw der Nötigung zum 'Mittun' kein Glauben geschenkt werden könne".

Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden daher weder Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Anmerkung

E65594 15Os48.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00048.02.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20020516_OGH0002_0150OS00048_0200000_000