Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joseph Ibrahim M***** der Verbrechen (zu A./) nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 12 zweiter Fall StGB und (zu B./) nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG sowie (zu C./) des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joseph Ibrahim M***** der Verbrechen (zu A./) nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB und (zu B./) nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG sowie (zu C./) des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider A./ gewerbsmäßig andere zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in großen Mengen (§ 28 Abs 6 SMG) bestimmt, indem er von Mai bis Juli 2005 „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten Mittäter" in drei Angriffen unbekannt gebliebene Personen beauftragte, insgesamt etwa 600 Gramm Heroin (beinhaltend 1,25 % reines Heroin und 1,1 % reines Morphin) und etwa 300 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt etwa 60 %) aus dem Ausland nach Österreich einzuführen,Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider A./ gewerbsmäßig andere zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in großen Mengen (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) bestimmt, indem er von Mai bis Juli 2005 „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten Mittäter" in drei Angriffen unbekannt gebliebene Personen beauftragte, insgesamt etwa 600 Gramm Heroin (beinhaltend 1,25 % reines Heroin und 1,1 % reines Morphin) und etwa 300 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt etwa 60 %) aus dem Ausland nach Österreich einzuführen,
B./ von August 2004 bis 5. August 2005 insgesamt fünf im Urteil genannten Personen in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Suchtgift in großen Mengen (§ 28 Abs 6 SMG), und zwar insgesamt ca 175,5 Gramm reines Kokain und 1,58 Gramm reines Heroin (beinhaltend auch 2,08 Gramm reines Morphin), durch Verkauf „überlassen", C./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 96,1 Gramm Kokain (Reinsubstanz 52 Gramm), „5,2 Gramm Heroin (Reinsubstanz 0,07 Gramm Heroin und 0,06 Gramm Morphin)" sowie 0,5 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffgehalt 0,05 Gramm Delta-9-THC) erworben und bis zum 5. August 2005 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.B./ von August 2004 bis 5. August 2005 insgesamt fünf im Urteil genannten Personen in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Suchtgift in großen Mengen (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), und zwar insgesamt ca 175,5 Gramm reines Kokain und 1,58 Gramm reines Heroin (beinhaltend auch 2,08 Gramm reines Morphin), durch Verkauf „überlassen", C./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 96,1 Gramm Kokain (Reinsubstanz 52 Gramm), „5,2 Gramm Heroin (Reinsubstanz 0,07 Gramm Heroin und 0,06 Gramm Morphin)" sowie 0,5 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffgehalt 0,05 Gramm Delta-9-THC) erworben und bis zum 5. August 2005 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.