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Entscheidung 15 Os 5/01×

Entscheidung 15 Os 5/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os5/01

Entscheidungsdatum

15.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinrich W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 8. November 2000, GZ 15 römisch fünf r 531/99-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Heinrich W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Sommer 1996 in Schildberg in oftmals wiederholten Angriffen an der am 26. November 1983 geborenen Iris H***** durch intensives Betasten des Geschlechtsteils und der Brüste geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Schöffengericht den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Hans und Raimund H***** im Ergebnis zu Recht - wenngleich entgegen Paragraph 238, StPO erst im Urteil begründet - ablehnen, weil den soweit aktenwidrigen Antrags- und Beschwerdebehauptungen zuwider keine Verfahrensergebnisse dafür vorliegen, dass Iris H***** gegenüber ihrer Mutter behauptet habe, ihrem Vater oder ihrem Onkel von den sexuellen Belästigungen durch den Angeklagten erzählt zu haben (s vielmehr die Aussage der Zeugin S 231, wonach sie sich ihrer Cousine anvertraut habe, vergleiche auch die Zeugenaussage ihrer Mutter in der Hauptverhandlung, S 249 f). Somit erweist sich dieser Beweisantrag letztlich als auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) berührt mit der Kritik an der festgestellten Zahl der Angriffe des (nach den Urteilsannahmen - US 2, 4 - ersichtlich in Form tatbestandlicher Handlungseinheit durch wiederholte Erfüllung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge) nur einmal verwirklichten (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 104) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, StGB keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Mit der Behauptung eines Begründungsmangels zur Intensität des Betastens vernachlässigt die Beschwerde die - von den Tatrichtern als persönlich glaubwürdig angesehenen (US 8 f) - Angaben des Tatopfers hiezu (S 231, ON 9).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die unterschiedlichen Angaben der Zeugin Iris H***** über die Zahl der Angriffe, auf behauptete - mit der Strafsache nicht in Zusammenhang stehende - frühere Missbrauchshandlungen einer anderen Person und auf den zeitlichen Zusammenhang der Aufdeckung des zum Schuldspruch führenden Sachverhalts mit weiteren, von der Zeugin Andrea Ch***** gegen den Angeklagten erhobenen - zum Teilfreispruch führenden - Vorwürfen keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen hervor zu rufen, sondern erschöpft sich in einer Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E60789 15D00051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00005.01.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_0150OS00005_0100000_000