Die Mängelrüge, welche den bezeichneten Schuldspruch (A 1. und 7.) als undeutlich und unvollständig begründet kritisiert, ist nicht im Recht. Nach Inhalt und Zielrichtung trachtet sie lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung mit isoliert, demnach Sinn entstellt, aus dem Zusammenhang genommenen, teilweise gar nicht entscheidungswesentlichen Details die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Hans-Jürgen L***** und Nicole K***** mit eigenen Beweiswerterwägungen als unzuverlässig darzustellen und solcherart die zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung zu kritisieren.
Demgegenüber hat das Schöffengericht diesen beiden Zeugen in einer kritischen Gesamtschau sowohl ihrer Einlassungen im Vorverfahren und in den gegen sie geführten Erkenntnisverfahren als auch ihrer Zeugenaussagen in der aktuellen Hauptverhandlung nach den Vorschriften der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) unter Verwertung des persönlichen Eindrucks und ausdrücklicher Erörterung "gewisser Unsicherheiten wegen der Selbstbelastung" und "unterschiedlicher Angaben" bzw "entsprechender Ungereimtheiten" zureichend sowie ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und der Lebenserfahrung geglaubt, hingegen die davon abweichende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung beurteilt (US 8f). Die wiederholt kritisierte Urteilsfeststellung, Jürgen A***** sei für Hans-Jürgen L***** als sogenannter "Läufer" tätig gewesen (US 6 fünfter Absatz), findet zum einen in den Verantwortungen der seinerzeitigen Verdächtigen L***** (S 69 Mitte) und Harald H***** (S 95 oben) ihre beweismäßige Deckung (vgl dazu auch S 209 unten und 2212 Mitte), zum anderen berührt sie - der Beschwerde zuwider - keine entscheidende Tatsache.Demgegenüber hat das Schöffengericht diesen beiden Zeugen in einer kritischen Gesamtschau sowohl ihrer Einlassungen im Vorverfahren und in den gegen sie geführten Erkenntnisverfahren als auch ihrer Zeugenaussagen in der aktuellen Hauptverhandlung nach den Vorschriften der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) unter Verwertung des persönlichen Eindrucks und ausdrücklicher Erörterung "gewisser Unsicherheiten wegen der Selbstbelastung" und "unterschiedlicher Angaben" bzw "entsprechender Ungereimtheiten" zureichend sowie ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und der Lebenserfahrung geglaubt, hingegen die davon abweichende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung beurteilt (US 8f). Die wiederholt kritisierte Urteilsfeststellung, Jürgen A***** sei für Hans-Jürgen L***** als sogenannter "Läufer" tätig gewesen (US 6 fünfter Absatz), findet zum einen in den Verantwortungen der seinerzeitigen Verdächtigen L***** (S 69 Mitte) und Harald H***** (S 95 oben) ihre beweismäßige Deckung vergleiche dazu auch S 209 unten und 2212 Mitte), zum anderen berührt sie - der Beschwerde zuwider - keine entscheidende Tatsache.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der angemeldete "vollen" Berufung zu verfahren, die eine Berufung wegen Schuld miteinschließt, weil ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 280 Rz 2, 5 und § 463 Rz 2 ff).Ebenso war mit der angemeldete "vollen" Berufung zu verfahren, die eine Berufung wegen Schuld miteinschließt, weil ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 280, Rz 2, 5 und Paragraph 463, Rz 2 ff).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).