Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 9, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Rüge nach Z 9 vernachlässigt, dass der Inhalt der gemäß § 331 Abs 3 StPO vom Obmann der Geschworenen zu verfassenden Niederschrift nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört. Er ist demnach auch nicht unter den Begriff der „Antwort“ iSd § 345 Abs 1 Z 9 StPO zu zählen. Der Inhalt der Niederschrift kann daher weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden (RIS-Justiz RS0100917).Die Rüge nach Ziffer 9, vernachlässigt, dass der Inhalt der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO vom Obmann der Geschworenen zu verfassenden Niederschrift nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört. Er ist demnach auch nicht unter den Begriff der „Antwort“ iSd Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO zu zählen. Der Inhalt der Niederschrift kann daher weder im Rahmen der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden (RIS-Justiz RS0100917).
Die Rüge nach Z 10 (zweiter Fall) lässt außer Acht, dass behauptete Urteilsnichtigkeit wegen Unterlassung der Verbesserung des Wahrspruchs voraussetzt, dass ein oder mehrere Geschworene ein bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis behauptet haben, was aktuell jedoch nicht der Fall war.Die Rüge nach Ziffer 10, (zweiter Fall) lässt außer Acht, dass behauptete Urteilsnichtigkeit wegen Unterlassung der Verbesserung des Wahrspruchs voraussetzt, dass ein oder mehrere Geschworene ein bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis behauptet haben, was aktuell jedoch nicht der Fall war.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in Richtung Begehung der Tat in einer heftigen Gemütsbewegung keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in Richtung Begehung der Tat in einer heftigen Gemütsbewegung keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.