Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 5/02×

Entscheidung 15 Os 5/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os5/02-7

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 2001, GZ 8 römisch fünf r 676/01-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter M***** (zu römisch eins.) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG und (zu römisch zwei.) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt. Danach hat er ua in Graz und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

römisch eins. in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in zahlreichen - im Urteilsspruch in 18 Punkten näher aufgelisteten - Angriffen gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er von März 1998 bis März 2001 insgesamt 10.130 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten, 124 g Kokain, 9 g Haschisch und zumindest 150 g Marihuana an verschiedene im Urteil genannte Personen gewinnbringend verkaufte, darunter - und nur soweit von der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft - ... (8.) im Zeitraum Oktober 1999 bis Mai 2000 in zahlreichen Angriffen insgesamt ca 2.500 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten an Richard S*****.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte, inhaltlich das Schuldspruchfaktum römisch eins./8. bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge schlägt jedoch mit der Behauptung, die festgestellte Menge von 2.500 Ecstasy-Tabletten sei mangelhaft begründet, weil die Aussage des Zeugen Richard S***** lediglich die Annahme einer Menge von 700 Tabletten tragen würde, schon deshalb fehl, als sie damit die große Menge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht in Frage stellt und so keinen für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand betrifft.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen in Bezug auf den weiteren Teil des Schuldspruchs.

Sie war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E64630 15Os5.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00005.02.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20020131_OGH0002_0150OS00005_0200000_000