Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Zu A./ konstatierten die Tatrichter, dass der Angeklagte – als er die Anmeldungen zur Sozialversicherung in Auftrag gab – wusste, dass die Beiträge nicht vollständig entrichtet werden würden. Er wollte von Beginn an hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen Dienstnehmeranmeldungen keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten (US 9).
Zu E./ hielt es der Angeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts ernstlich für möglich und fand sich damit ab, sich durch das Verhalten der Verfügungsberechtigen des geschädigten Unternehmens unrechtmäßig zu bereichern. Er wusste, dass die N***** KG bereits im Firmenbuch gelöscht war und somit keine Ansprüche gegen diese mehr durchgesetzt werden können. Er (und K*****) hatten bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kundenstammblatt ausgefüllt wurde, vor, die „anfallenden Kaufpreise für Bestellungen“ nicht zu bezahlen. Schließlich hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch seine Angaben gegenüber dem Q*****-Mitarbeiter einen Beitrag zu den betrügerischen Bestellungen des K***** zu leisten (US 19).
Welche „konkreten Feststellungen über die Wissens- und Wollenskomponente des Vorsatzes“ darüber hinaus zu treffen gewesen wären, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar.Welche „konkreten Feststellungen über die Wissens- und Wollenskomponente des Vorsatzes“ darüber hinaus zu treffen gewesen wären, legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht dar.
Der weiteren Kritik (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider wurde die subjektive Tatseite logisch und empirisch mängelfrei aus dem äußeren Geschehensablauf, der – konkret geschilderten – Vorgehensweise des Angeklagten, seiner Stellung als Geschäftsführer und unbeschränkt haftender Gesellschafter der N***** KG sowie „seinem Wissensstand als Selbständiger“ abgeleitet (US 22 f, 28).Der weiteren Kritik (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurde die subjektive Tatseite logisch und empirisch mängelfrei aus dem äußeren Geschehensablauf, der – konkret geschilderten – Vorgehensweise des Angeklagten, seiner Stellung als Geschäftsführer und unbeschränkt haftender Gesellschafter der N***** KG sowie „seinem Wissensstand als Selbständiger“ abgeleitet (US 22 f, 28).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.