Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Hans und Raimund H***** im Ergebnis zu Recht - wenngleich entgegen § 238 StPO erst im Urteil begründet - ablehnen, weil den soweit aktenwidrigen Antrags- und Beschwerdebehauptungen zuwider keine Verfahrensergebnisse dafür vorliegen, dass Iris H***** gegenüber ihrer Mutter behauptet habe, ihrem Vater oder ihrem Onkel von den sexuellen Belästigungen durch den Angeklagten erzählt zu haben (s vielmehr die Aussage der Zeugin S 231, wonach sie sich ihrer Cousine anvertraut habe, vgl auch die Zeugenaussage ihrer Mutter in der Hauptverhandlung, S 249 f). Somit erweist sich dieser Beweisantrag letztlich als auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Schöffengericht den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Hans und Raimund H***** im Ergebnis zu Recht - wenngleich entgegen Paragraph 238, StPO erst im Urteil begründet - ablehnen, weil den soweit aktenwidrigen Antrags- und Beschwerdebehauptungen zuwider keine Verfahrensergebnisse dafür vorliegen, dass Iris H***** gegenüber ihrer Mutter behauptet habe, ihrem Vater oder ihrem Onkel von den sexuellen Belästigungen durch den Angeklagten erzählt zu haben (s vielmehr die Aussage der Zeugin S 231, wonach sie sich ihrer Cousine anvertraut habe, vergleiche auch die Zeugenaussage ihrer Mutter in der Hauptverhandlung, S 249 f). Somit erweist sich dieser Beweisantrag letztlich als auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet.
Die Mängelrüge (Z 5) berührt mit der Kritik an der festgestellten Zahl der Angriffe des (nach den Urteilsannahmen - US 2, 4 - ersichtlich in Form tatbestandlicher Handlungseinheit durch wiederholte Erfüllung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge) nur einmal verwirklichten (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 104) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 StGB keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Mit der Behauptung eines Begründungsmangels zur Intensität des Betastens vernachlässigt die Beschwerde die - von den Tatrichtern als persönlich glaubwürdig angesehenen (US 8 f) - Angaben des Tatopfers hiezu (S 231, ON 9).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) berührt mit der Kritik an der festgestellten Zahl der Angriffe des (nach den Urteilsannahmen - US 2, 4 - ersichtlich in Form tatbestandlicher Handlungseinheit durch wiederholte Erfüllung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge) nur einmal verwirklichten (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 104) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, StGB keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Mit der Behauptung eines Begründungsmangels zur Intensität des Betastens vernachlässigt die Beschwerde die - von den Tatrichtern als persönlich glaubwürdig angesehenen (US 8 f) - Angaben des Tatopfers hiezu (S 231, ON 9).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die unterschiedlichen Angaben der Zeugin Iris H***** über die Zahl der Angriffe, auf behauptete - mit der Strafsache nicht in Zusammenhang stehende - frühere Missbrauchshandlungen einer anderen Person und auf den zeitlichen Zusammenhang der Aufdeckung des zum Schuldspruch führenden Sachverhalts mit weiteren, von der Zeugin Andrea Ch***** gegen den Angeklagten erhobenen - zum Teilfreispruch führenden - Vorwürfen keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen hervor zu rufen, sondern erschöpft sich in einer Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die unterschiedlichen Angaben der Zeugin Iris H***** über die Zahl der Angriffe, auf behauptete - mit der Strafsache nicht in Zusammenhang stehende - frühere Missbrauchshandlungen einer anderen Person und auf den zeitlichen Zusammenhang der Aufdeckung des zum Schuldspruch führenden Sachverhalts mit weiteren, von der Zeugin Andrea Ch***** gegen den Angeklagten erhobenen - zum Teilfreispruch führenden - Vorwürfen keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen hervor zu rufen, sondern erschöpft sich in einer Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).