Dagegen erhob der Angeklagte P***** eine nominell auf "§§ 344, 281 Abs 1 Ziff. 5, Ziff. 5 a, 345 Abs 1 Ziff. 10 a StPO" gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.Dagegen erhob der Angeklagte P***** eine nominell auf "§§ 344, 281 Absatz eins, Ziff. 5, Ziff. 5 a, 345 Absatz eins, Ziff. 10 a StPO" gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Vorweg ist festzuhalten, daß Punkt 1. der Rechtsmittelanträge dahin geht, "die Sache an das Geschworenengericht rück[zu]verweisen", bezieht sich somit uneingeschränkt auch auf das Schuldspruchsfaktum II.1. wegen Vergehens der Körperverletzung. Dazu finden sich jedoch in der Rechtsmittelschrift keine sachbezogenen Ausführungen, sodaß es der Beschwerde insoweit an der gebotenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände ermangelt, die den bezeichneten Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§§ 285 a Z 2, 344 StPO).Vorweg ist festzuhalten, daß Punkt 1. der Rechtsmittelanträge dahin geht, "die Sache an das Geschworenengericht rück[zu]verweisen", bezieht sich somit uneingeschränkt auch auf das Schuldspruchsfaktum römisch zwei.1. wegen Vergehens der Körperverletzung. Dazu finden sich jedoch in der Rechtsmittelschrift keine sachbezogenen Ausführungen, sodaß es der Beschwerde insoweit an der gebotenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände ermangelt, die den bezeichneten Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO).
Eine Mängelrüge nach Art des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist im Rechtsmittelverfahren gegen geschworenengerichtliche Urteile, die sich allein auf den Wahrspruch der Geschworenen zu stützen und in den Entscheidungsgründen keine Sachverhaltskonstatierungen zum Schuldspruch zu enthalten haben (Foregger/Kodek StPO6 § 342 Erl I), nicht vorgesehen. Durch § 344 StPO werden die Nichtigkeitsgründe des § 281 StPO nicht auf das geschworenengerichtliche Verfahren übertragen, denn die Vorschriften der §§ 280 bis 296 a StPO gelten für dieses Verfahren gemäß § 344 StPO nur soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist; im § 345 StPO wird daraufhin eine eigenständige Regelung der Nichtigkeitsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren getroffen.Eine Mängelrüge nach Art des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ist im Rechtsmittelverfahren gegen geschworenengerichtliche Urteile, die sich allein auf den Wahrspruch der Geschworenen zu stützen und in den Entscheidungsgründen keine Sachverhaltskonstatierungen zum Schuldspruch zu enthalten haben (Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 342, Erl römisch eins), nicht vorgesehen. Durch Paragraph 344, StPO werden die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, StPO nicht auf das geschworenengerichtliche Verfahren übertragen, denn die Vorschriften der Paragraphen 280 bis 296 a StPO gelten für dieses Verfahren gemäß Paragraph 344, StPO nur soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist; im Paragraph 345, StPO wird daraufhin eine eigenständige Regelung der Nichtigkeitsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren getroffen.
In der inhaltlich allein geltend gemachten Tatsachenrüge (Z 10 a) behauptet der Rechtsmittelwerber unter isolierter Zitierung eines einzigen Satzes aus der Aussage des Zeugen Josef A***** in der Hauptverhandlung (S 233: "Die beiden Angeklagten und ich waren voll betrunken") in Verbindung mit der (in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisierten) Aussage des Zeugen Josef F***** erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, nämlich in bezug auf die in der ersten und in der dritten Hauptfrage angeführten (von den Laienrichtern bejahten) Drohungen der Angeklagten gegenüber dem Zeugen A*****.In der inhaltlich allein geltend gemachten Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) behauptet der Rechtsmittelwerber unter isolierter Zitierung eines einzigen Satzes aus der Aussage des Zeugen Josef A***** in der Hauptverhandlung (S 233: "Die beiden Angeklagten und ich waren voll betrunken") in Verbindung mit der (in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisierten) Aussage des Zeugen Josef F***** erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, nämlich in bezug auf die in der ersten und in der dritten Hauptfrage angeführten (von den Laienrichtern bejahten) Drohungen der Angeklagten gegenüber dem Zeugen A*****.
Indes setzen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschworenen in der Regel das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254, 302 StPO) zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder von Hinweisen auf aktenkundige Beweisergebnisse voraus, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 345 Z 10 a E 3).Indes setzen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschworenen in der Regel das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 302, StPO) zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder von Hinweisen auf aktenkundige Beweisergebnisse voraus, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 345, Ziffer 10, a E 3).
Nach Prüfung der gesamten Aktenlage liegen diese Voraussetzungen jedoch hier nicht vor. Denn bei der gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesenen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) haben die Laienrichter die vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft zu prüfen und überdies den persönlich gewonnenen Eindruck zu verwerten.Nach Prüfung der gesamten Aktenlage liegen diese Voraussetzungen jedoch hier nicht vor. Denn bei der gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesenen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) haben die Laienrichter die vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft zu prüfen und überdies den persönlich gewonnenen Eindruck zu verwerten.
Indem der Beschwerdeführer unter Vernachlässigung dieses gesetzlichen Gebotes lediglich eine einzige, zudem aus dem Zusammenhang gerissene Passage aus der gerichtlichen Aussage des Zeugen A***** zur Stützung seiner leugnenden Verantwortung ins Treffen führt und alle sonstigen Verfahrensergebnisse übergeht, bekämpft er in Wahrheit bloß unzulässig nach Art einer in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die laienrichterliche Lösung der Schuldfrage.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 (§ 344) StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, (Paragraph 344,) StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§§ 285 i, 344 StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraphen 285, i, 344 StPO).