Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge behauptet, die Täterschaft des Angeklagten sei deshalb auszuschließen, weil die Tat - aufgrund der Rufdatenerfassung des Telefonats des Opfers mit der Zeugin K***** verifiziert - erst nach 13:50 Uhr begangen worden und der Angeklagte - belegt durch die Aussage und die Aufzeichnungen des Zeugen R***** - um 0:25 Uhr des nächsten Tages mit seinem PKW auf einem Parkplatz in Warschau eingetroffen sei. An jenem 14. April 2006, einem Karfreitag, sei es aber aufgrund des starken Verkehrsaufkommens nicht möglich gewesen, in einem somit zur Verfügung stehenden Zeitraum von maximal rund zehneinhalb Stunden mit dem PKW von Wien nach Warschau zu fahren. Dies werde durch - im Detail angeführte - Aussagen der Zeugen B*****, R***** und P***** belegt. Zudem habe die Zeugin Halina R***** ausgesagt, dass der Angeklagte bereits vor Mitternacht nach Warschau gekommen sei. Aufgrund dieser Beweise sei belegt, dass die Fahrtzeit des Angeklagten an jenem Tag zumindest 12,5 bis 13 Stunden betragen habe, sodass er als Täter nicht in Frage komme.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge behauptet, die Täterschaft des Angeklagten sei deshalb auszuschließen, weil die Tat - aufgrund der Rufdatenerfassung des Telefonats des Opfers mit der Zeugin K***** verifiziert - erst nach 13:50 Uhr begangen worden und der Angeklagte - belegt durch die Aussage und die Aufzeichnungen des Zeugen R***** - um 0:25 Uhr des nächsten Tages mit seinem PKW auf einem Parkplatz in Warschau eingetroffen sei. An jenem 14. April 2006, einem Karfreitag, sei es aber aufgrund des starken Verkehrsaufkommens nicht möglich gewesen, in einem somit zur Verfügung stehenden Zeitraum von maximal rund zehneinhalb Stunden mit dem PKW von Wien nach Warschau zu fahren. Dies werde durch - im Detail angeführte - Aussagen der Zeugen B*****, R***** und P***** belegt. Zudem habe die Zeugin Halina R***** ausgesagt, dass der Angeklagte bereits vor Mitternacht nach Warschau gekommen sei. Aufgrund dieser Beweise sei belegt, dass die Fahrtzeit des Angeklagten an jenem Tag zumindest 12,5 bis 13 Stunden betragen habe, sodass er als Täter nicht in Frage komme.
Die Beschwerde vermag damit keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Mit ihren rechnerischen Ausführungen zur Fahrtzeit unternimmt sie den untauglichen Versuch einer - in Wahrheit nicht möglichen - zeitlichen Rekonstruktion des Fahrverhaltens des Angeklagten, übersieht aber in ihrer Argumentation bereits grundlegend, dass der vom informierten Vertreter des ÖAMTC B***** als Zeugen angegebene - von der Beschwerde als Basis für ihre Berechnungen verwendete - Wert von 9:20 Stunden für die angeführte Fahrtstrecke nach dessen Ausführungen keinen Minimal-, sondern einen Durchschnittswert (S 19/III) darstellt, und dass der Täter in Hinblick auf die besondere Situation nach der Tat durchaus auch mit einer höheren Geschwindigkeit als sonst üblich unterwegs gewesen sein konnte. Der Angeklagte selbst hat zu diesem Thema vor dem Untersuchungsrichter angegeben, die Strecke üblicher Weise in einer Zeit zwischen acht und zwölf Stunden zu bewältigen (S 221/I). Eine Fahrtzeit von 12,5 bis 13 Stunden für den Tattag hat nicht einmal der Angeklagte selbst behauptet (S 11 iVm 21/II: von ca 13 Uhr bis ca 24 Uhr, somit ca elf Stunden). Der Zeuge P*****, der nach seinen Angaben „normalerweise" für die Strecke „zwölf Stunden mit Pausen" benötigt, will am Tattag einschließlich „zwei Stunden oder mehr" Pausen 13 Stunden gefahren sein (S 11 f/III), somit größenordnungsmäßig nur eine Stunde mehr als es bei seinem Fahrverhalten sonst üblich war. Die Aussagen der informierten Vertreter des ÖAMTC (S 19 ff/III) und des tschechischen Automobilklubs UAMK (S 127 ff/III) beruhen nur auf - wenn auch von Erfahrungswerten ausgehenden - Schätzungen. Mit Spekulationen über eine - vom (dazu über keine konkreten Wahrnehmungen verfügenden) Zeugen B***** als maximal möglich geschätzte (S 21/III) - Grenzwartezeit von 30 bis 45 Minuten vernachlässigt die Beschwerde die aktenkundigen Angaben der Beamten der Grenzkontrolle Drasenhofen (S 281/I: maximal 15 Minuten). Warum bei Fahrten in der Nacht in Polen gleichartige Verzögerungen aufgrund von Verkehrsbeeinträchtigungen wie untertags in Österreich und Tschechien anzunehmen sein sollen, vermag die Beschwerde nicht plausibel zu machen, ist es doch notorisch, dass das nächtliche Straßenverkehrsaufkommen üblicherweise deutlich geringer ist als jenes bei Tag. Mit dem Verweis auf die Angaben der Zeugin Halina R***** wird übersehen, dass diese vor der Untersuchungsrichterin noch ausgesagt hat, ihr Sohn sei erst „nach Mitternacht, glaublich um 0:25 Uhr" in ihre Wohnung gekommen (S 3/II), und erst in der Hauptverhandlung behauptete, dies sei bereits vor Mitternacht geschehen (S 371/II).Die Beschwerde vermag damit keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Mit ihren rechnerischen Ausführungen zur Fahrtzeit unternimmt sie den untauglichen Versuch einer - in Wahrheit nicht möglichen - zeitlichen Rekonstruktion des Fahrverhaltens des Angeklagten, übersieht aber in ihrer Argumentation bereits grundlegend, dass der vom informierten Vertreter des ÖAMTC B***** als Zeugen angegebene - von der Beschwerde als Basis für ihre Berechnungen verwendete - Wert von 9:20 Stunden für die angeführte Fahrtstrecke nach dessen Ausführungen keinen Minimal-, sondern einen Durchschnittswert (S 19/III) darstellt, und dass der Täter in Hinblick auf die besondere Situation nach der Tat durchaus auch mit einer höheren Geschwindigkeit als sonst üblich unterwegs gewesen sein konnte. Der Angeklagte selbst hat zu diesem Thema vor dem Untersuchungsrichter angegeben, die Strecke üblicher Weise in einer Zeit zwischen acht und zwölf Stunden zu bewältigen (S 221/I). Eine Fahrtzeit von 12,5 bis 13 Stunden für den Tattag hat nicht einmal der Angeklagte selbst behauptet (S 11 in Verbindung mit 21/II: von ca 13 Uhr bis ca 24 Uhr, somit ca elf Stunden). Der Zeuge P*****, der nach seinen Angaben „normalerweise" für die Strecke „zwölf Stunden mit Pausen" benötigt, will am Tattag einschließlich „zwei Stunden oder mehr" Pausen 13 Stunden gefahren sein (S 11 f/III), somit größenordnungsmäßig nur eine Stunde mehr als es bei seinem Fahrverhalten sonst üblich war. Die Aussagen der informierten Vertreter des ÖAMTC (S 19 ff/III) und des tschechischen Automobilklubs UAMK (S 127 ff/III) beruhen nur auf - wenn auch von Erfahrungswerten ausgehenden - Schätzungen. Mit Spekulationen über eine - vom (dazu über keine konkreten Wahrnehmungen verfügenden) Zeugen B***** als maximal möglich geschätzte (S 21/III) - Grenzwartezeit von 30 bis 45 Minuten vernachlässigt die Beschwerde die aktenkundigen Angaben der Beamten der Grenzkontrolle Drasenhofen (S 281/I: maximal 15 Minuten). Warum bei Fahrten in der Nacht in Polen gleichartige Verzögerungen aufgrund von Verkehrsbeeinträchtigungen wie untertags in Österreich und Tschechien anzunehmen sein sollen, vermag die Beschwerde nicht plausibel zu machen, ist es doch notorisch, dass das nächtliche Straßenverkehrsaufkommen üblicherweise deutlich geringer ist als jenes bei Tag. Mit dem Verweis auf die Angaben der Zeugin Halina R***** wird übersehen, dass diese vor der Untersuchungsrichterin noch ausgesagt hat, ihr Sohn sei erst „nach Mitternacht, glaublich um 0:25 Uhr" in ihre Wohnung gekommen (S 3/II), und erst in der Hauptverhandlung behauptete, dies sei bereits vor Mitternacht geschehen (S 371/II).
Unter Miteinbeziehung der aggressiven Persönlichkeit des Angeklagten (SV-Gutachten Dris. Pfolz S 97/II), der bereits zuvor wiederholt drohend und tätlich gegen seine Gattin vorgegangen sein soll (vgl S 211 f/I, ON 30, S 309 ff/II, 337 ff/II, 355/II, 363 f/II, 367 f/II, 379/II, 389 ff/II), weiters seines Wissens um die von seiner Gattin eingebrachte Scheidungsklage (S 283/II, 423/II) und des Auffindens der von ihm am Tattag getragenen und von ihm erstmals auf der Fahrt nach Polen vermissten (S 133/I) abgerissenen Armbanduhr unter der Leiche (S 317/I, 395/I, 29/III) und des zugehörigen Verschlusses im Ausguss der Badewanne (S 317/I, 31/III), vermag die Beschwerde daher mit ihren Ausführungen zur Fahrtdauer keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Geschworenen zur Täterschaft des Angeklagten zu erwecken.Unter Miteinbeziehung der aggressiven Persönlichkeit des Angeklagten (SV-Gutachten Dris. Pfolz S 97/II), der bereits zuvor wiederholt drohend und tätlich gegen seine Gattin vorgegangen sein soll vergleiche S 211 f/I, ON 30, S 309 ff/II, 337 ff/II, 355/II, 363 f/II, 367 f/II, 379/II, 389 ff/II), weiters seines Wissens um die von seiner Gattin eingebrachte Scheidungsklage (S 283/II, 423/II) und des Auffindens der von ihm am Tattag getragenen und von ihm erstmals auf der Fahrt nach Polen vermissten (S 133/I) abgerissenen Armbanduhr unter der Leiche (S 317/I, 395/I, 29/III) und des zugehörigen Verschlusses im Ausguss der Badewanne (S 317/I, 31/III), vermag die Beschwerde daher mit ihren Ausführungen zur Fahrtdauer keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Geschworenen zur Täterschaft des Angeklagten zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.