Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit als unzureichend begründet und behauptet eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", bekämpft damit aber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die aus der sicherheitsbehördlichen Verantwortung des Angeklagten, ihm wäre nicht nur für die konkrete Schmuggelfahrt 2.000 DM, sondern auch für weitere zukünftige Fahrten bedeutend mehr Geld geboten worden, er habe sich überreden lassen (S 23), den (denkmöglichen und damit zulässigen) Schluss auf seine Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu schaffen, gezogen haben. Die den Feststellungen entgegenstehende Verantwortung des Angeklagten wurde vom Schöffengericht nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern explizit als durch - in den Entscheidungsgründen detailliert dargestellte - Verfahrensergebnisse widerlegt verworfen (US 4). Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezüglich der Menge des transportierten Suchtgifts wurden - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - zureichend und ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik begründet (US 5).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit als unzureichend begründet und behauptet eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", bekämpft damit aber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die aus der sicherheitsbehördlichen Verantwortung des Angeklagten, ihm wäre nicht nur für die konkrete Schmuggelfahrt 2.000 DM, sondern auch für weitere zukünftige Fahrten bedeutend mehr Geld geboten worden, er habe sich überreden lassen (S 23), den (denkmöglichen und damit zulässigen) Schluss auf seine Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu schaffen, gezogen haben. Die den Feststellungen entgegenstehende Verantwortung des Angeklagten wurde vom Schöffengericht nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern explizit als durch - in den Entscheidungsgründen detailliert dargestellte - Verfahrensergebnisse widerlegt verworfen (US 4). Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezüglich der Menge des transportierten Suchtgifts wurden - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - zureichend und ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik begründet (US 5).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßen Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und dessen berufliche Einkünfte keine Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern erschöpft sich abermals nur in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem bloßen Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und dessen berufliche Einkünfte keine Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern erschöpft sich abermals nur in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Die - wiederum die Annahme gewerbsmäßigen Handelns und des Vorliegens der subjektiven Tatseite zur "übergroßen" Menge des Suchtgifts bemängelnde - Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die dazu getroffenen Feststellungen (US 3) bestreitet und somit nicht den gebotenen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vornimmt (Mayerhofer StPO4 § 281 E 30).Die - wiederum die Annahme gewerbsmäßigen Handelns und des Vorliegens der subjektiven Tatseite zur "übergroßen" Menge des Suchtgifts bemängelnde - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die dazu getroffenen Feststellungen (US 3) bestreitet und somit nicht den gebotenen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vornimmt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 30).
Der Strafbemessungsrüge (Z 11) zuwider hat das Schöffengericht nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, sondern ersichtlich die zweifache Qualifikation der strafbaren Handlung (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 33 RN 14a), nicht aber die gewerbsmäßige Begehung an sich (arg "zusätzliche ..." - US 6) als erschwerend gewertet.Der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider hat das Schöffengericht nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, sondern ersichtlich die zweifache Qualifikation der strafbaren Handlung vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 33, RN 14a), nicht aber die gewerbsmäßige Begehung an sich (arg "zusätzliche ..." - US 6) als erschwerend gewertet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Zutreffend zeigt jedoch der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass das angefochtene Urteil mit dem (vom Angeklagten nicht geltend gemachten und auch nicht von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO behaftet ist.Zutreffend zeigt jedoch der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass das angefochtene Urteil mit dem (vom Angeklagten nicht geltend gemachten und auch nicht von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO behaftet ist.
Der Teil des Schuldspruchs, der die Einfuhr des Suchtgifts am 8. Mai 1999 in Berg zum Gegenstand hat, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis (ON 15) wurde Tefik G***** nämlich (nur) zur Last gelegt, am 9. Mai 1999 in Suben 1.048 Gramm Heroin gewerbsmäßig von Österreich nach Deutschland auszuführen versucht zu haben. Eine Ausdehnung der Anklage auf die erwähnte Suchtgifteinfuhr vom 8. Mai 1999 ist nach der Aktenlage nicht erfolgt.
Gemäß § 267 StPO ist das Gericht an die Anträge des Anklägers insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht wegen eines - als gesonderte Tat (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) individualisierbaren - deliktischen Verhaltens schuldig erklären kann, auf das die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch später ausgedehnt wurde. Die Einfuhr des Heroins am 8. Mai 1999 in Berg stellt aber in Bezug auf die - von der Anklage umfasste - versuchte Ausfuhr dieses Suchtgift am darauffolgenden Tag in Suben eine eigenständige Tat dar, für deren strafrechtliche Ahndung ein entsprechender Verfolgungsschritt des öffentlichen Anklägers unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre.Gemäß Paragraph 267, StPO ist das Gericht an die Anträge des Anklägers insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht wegen eines - als gesonderte Tat (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) individualisierbaren - deliktischen Verhaltens schuldig erklären kann, auf das die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch später ausgedehnt wurde. Die Einfuhr des Heroins am 8. Mai 1999 in Berg stellt aber in Bezug auf die - von der Anklage umfasste - versuchte Ausfuhr dieses Suchtgift am darauffolgenden Tag in Suben eine eigenständige Tat dar, für deren strafrechtliche Ahndung ein entsprechender Verfolgungsschritt des öffentlichen Anklägers unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre.
Dieser Schuldspruch verletzt daher das Gesetz in der Bestimmung des § 267 StPO zum Nachteil des Angeklagten. Das Urteil war somit in diesem Umfang (ohne formellen Freispruch - SSt 58/2 ua) ebenso wie im Strafausspruch aufzuheben.Dieser Schuldspruch verletzt daher das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 267, StPO zum Nachteil des Angeklagten. Das Urteil war somit in diesem Umfang (ohne formellen Freispruch - SSt 58/2 ua) ebenso wie im Strafausspruch aufzuheben.
Bei der demgemäß erforderlichen Strafneubemessung wirkte die zweifache Qualifikation als erschwerend, der zuvor ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte - ohne selbst süchtig zu sein - aus reinem Gewinnstreben handelte und die "übergroße" Menge des § 28 Abs 4 Z 3 SMG erheblich überschritten wurde, ist die nunmehr verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte - ohne selbst süchtig zu sein - aus reinem Gewinnstreben handelte und die "übergroße" Menge des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erheblich überschritten wurde, ist die nunmehr verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht.
Eine bedingte Strafnachsicht welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, weil keineswegs sämtliche Voraussetzungen des § 43 StGB erfüllt sind (Foregger/Fabrizy StGB7 § 43 Rz 7).Eine bedingte Strafnachsicht welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, weil keineswegs sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB erfüllt sind (Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 43, Rz 7).
Mit seiner Berufung war Tefik G***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in der bezeichneten Gesetzesstelle begründet.