Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet, die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 21. Jänner 2000 gestellten Beweisanträge sei zu Unrecht erfolgt. Der Zeuge Robert H***** sollte bestätigen, "dass der Angeklagte am 14. Jänner 1998 nicht in die Firma gefahren ist, sondern wie dies bei der Baustellenverrichtung so vorgesehen ist, bei einer Zuteilung zu einer Baustelle die Aufgabe hat, direkt von seinem Wohnort zur Baustelle zu fahren und nur an jenen Tagen, wo er zu einer neuen Baustelle oder nach einer Arbeitsbeendigung auf einer Baustelle eingeteilt werden soll, die Firma in der Früh aufzusuchen hat, sodass ein Aufsuchen der Arbeitsstelle am 14. 1. 1998 ausgeschlossen war, und von der Uhrzeit her die Firma ohnehin erst um 7 Uhr aufsperrt, daher ein Aufsuchen der Firma davor gar nicht möglich wäre" (S 311 f). Überdies wurde er dazu geführt, dass entgegen der Beschreibung durch die Zeugin P***** eine typische Arbeitskleidung gar nicht existiert bzw "ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte eine beige Arbeitskleidung getragen haben kann wie sie von der Zeugin beschrieben wurde". Die Vernehmung von Inspektor Doris Pf***** wurde zum Beweis dafür beantragt, "dass tatsächlich die Zeugin P***** die Kleidung des Täters mit beigem Arbeitsgewand beschrieben hatte", wobei die Zeugin dann auch darüber befragt werden sollte, ob sie nähere Anhaltspunkte zu diesem beigen Gewand erhalten hat (S 313).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet, die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 21. Jänner 2000 gestellten Beweisanträge sei zu Unrecht erfolgt. Der Zeuge Robert H***** sollte bestätigen, "dass der Angeklagte am 14. Jänner 1998 nicht in die Firma gefahren ist, sondern wie dies bei der Baustellenverrichtung so vorgesehen ist, bei einer Zuteilung zu einer Baustelle die Aufgabe hat, direkt von seinem Wohnort zur Baustelle zu fahren und nur an jenen Tagen, wo er zu einer neuen Baustelle oder nach einer Arbeitsbeendigung auf einer Baustelle eingeteilt werden soll, die Firma in der Früh aufzusuchen hat, sodass ein Aufsuchen der Arbeitsstelle am 14. 1. 1998 ausgeschlossen war, und von der Uhrzeit her die Firma ohnehin erst um 7 Uhr aufsperrt, daher ein Aufsuchen der Firma davor gar nicht möglich wäre" (S 311 f). Überdies wurde er dazu geführt, dass entgegen der Beschreibung durch die Zeugin P***** eine typische Arbeitskleidung gar nicht existiert bzw "ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte eine beige Arbeitskleidung getragen haben kann wie sie von der Zeugin beschrieben wurde". Die Vernehmung von Inspektor Doris Pf***** wurde zum Beweis dafür beantragt, "dass tatsächlich die Zeugin P***** die Kleidung des Täters mit beigem Arbeitsgewand beschrieben hatte", wobei die Zeugin dann auch darüber befragt werden sollte, ob sie nähere Anhaltspunkte zu diesem beigen Gewand erhalten hat (S 313).
Die Ablehnung eines Beweisantrages begründet dann keine Nichtigkeit, wenn das Beweisthema unerheblich, das heißt ungeeignet ist, auf die Entscheidung über die Schuld oder den anzunehmenden Strafsatz irgendeinen Einfluss zu üben (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63, 64).Die Ablehnung eines Beweisantrages begründet dann keine Nichtigkeit, wenn das Beweisthema unerheblich, das heißt ungeeignet ist, auf die Entscheidung über die Schuld oder den anzunehmenden Strafsatz irgendeinen Einfluss zu üben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63, 64).
Die Bekleidung des Angeklagten im Tatzeitpunkt ist im vorliegenden Fall ein für die Schuldfrage nicht maßgeblicher Umstand. Überdies hat die Zeugin P***** den Täter auf Grund seines Aussehens erkannt und identifiziert, obwohl er zu diesem Zeitpunkt eine andere Kleidung trug als bei der Tat. Soweit der Nichtigkeitswerber nun im Rechtsmittel, daher jedenfalls verspätet, damit auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin P***** überprüft haben will, handelt es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Die zitierte Entscheidung 11 Os 77/99 betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt.
Des weiteren ist es für die Strafsache nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer am 14. Jänner 1998 zu seiner Firma gefahren ist oder nicht, sondern nur der Umstand, welches Verkehrsmittel er in den Morgenstunden dieses Tages benützt hat. Zu diesem entscheidenden Umstand wurde der Zeuge H***** aber nicht geführt. Außerdem konnte der Angeklagte mit der Ubahnlinie U 1 sowohl seine Firma als auch seinen Arbeitsplatz erreichen.
Beide Beweisanträge wurden daher vom Schöffengericht inhaltlich zutreffend, wenn auch entgegen § 238 Abs 2 StPO erst mit im Urteil nachgeholter Begründung abgewiesen.Beide Beweisanträge wurden daher vom Schöffengericht inhaltlich zutreffend, wenn auch entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst mit im Urteil nachgeholter Begründung abgewiesen.
Die Mängelrüge (Z 5) versagt ebenso. Ein formeller Begründungsmangel muss nämlich, um eine Nichtigkeit zu begründen, einen entscheidungswesentlichen Umstand, also einen solchen, der für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz maßgeblich ist, betreffen. Dies ist aber bei der Kleidung des Täters - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt ebenso. Ein formeller Begründungsmangel muss nämlich, um eine Nichtigkeit zu begründen, einen entscheidungswesentlichen Umstand, also einen solchen, der für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz maßgeblich ist, betreffen. Dies ist aber bei der Kleidung des Täters - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall.
Dass sich der Angeklagte widersprüchlich verantwortet hat, haben die Tatrichter zutreffend nicht nur auf seine Angaben vor Polizeibeamten bezogen, sondern auch auf die teilweise völlig konträren Aussagen in den Hauptverhandlungen (US 11).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz.
In seinem Rechtsmittel übergeht der Nichtigkeitswerber aber insbesondere jene Konstatierungen, wonach er sein Opfer jeweils mit den Händen so festhielt, dass es sich nur durch Wegdrücken und Wegstoßen befreien konnte (US 6, 15 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Der Umstand, dass ziffernmäßig der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht wurde, hindert - entgegen der in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vorgebrachten Meinung - keineswegs eine Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung; nur prozessordnungsgemäß ausgeführte materiellrechtliche Rügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer aaO § 285a E 61).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Der Umstand, dass ziffernmäßig der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht wurde, hindert - entgegen der in der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vorgebrachten Meinung - keineswegs eine Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung; nur prozessordnungsgemäß ausgeführte materiellrechtliche Rügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, E 61).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).