Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde scheitert daran, dass die darin auf Aktengrundlage (vermeintlich) geltend gemachten "erheblichen Bedenken" keine gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen betreffen (vgl den Gesetzeswortlaut des § 281 Abs 1 Z 5a StPO sowie Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 2, 2a, 4, 4a, 6, 11, 16, 18 uam). In diesem Sinn sind aber nur solche Tatsachen entscheidend, die entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (EvBl 1972/17).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde scheitert daran, dass die darin auf Aktengrundlage (vermeintlich) geltend gemachten "erheblichen Bedenken" keine gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen betreffen vergleiche den Gesetzeswortlaut des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO sowie Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2, 2a, 4, 4a, 6, 11, 16, 18 uam). In diesem Sinn sind aber nur solche Tatsachen entscheidend, die entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (EvBl 1972/17).
Fallbezogen ist daher - der Beschwerde zuwider - ohne Bedeutung, ob der Angeklagte die inkriminierte Tat an einem Samstag oder an einem Montag verübt hat und auf welche Weise Petra B***** vom Beifahrersitz auf die Sitzbank im Fond des PKW gebracht wurde, wo der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB verwirklicht hat (vgl US 4 f).Fallbezogen ist daher - der Beschwerde zuwider - ohne Bedeutung, ob der Angeklagte die inkriminierte Tat an einem Samstag oder an einem Montag verübt hat und auf welche Weise Petra B***** vom Beifahrersitz auf die Sitzbank im Fond des PKW gebracht wurde, wo der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB verwirklicht hat vergleiche US 4 f).
Das weitere Beschwerdevorbringen erschöpft sich lediglich in einer spekulativen, unbeachtlichen Kritik an der alle Beweise kritisch hinterfragten, zureichend (kleinere Unsicherheiten bezüglich Details oder des genauen Ablaufs des Vorfalls berücksichtigenden - US 7 f) sowie denkmöglich begründeten Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung. Auch der geltend gemachte, unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichende Anfechtungstatbestand gestattet es nicht, solcherart die Lösung der Beweisfrage zu bekämpfen (Mayerhofer aaO E 1, 3, 4 f, 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag (S 221), "nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten". Denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO ab. Im vorliegenden Fall konnte dieser gar nicht verwirklicht werden, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, vielmehr wurde die zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nach Verstreichen der 14-tägigen Einspruchsfrist rechtswirksam.Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag (S 221), "nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten". Denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO ab. Im vorliegenden Fall konnte dieser gar nicht verwirklicht werden, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, vielmehr wurde die zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nach Verstreichen der 14-tägigen Einspruchsfrist rechtswirksam.