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Entscheidung 15 Os 49/10k×

Entscheidung 15 Os 49/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os49/10k

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Ethem C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 25. Jänner 2010, GZ 27 Hv 166/09b-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht und auch (wenngleich verfehlt formulierte, s Spenling, WK-StPO Paragraph 369, Rz 12) Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurde Ethem C***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. Mai 2009 in Linz Halik K***** durch Versetzen von 25 Messerstichen, wobei zumindest ein Stich das Herz traf, getötet.

Die Geschworenen haben die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB bejaht, die Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB hingegen verneint, sodass die gestellte Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB unbeantwortet blieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Rüge nach Ziffer 9, vernachlässigt, dass der Inhalt der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO vom Obmann der Geschworenen zu verfassenden Niederschrift nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört. Er ist demnach auch nicht unter den Begriff der „Antwort“ iSd Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO zu zählen. Der Inhalt der Niederschrift kann daher weder im Rahmen der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden (RIS-Justiz RS0100917).

Die Rüge nach Ziffer 10, (zweiter Fall) lässt außer Acht, dass behauptete Urteilsnichtigkeit wegen Unterlassung der Verbesserung des Wahrspruchs voraussetzt, dass ein oder mehrere Geschworene ein bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis behauptet haben, was aktuell jedoch nicht der Fall war.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in Richtung Begehung der Tat in einer heftigen Gemütsbewegung keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00049.10K.0526.000

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100526_OGH0002_0150OS00049_10K0000_000

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