Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB, teilweise iVm § 15 StGB (I./), der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, teilweise iVm § 15 StGB (IV./), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB, teilweise iVm § 15 StGB (V./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB, teilweise iVm § 15 StGB (VI./) sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 1, 2 und 3 lit a und lit b StGB „idF vor BGBl I 2023/135“ (VII./1./) und nach § 207a Abs 1 Z 2, Abs 4 StGB „idF vor BGBl I 2023/135“ (VII./2./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (römisch eins./), der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (römisch vier./), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (römisch fünf./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (römisch sechs./) sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a und Litera b, StGB „idF vor BGBl I 2023/135“ (römisch sieben./1./) und nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, StGB „idF vor BGBl I 2023/135“ (römisch sieben./2./) schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er in G*
I./ andere durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung bzw ihrer wirtschaftlichen Existenz zu Handlungen zu nötigen versucht, indem errömisch eins./ andere durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung bzw ihrer wirtschaftlichen Existenz zu Handlungen zu nötigen versucht, indem er
6./ am 13. Jänner 2020 * R* durch die Äußerung „Dann wirds wohl nichts mit dem Ausbildungsplatz“ zu einem Fotoshooting „freizügiger Natur“ drängte, nachdem er ihr einen Ausbildungsplatz in einem Gartenbauunternehmen in Aussicht gestellt, sie zur Übersendung ihrer Bewerbung samt Lebenslauf veranlasst und dabei vorgetäuscht hatte, kompromittierende Fotos von ihr im Internet gefunden zu haben, wobei der Bedeutungsgehalt der Äußerung darin bestand, diese Bilder des Opfers der in Aussicht genommenen Arbeitsstelle zugänglich zu machen;
21./ am 13. April 2016 die Facebook-Userin * L* aufforderte, ein weiteres Nacktfoto als Gegenleistung dafür, dass er Nacktfotos von ihr lösche, zu senden;
V./ unmündige Personen dazu verleitet, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen mit einer anderen Person oder an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen, indem errömisch fünf./ unmündige Personen dazu verleitet, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen mit einer anderen Person oder an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen, indem er
1./ am 6. Februar 2015 die 12-jährige KIK-Userin * h* (*) dazu aufforderte, ihre Finger in ihre Vagina zu stecken und bis zum Orgasmus zu masturbieren, wobei es beim Versuch blieb;
2./ die am 16. November 2001 geborene * H*
a) von 29. bis zum 31. Mai 2015 in mehreren Angriffen zum Oral- und Geschlechtsverkehr mit einer Freundin oder einem Freund vor laufender Kamera und zur Selbstbefriedigung mittels Penetration durch das Einführen von Fingern in ihre Vagina und ihren Anus aufforderte, wobei es beim Versuch blieb;
b) am 15. und am 18. September 2015 jeweils dazu aufforderte, sich selbst durch vaginale und teils anale Penetration mit ihren Fingern zu befriedigen, wobei es teilweise beim Versuch blieb;
c) von 10. bis 12. Oktober 2015 zum Oralverkehr mit einer männlichen Person aufforderte, wobei es beim Versuch blieb;
3./ von 26. Juli bis 29. November 2015 die 13-jährige WhatsApp-Userin * M* in wiederholten Angriffen dazu aufforderte, sich durch die Penetration ihrer Vagina – mit ihren Fingern oder diversen Gegenständen – selbst zu befriedigen, sich diese in den Anus einzuführen und Oralverkehr mit einer männlichen Person zu haben oder sich von einer Freundin „fingern“ zu lassen, wobei es nur teilweise beim Versuch blieb.