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Entscheidung 15 Os 49/19y×

Entscheidung 15 Os 49/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os49/19y

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten F***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 124 Hv 9/17b-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – Günter F***** des Vergehens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach Paragraph 153 d, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2009/98 (A./) und des Vergehens des Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146 StGB (E./) schuldig erkannt.

Danach hat er

A./ von Juni bis Oktober 2015 in W***** als leitender Angestellter der N***** KG Beiträge zur Sozialversicherung im Gesamtbetrag von 18.094,21 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Wiener Gebietskrankenkasse, betrügerisch vorenthalten, wobei schon die Anmeldung zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz vorgenommen wurde, keine ausreichenden Beiträge zu leisten;

E./ zur Ausführung der strafbaren Handlung des Nihat K***** beigetragen, der am 24. November 2015 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Q***** GmbH durch die Vorgabe, im Namen und auf Rechnung der „Zahlungswilligen“ und -fähigen N***** KG zu bestellen, zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 2.908,38 Euro verleitete,

indem er am 18. November 2015 ein Kundenstammblatt für die im Firmenbuch bereits gelöschte N***** KG ausfüllte und erklärte, dass K***** im Namen und auf Rechnung der N***** KG einkaufen könne.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Zu A./ konstatierten die Tatrichter, dass der Angeklagte – als er die Anmeldungen zur Sozialversicherung in Auftrag gab – wusste, dass die Beiträge nicht vollständig entrichtet werden würden. Er wollte von Beginn an hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen Dienstnehmeranmeldungen keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten (US 9).

Zu E./ hielt es der Angeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts ernstlich für möglich und fand sich damit ab, sich durch das Verhalten der Verfügungsberechtigen des geschädigten Unternehmens unrechtmäßig zu bereichern. Er wusste, dass die N***** KG bereits im Firmenbuch gelöscht war und somit keine Ansprüche gegen diese mehr durchgesetzt werden können. Er (und K*****) hatten bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kundenstammblatt ausgefüllt wurde, vor, die „anfallenden Kaufpreise für Bestellungen“ nicht zu bezahlen. Schließlich hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch seine Angaben gegenüber dem Q*****-Mitarbeiter einen Beitrag zu den betrügerischen Bestellungen des K***** zu leisten (US 19).

Welche „konkreten Feststellungen über die Wissens- und Wollenskomponente des Vorsatzes“ darüber hinaus zu treffen gewesen wären, legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht dar.

Der weiteren Kritik (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurde die subjektive Tatseite logisch und empirisch mängelfrei aus dem äußeren Geschehensablauf, der – konkret geschilderten – Vorgehensweise des Angeklagten, seiner Stellung als Geschäftsführer und unbeschränkt haftender Gesellschafter der N***** KG sowie „seinem Wissensstand als Selbständiger“ abgeleitet (US 22 f, 28).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00049.19Y.0529.000

Im RIS seit

14.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190529_OGH0002_0150OS00049_19Y0000_000