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Entscheidung 15 Os 49/23d×

Entscheidung 15 Os 49/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os49/23d

Entscheidungsdatum

15.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * M* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 114 Hv 74/22w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. März 2023, AZ 22 Bs 356/22x nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2022, GZ 114 Hv 74/22w-74, mit dem unter anderem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, als verfristet zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des * M* war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E138527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00049.23D.0515.000

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230515_OGH0002_0150OS00049_23D0000_000