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Entscheidung 15 Os 49/01×

Entscheidung 15 Os 49/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os49/01

Entscheidungsdatum

31.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manuel B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 2001, GZ 63a römisch fünf r 1843/00-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manuel B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 28. Juni 1999 im Gemeindegebiet von Watzelsdorf außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Petra B***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt, indem er mit ihr in seinem PKW auf einen abgelegenen Feldweg fuhr, dort den PKW verriegelte, sie auf die Rückbank zerrte, sich mit seinem Körper teilweise auf sie legte, sich dann wieder auf sie setzte, ihre Hände festhielt, sie entkleidete, seine Beine zwischen ihre Schenkel zwängte, sie an den Brüsten betastete und dann mit einem Finger und anschließend mit seinem Glied geringfügig in ihre Scheide eindrang, wobei es zu einem Samenerguss kam, sodann ihren Kopf in beide Hände nahm, ihn zu seinem Glied zog und sie aufforderte, sein Glied in den Mund zu nehmen, was sie für kurze Zeit auch tat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde scheitert daran, dass die darin auf Aktengrundlage (vermeintlich) geltend gemachten "erheblichen Bedenken" keine gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen betreffen vergleiche den Gesetzeswortlaut des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO sowie Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2, 2a, 4, 4a, 6, 11, 16, 18 uam). In diesem Sinn sind aber nur solche Tatsachen entscheidend, die entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (EvBl 1972/17).

Fallbezogen ist daher - der Beschwerde zuwider - ohne Bedeutung, ob der Angeklagte die inkriminierte Tat an einem Samstag oder an einem Montag verübt hat und auf welche Weise Petra B***** vom Beifahrersitz auf die Sitzbank im Fond des PKW gebracht wurde, wo der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB verwirklicht hat vergleiche US 4 f).

Das weitere Beschwerdevorbringen erschöpft sich lediglich in einer spekulativen, unbeachtlichen Kritik an der alle Beweise kritisch hinterfragten, zureichend (kleinere Unsicherheiten bezüglich Details oder des genauen Ablaufs des Vorfalls berücksichtigenden - US 7 f) sowie denkmöglich begründeten Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung. Auch der geltend gemachte, unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichende Anfechtungstatbestand gestattet es nicht, solcherart die Lösung der Beweisfrage zu bekämpfen (Mayerhofer aaO E 1, 3, 4 f, 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag (S 221), "nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten". Denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO ab. Im vorliegenden Fall konnte dieser gar nicht verwirklicht werden, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, vielmehr wurde die zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nach Verstreichen der 14-tägigen Einspruchsfrist rechtswirksam.

Anmerkung

E61844 15D00491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00049.01.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20010531_OGH0002_0150OS00049_0100000_000

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