Gegen diese Schuldsprüche wendet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen diese Schuldsprüche wendet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Zu II.) bestreitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Anstellung eigenständiger beweiswürdigender Erwägungen zur finanziellen Lage des Angeklagten im Tatzeitraum (Gründung eines neuen Unternehmens in Deutschland, Vorhandensein von lediglich zwei offenen Forderungen) das Vorliegen grob fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten, hält aber nicht – wie dies bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – an der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen zur im Oktober 2008 bestehenden Ertragslage sowie den Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens des Angeklagten fest (US 25 f, 61 ff) und legt nicht dar, weshalb die („in keiner Weise notwendige“; US 25) Anschaffung einer Infrarotkabine nicht als ein damit in auffallendem Widerspruch stehender Aufwand (vgl dazu Kirchbacher in WK2 StGB § 159 Rz 50) anzusehen wäre.Zu römisch zwei.) bestreitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Anstellung eigenständiger beweiswürdigender Erwägungen zur finanziellen Lage des Angeklagten im Tatzeitraum (Gründung eines neuen Unternehmens in Deutschland, Vorhandensein von lediglich zwei offenen Forderungen) das Vorliegen grob fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten, hält aber nicht – wie dies bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – an der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen zur im Oktober 2008 bestehenden Ertragslage sowie den Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens des Angeklagten fest (US 25 f, 61 ff) und legt nicht dar, weshalb die („in keiner Weise notwendige“; US 25) Anschaffung einer Infrarotkabine nicht als ein damit in auffallendem Widerspruch stehender Aufwand vergleiche dazu Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 159, Rz 50) anzusehen wäre.
Weshalb zur abschließenden Beurteilung über die Urteilsannahmen hinaus Konstatierungen notwendig wären, inwieweit „Kreditrahmen und dergleichen vorhanden waren“ (vgl aber US 13, 15 f), bleibt gleichfalls offen.Weshalb zur abschließenden Beurteilung über die Urteilsannahmen hinaus Konstatierungen notwendig wären, inwieweit „Kreditrahmen und dergleichen vorhanden waren“ vergleiche aber US 13, 15 f), bleibt gleichfalls offen.
Entgegen der zu III.) erhobenen Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Erstgericht bei der Beweiswürdigung zu seinen – im Übrigen nicht entscheidenden, weil keine notwendige Bedingung für die Konstatierung des „Betrugsvorsatzes“ (RIS-Justiz RS0116737; vgl US 66–99) bildenden – Annahmen zur Ausschöpfung des dem Angeklagten eingeräumten Kreditrahmens im Jahr 2009 mit den Aussagen des Sachverständigen Dr. K***** (ON 158 S 11 f) und des Zeugen E*****, Vorstandsdirektor der kreditgebenden Bank (ON 119 S 6 ff), auseinandergesetzt (US 15 ff, 30 f, 59 f, 72), jedoch andere Schlüsse daraus gezogen als der Rechtsmittelwerber (vgl RIS-Justiz RS0098471). Zu einer Erörterung sämtlicher Details der Angaben waren die Tatrichter – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – nicht gehalten (RIS-Justiz RS0106642).Entgegen der zu römisch drei.) erhobenen Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Erstgericht bei der Beweiswürdigung zu seinen – im Übrigen nicht entscheidenden, weil keine notwendige Bedingung für die Konstatierung des „Betrugsvorsatzes“ (RIS-Justiz RS0116737; vergleiche US 66–99) bildenden – Annahmen zur Ausschöpfung des dem Angeklagten eingeräumten Kreditrahmens im Jahr 2009 mit den Aussagen des Sachverständigen Dr. K***** (ON 158 S 11 f) und des Zeugen E*****, Vorstandsdirektor der kreditgebenden Bank (ON 119 S 6 ff), auseinandergesetzt (US 15 ff, 30 f, 59 f, 72), jedoch andere Schlüsse daraus gezogen als der Rechtsmittelwerber vergleiche RIS-Justiz RS0098471). Zu einer Erörterung sämtlicher Details der Angaben waren die Tatrichter – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – nicht gehalten (RIS-Justiz RS0106642).
Soweit die Beschwerde Erinnerungsdefizite und Unsicherheiten des Zeugen E***** in ihrem Sinn interpretiert und davon ausgehend behauptet, die dem Angeklagten gewährte Kreditlinie sei erst Anfang 2010 erschöpft worden, verbleibt sie im Bereich einer Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld, ohne jedoch einen nichtigkeitsrelevanten Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Auch mit der Forderung, eine Aussage sei im Zweifel zugunsten des Angeklagten in einem bestimmten (für ihn günstigen) Sinn zu verstehen („in dubio pro reo“), wird keine Nichtigkeit nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dargetan (RIS-Justiz RS0102162).Auch mit der Forderung, eine Aussage sei im Zweifel zugunsten des Angeklagten in einem bestimmten (für ihn günstigen) Sinn zu verstehen („in dubio pro reo“), wird keine Nichtigkeit nach Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dargetan (RIS-Justiz RS0102162).
Die Aussage des Zeugen E*****, wonach noch im Dezember 2009 eine Zahlung an den Gläubiger des Unternehmens H***** durch die Bank erfolgte (ON 119 S 17), war nicht gesondert erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall), zumal derselbe Zeuge auch angab, die Bank sei vom Angeklagten nicht darüber informiert worden, dass darüber hinaus noch andere Forderungen bestanden (ON 119 S 19). Indem die Rüge durch eigene Beweiswerterwägungen eine „weitere Zahlungswilligkeit der Bank auch noch bis ins Jahr 2010“ zu konstruieren sucht und auf Basis dieser Annahme die subjektive Tatseite verneint, kritisiert sie neuerlich bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter.Die Aussage des Zeugen E*****, wonach noch im Dezember 2009 eine Zahlung an den Gläubiger des Unternehmens H***** durch die Bank erfolgte (ON 119 S 17), war nicht gesondert erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall), zumal derselbe Zeuge auch angab, die Bank sei vom Angeklagten nicht darüber informiert worden, dass darüber hinaus noch andere Forderungen bestanden (ON 119 S 19). Indem die Rüge durch eigene Beweiswerterwägungen eine „weitere Zahlungswilligkeit der Bank auch noch bis ins Jahr 2010“ zu konstruieren sucht und auf Basis dieser Annahme die subjektive Tatseite verneint, kritisiert sie neuerlich bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Soweit der Rechtsmittelwerber „entsprechende Erhebungen“ durch den Sachverständigen einmahnt (der Sache nach Z 5a), legt er nicht dar, wodurch er gehindert gewesen wäre, einen zweckentsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).Soweit der Rechtsmittelwerber „entsprechende Erhebungen“ durch den Sachverständigen einmahnt (der Sache nach Ziffer 5 a,), legt er nicht dar, wodurch er gehindert gewesen wäre, einen zweckentsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).
Welcher über die zu III.) getroffenen Feststellungen zur fehlenden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten (generell: US 35 zweiter Abs sowie zu den einzelnen Fakten: US 35 bis 43) hinausgehenden Annahmen zur Liquiditätssituation des Unternehmens (US 28 ff) es bedurft hätte, zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht auf. Gleiches gilt für den Beschwerdeansatz, wonach zwischen projektbezogenen und sonstigen unternehmerischen Verbindlichkeiten zu unterscheiden wäre (zum einheitlichen Haftungsfonds bei einem Einzelunternehmer s RIS-Justiz RS0094756). Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten zur allfälligen Möglichkeit der Ausschöpfung noch bestehender Kreditrahmen und der Verwendung eingehender Mietzinse (vgl aber US 13, 31) bekämpft die Beschwerde neuerlich bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.Welcher über die zu römisch drei.) getroffenen Feststellungen zur fehlenden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten (generell: US 35 zweiter Abs sowie zu den einzelnen Fakten: US 35 bis 43) hinausgehenden Annahmen zur Liquiditätssituation des Unternehmens (US 28 ff) es bedurft hätte, zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht auf. Gleiches gilt für den Beschwerdeansatz, wonach zwischen projektbezogenen und sonstigen unternehmerischen Verbindlichkeiten zu unterscheiden wäre (zum einheitlichen Haftungsfonds bei einem Einzelunternehmer s RIS-Justiz RS0094756). Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten zur allfälligen Möglichkeit der Ausschöpfung noch bestehender Kreditrahmen und der Verwendung eingehender Mietzinse vergleiche aber US 13, 31) bekämpft die Beschwerde neuerlich bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.