Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Johann G***** des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 zweiter und vierter Fall StGB (I./A./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./B./1./a./), mehrerer Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (I./B./1./b./) sowie mehrerer Vergehen der Kuppelei nach § 213 Abs 1 StGB (I./B./2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Johann G***** des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, zweiter und vierter Fall StGB (römisch eins./A./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./B./1./a./), mehrerer Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB (römisch eins./B./1./b./) sowie mehrerer Vergehen der Kuppelei nach Paragraph 213, Absatz eins, StGB (römisch eins./B./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I./A./ von 1. Juni 2009 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015, mithin eine längere Zeit hindurch, gegen seine Tochter Natascha K***** fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie wiederholt durch Versetzen von Stößen, Schleudern von Gegenständen gegen ihren Körper, Schlagen mit zusammengerollten Tüchern, Würgen, wodurch sie Hämatome und Prellungen erlitt, und Verdrehen ihres Fußes am Körper verletzte und misshandelte, sowie sie durch die sinngemäßen Ankündigungen, er kenne genug Leute, die sie aufspüren und umbringen würden, sie solle aufpassen, was sie tue, sie werde das Haus nicht lebend verlassen, er selbst werde sie umbringen, gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der Genannten herstellte und eine erhebliche Einschränkung deren Lebensführung bewirkte, indem er ihr kein eigenes Zimmer zur Verfügung stellte, sie zwang, sich ein Bett mit ihm zu teilen und sich ständig in seiner Gegenwart aufzuhalten, ihr lediglich erlaubte, in seiner Begleitung das Haus zu verlassen, ihr verbot, eine Lehre zu machen oder arbeiten zu gehen und ihr keinerlei finanzielle Freiheiten gewährte und darüber hinaus im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 3 StGB wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität beging, indem er in einer Vielzahl von Angriffen seine Tochter, sohin eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführte, und sie durch geschlechtliche Handlungen an ihr, nämlich das intensive Betasten ihrer Scheide und ihrer Brüste an öffentlichen Orten, wie im Kaffeehaus oder im Kino, belästigte, indem er forderte, dass sie Kleider ohne Unterwäsche anzog, sodass sie jederzeit für ihn verfügbar sei, wobei er die Gewalt nach § 107b Abs 3 StGB länger als ein Jahr ausübte;römisch eins./A./ von 1. Juni 2009 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015, mithin eine längere Zeit hindurch, gegen seine Tochter Natascha K***** fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie wiederholt durch Versetzen von Stößen, Schleudern von Gegenständen gegen ihren Körper, Schlagen mit zusammengerollten Tüchern, Würgen, wodurch sie Hämatome und Prellungen erlitt, und Verdrehen ihres Fußes am Körper verletzte und misshandelte, sowie sie durch die sinngemäßen Ankündigungen, er kenne genug Leute, die sie aufspüren und umbringen würden, sie solle aufpassen, was sie tue, sie werde das Haus nicht lebend verlassen, er selbst werde sie umbringen, gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der Genannten herstellte und eine erhebliche Einschränkung deren Lebensführung bewirkte, indem er ihr kein eigenes Zimmer zur Verfügung stellte, sie zwang, sich ein Bett mit ihm zu teilen und sich ständig in seiner Gegenwart aufzuhalten, ihr lediglich erlaubte, in seiner Begleitung das Haus zu verlassen, ihr verbot, eine Lehre zu machen oder arbeiten zu gehen und ihr keinerlei finanzielle Freiheiten gewährte und darüber hinaus im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität beging, indem er in einer Vielzahl von Angriffen seine Tochter, sohin eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführte, und sie durch geschlechtliche Handlungen an ihr, nämlich das intensive Betasten ihrer Scheide und ihrer Brüste an öffentlichen Orten, wie im Kaffeehaus oder im Kino, belästigte, indem er forderte, dass sie Kleider ohne Unterwäsche anzog, sodass sie jederzeit für ihn verfügbar sei, wobei er die Gewalt nach Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB länger als ein Jahr ausübte;
B./1./ zwischen 2007 und 31. Mai 2009
a./ die Genannte am Körper verletzt, indem er ein schweres Glas gegen sie schleuderte, wodurch sie eine Prellung des rechten Knöchels erlitt;
b./ in mehrfachen Angriffen seine Tochter, also eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, indem er sie aufforderte mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, mitteilte, andernfalls würde er sterben, er schöpfe aus dem Geschlechtsverkehr mit ihr Lebenskraft und schließlich die einleitenden sexuellen Handlungen setzte;
2./ von 2007 bis 13. September 2008 seine am 14. September 1990 geborene Tochter, sohin eine mit ihm in absteigender Linie verwandte minderjährige Person, zu geschlechtlichen Handlungen verleitet, und zwar
a./ mit Peter G*****, indem er anordnete, sie mögen miteinander den Geschlechtsverkehr vollziehen;
b./ mit Klaudia G*****, indem er seiner Tochter befahl, diese mit der Hand zu stimulieren, wobei Natascha K***** mit den Fingern in die Scheide der Genannten eindrang sowie, indem er Klaudia G***** veranlasste, in die Scheide der Natascha K***** einen Finger einzuführen.