Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Mario (nach der Aktenlage auch: Mario Alfred) B***** zu Punkt 1.1. des Urteilssatzes des Verbrechens nach õ 12 Abs 1 (zweiter, dritter und vierter Fall) und Abs 2 (erster Fall) SGG, teils als Beteiligter nach õ 12, dritter Fall, StGB sowie zu 1.2. des Vergehens nach õ 16 Abs 1 (zweiter, dritter und fünfter Fall) SGG schuldig erkannt. Von weiteren Anklagepunkten wurde er - unangefochten - gemäß õ 259 Z 3 StPO freigesprochen, wozu der Vollständigkeit halber bemerkt sei, daß der Freispruch zu 2.6. vom Finanzvergehen des Schmuggels, der mangels gerichtlicher Zuständigkeit erfolgt ist, richtigerweise auf õ 214 FinStrG zu stützen gewesen wäre.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Mario (nach der Aktenlage auch: Mario Alfred) B***** zu Punkt 1.1. des Urteilssatzes des Verbrechens nach õ 12 Absatz eins, (zweiter, dritter und vierter Fall) und Absatz 2, (erster Fall) SGG, teils als Beteiligter nach õ 12, dritter Fall, StGB sowie zu 1.2. des Vergehens nach õ 16 Absatz eins, (zweiter, dritter und fünfter Fall) SGG schuldig erkannt. Von weiteren Anklagepunkten wurde er - unangefochten - gemäß õ 259 Ziffer 3, StPO freigesprochen, wozu der Vollständigkeit halber bemerkt sei, daß der Freispruch zu 2.6. vom Finanzvergehen des Schmuggels, der mangels gerichtlicher Zuständigkeit erfolgt ist, richtigerweise auf õ 214 FinStrG zu stützen gewesen wäre.
Dem Inhalt des Schuldspruchs zufolge hat der Beschwerdeführer
1.1. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge eingeführt, ausgeführt bzw zur Einfuhr und Ausfuhr einer solchen Menge beigetragen sowie in Verkehr gesetzt, indem er
1.1.1. Ende Dezember 1988 gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Andreas H*****, Ewald R*****, Andreas O***** und Hans Peter V***** ca 100 g Kokain (Konzentration ca 70 %) aus den Niederlanden ausführte, in die Bundesrepublik Deutschland und nach Österreich einführte und hier an die Mittäter übergab;
1.1.2. Anfang 1993 in Linz den abgesondert verfolgten Günther S***** und Walter L***** den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des holländischen Suchtgifthändlers mit dem Vornamen "Hajo" als Haschischbezugsquelle nannte und diesem "Hajo" S***** und L***** avisierte und mitteilte, daß es sich um zukünftige Kunden für Cannabisharz handle, worauf diese bis August 1993 in mehreren Fahrten mindestens 25 kg Haschisch aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich brachten, wovon Alfred Mario B***** über seinen Auftrag zwei Kilogramm kaufweise erhielt, ein weiteres Kilogramm zum Kauf erhalten sollte und überdies ca 1/2 kg als Provision bezog, wovon er den ganz überwiegenden Teil gewerbsmäßig an zumindest einen Unbekannten veräußerte;
1.2. außer in den Fällen der õõ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in unbekannter Menge
eingeführt und ausgeführt, nämlich im August 1989 in Gesellschaft des Christian A***** und des Andreas H***** ca 300 g Haschisch aus den Niederlanden über die BRD nach Österreich,
erworben und besessen, nämlich in der Zeit von Dezember 1988 bis Mai 1989 ca 700 g Haschisch von Andreas H***** sowie durch entgeltliche Weitergabe an Unbekannte in Verkehr gesetzt, und
am 26.Mai 1989 in Kremsmünster vier LSD-Trips besessen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des õ 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des õ 281 Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt er, daß die Aussagen der Zeugen Andreas H***** und Christian A***** lediglich (zu ergänzen: einverständlich - S 114/II) ebenso wie die Aussage des Zeugen Walter L***** verlesen worden seien, obwohl die persönliche Einvernahme der Zeugen erforderlich gewesen wäre; außerdem moniert er ein Unterbleiben von Verlesungen der "Verfahrensergebnisse der Mitbeteiligten, insbesondere des Mitbeschuldigten Michael K*****". Diesem Vorbringen steht das Fehlen einer Antragstellung des Beschwerdeführers als Voraussetzung der erfolgreichen Geltendmachung einer Verfahrensrüge entgegen (siehe abermals S 114/II, wonach keine Beweisanträge gestellt wurden), sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt er, daß die Aussagen der Zeugen Andreas H***** und Christian A***** lediglich (zu ergänzen: einverständlich - S 114/II) ebenso wie die Aussage des Zeugen Walter L***** verlesen worden seien, obwohl die persönliche Einvernahme der Zeugen erforderlich gewesen wäre; außerdem moniert er ein Unterbleiben von Verlesungen der "Verfahrensergebnisse der Mitbeteiligten, insbesondere des Mitbeschuldigten Michael K*****". Diesem Vorbringen steht das Fehlen einer Antragstellung des Beschwerdeführers als Voraussetzung der erfolgreichen Geltendmachung einer Verfahrensrüge entgegen (siehe abermals S 114/II, wonach keine Beweisanträge gestellt wurden), sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Mängelrüge des Beschwerdeführers (Z 5) beschränkt sich darauf, Teile der Beweisergebnisse nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung den getroffenen Feststellungen entgegenzuhalten, ohne dabei aber konkrete formale Begründungsmängel bezeichnen zu können.Die Mängelrüge des Beschwerdeführers (Ziffer 5,) beschränkt sich darauf, Teile der Beweisergebnisse nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung den getroffenen Feststellungen entgegenzuhalten, ohne dabei aber konkrete formale Begründungsmängel bezeichnen zu können.
Soweit im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Schuldspruchs zu 1.1.1. vorgebracht wird, daß die in den Entscheidungsgründen erwähnte "Belohnung" des Beschwerdeführers mit 2 g Kokain (US 6) bereits Gegenstand eines Schuldspruchs des Landesgerichtes Wels gewesen sei, geht dieses Vorbringen (siehe auch schon S 50/II) abgesehen von seiner fehlenden Deckung im Akteninhalt (scheint doch eine Verurteilung durch das Landesgericht Wels nirgends auf - s Strafregisterauskunft S 421 ff/I) deshalb ins Leere, weil kein entsprechender Schuldspruch wegen eines Erhaltes von 2 g Kokain vorliegt.
Ob der nach õ 16 Abs 1 SGG beurteilte Erwerb von Haschisch in der Zeit von Dezember 1988 bis Mai 1989 von Andreas H***** (Faktum 1.2. zweiter Teil) 700 g, wie im Urteil angenommen, oder nur 500 g betraf, stellt keine entscheidende Tatsache im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes dar, weil davon der anzuwendende Strafsatz nicht berührt wird.Ob der nach õ 16 Absatz eins, SGG beurteilte Erwerb von Haschisch in der Zeit von Dezember 1988 bis Mai 1989 von Andreas H***** (Faktum 1.2. zweiter Teil) 700 g, wie im Urteil angenommen, oder nur 500 g betraf, stellt keine entscheidende Tatsache im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes dar, weil davon der anzuwendende Strafsatz nicht berührt wird.
Auch zum Vorwurf der Einfuhr von 300 g Haschisch im August 1989 (Faktum 1.2. erster Teil) vermag der Beschwerdeführer den erstgerichtlichen Feststellungen nur die Aussage des Zeugen Andreas H*****, die im Urteil ohnedies erörtert wurde, gegenüberzustellen, ohne einen formalen Begründungsmangel konkret zu bezeichnen. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung (US 10) entspricht auch in diesem Zusammenhang durchaus den Denkgesetzen und ist mängelfrei.
Was den Besitz von vier LSD-Trips (Faktum 1.2. dritter Teil) anlangt, beruht die bezügliche erstgerichtliche Feststellung auf dem Gendarmeriebericht über deren Auffindung (ON 44, S 19), die Beschwerdebehauptungen bekämpfen daher auch insoweit lediglich die diesbezügliche erstgerichtliche Beweiswürdigung (US 10).
Auch das Beschwerdevorbringen in Ansehung des Faktums 1.1.2. (Beteiligung an der Einfuhr von 25 kg Haschisch durch Herstellung eines Kontakts mit dem Verkäufer, Bestellung und teilweiser Ankauf von 3 kg Haschisch) erschöpfte sich in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, ohne Begründungsmängel im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes konkret zu bezeichnen, wobei überdies wesentliche Argumente der tatrichterlichen Beweiswürdigung, so der Hinweis auf die im Vorverfahren teilweise abgelegten Geständnisse der Beteiligten und auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung bei dem Zeugen S***** (US 11), mit Stillschweigen übergangen werden.
Soweit der Beschwerdeführer seine Täterschaft beim gewerbsmäßigen Schmuggel nach õõ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und damit jedes zollrechtliche Vergehen wortreich bestreitet, geht sein Vorbringen zufolge des schon eingangs erwähnten in dieser Beziehung ohnedies erfolgten Freispruchs ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer seine Täterschaft beim gewerbsmäßigen Schmuggel nach õõ 35 Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und damit jedes zollrechtliche Vergehen wortreich bestreitet, geht sein Vorbringen zufolge des schon eingangs erwähnten in dieser Beziehung ohnedies erfolgten Freispruchs ins Leere.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich abermals in einer Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer (unzulässigen) Schuldberufung, ohne aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden, dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen erwecken zu können.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich abermals in einer Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer (unzulässigen) Schuldberufung, ohne aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden, dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen erwecken zu können.
Soweit der Beschwerdeführer, auf õ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützt, die Richtigkeit der Schuldsprüche in tatsächlicher Beziehung bestreitet, führt er die Rechtsrüge, die am Urteilssachverhalt festzuhalten hat, nicht gesetzmäßig aus. Das Vorbringen, sein Schuldspruch erscheine nur "in einem geringen Ausmaße" gerechtfertigt, bringt überhaupt keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung.Soweit der Beschwerdeführer, auf õ 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützt, die Richtigkeit der Schuldsprüche in tatsächlicher Beziehung bestreitet, führt er die Rechtsrüge, die am Urteilssachverhalt festzuhalten hat, nicht gesetzmäßig aus. Das Vorbringen, sein Schuldspruch erscheine nur "in einem geringen Ausmaße" gerechtfertigt, bringt überhaupt keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung.
Der Sache nach ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinne der Z 9 lit b des õ 281 Abs 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, seine Verfolgung über den durch die Bewilligung der Auslieferung aus Belgien gezogenen Rahmen hinaus sei unzulässig. Dazu genügt es aber, auf Art X Abs 2 des Staatsvertrags mit dem Königreich Belgien idgF (siehe Linke-Epp-Dokupil-Felsenstein, S 537 sowie die Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz ON 50) zu verweisen, wonach es keiner förmlichen Nachtragsauslieferung bedarf, wenn der Beschuldigte selbst mit der Verfolgung einverstanden ist (siehe dessen Erklärung S 241 a verso/I).Der Sache nach ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des õ 281 Absatz eins, StPO behauptet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, seine Verfolgung über den durch die Bewilligung der Auslieferung aus Belgien gezogenen Rahmen hinaus sei unzulässig. Dazu genügt es aber, auf Artikel römisch zehn, Absatz 2, des Staatsvertrags mit dem Königreich Belgien idgF (siehe Linke-Epp-Dokupil-Felsenstein, S 537 sowie die Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz ON 50) zu verweisen, wonach es keiner förmlichen Nachtragsauslieferung bedarf, wenn der Beschuldigte selbst mit der Verfolgung einverstanden ist (siehe dessen Erklärung S 241 a verso/I).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Bedachtnahme auf õ 28 Abs 1 StGB nach õ 12 Abs 2 SGG eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Deliktskonkurrenz, die Tatbegehung während behängendem Strafverfahren und die "große (Suchtgift-)Menge", hingegen als mildernd das teilweise Geständnis des Angeklagten.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Bedachtnahme auf õ 28 Absatz eins, StGB nach õ 12 Absatz 2, SGG eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Deliktskonkurrenz, die Tatbegehung während behängendem Strafverfahren und die "große (Suchtgift-)Menge", hingegen als mildernd das teilweise Geständnis des Angeklagten.
Mit seiner dagegen erhobenen Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im wesentlichen mit der Begründung an, daß ein Teil der von Urteilsfaktum 1.1.2. umfaßten Suchtgiftmenge nicht von seinem Vorsatz umfaßt gewesen sei, er in Belgien eine Haft unter äußerst widrigen Verhältnissen verbüßt habe und ein Teil der Taten bereits einige Jahre zurückliege.
Die Berufung ist nicht im Recht.
Den Berufungsausführungen ist zu entgegnen, daß sie sich hinsichtlich der zu 1.1.2. abgeurteilten, das Schwergewicht des inkriminierten Verhaltens darstellenden und erst Anfang 1993 - sohin nicht vor längerer Zeit begangenen - Tat im Rahmen der Berufung unzulässigerweise (s õ 295 Abs 1 StPO) von den Urteilsfeststellungen entfernt, und Belgien die EMRK ratifiziert hat, sodaß auch die Behauptung einer Haft unter "äußerst" widrigen Verhältnissen ins Leere geht.Den Berufungsausführungen ist zu entgegnen, daß sie sich hinsichtlich der zu 1.1.2. abgeurteilten, das Schwergewicht des inkriminierten Verhaltens darstellenden und erst Anfang 1993 - sohin nicht vor längerer Zeit begangenen - Tat im Rahmen der Berufung unzulässigerweise (s õ 295 Absatz eins, StPO) von den Urteilsfeststellungen entfernt, und Belgien die EMRK ratifiziert hat, sodaß auch die Behauptung einer Haft unter "äußerst" widrigen Verhältnissen ins Leere geht.
Im übrigen hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt und - bei der aktuellen Strafdrohung des õ 12 Abs 2, erster Fall, SGG von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Unrechtsfolge geschöpft, die sowohl dem gravierenden Unrechtsgehalt der Straftaten als auch der bedeutenden personalen Täterschuld des Berufungswerbers Rechnung trägt und somit nicht reduktionsbedürftig ist.Im übrigen hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt und - bei der aktuellen Strafdrohung des õ 12 Absatz 2,, erster Fall, SGG von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Unrechtsfolge geschöpft, die sowohl dem gravierenden Unrechtsgehalt der Straftaten als auch der bedeutenden personalen Täterschuld des Berufungswerbers Rechnung trägt und somit nicht reduktionsbedürftig ist.
Somit war insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.