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Entscheidung 15 Os 5/07k×

Entscheidung 15 Os 5/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os5/07k

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Ahmet B***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 9. August 2006, GZ 11 Hv 103/06t-17, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, in dessen Ausfertigung ohne gesetzliche Grundlage auch die Ausfertigung eines Beschlusses auf Erteilung einer Weisung aufgenommen wurde, wurde Ahmet B***** des Verbrechens (richtig: einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen) der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz

A) Sabrina S***** mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen

genötigt, und zwar

1. im Juni 2005, insbesondere am 27. Juni 2005, indem er sie von hinten mit beiden Händen umfasste, festhielt und ihre Brüste betastete,

2. zu weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkten von September 2004 bis Mai 2005, indem er sie in vielfachen, zahlenmäßig nicht konkretisierbaren Angriffen (teils mit beiden Händen) erfasste, festhielt und ihre Brüste - teils oberhalb der Kleidung, teils darunter - sowie ihren Scheidenbereich - teils durch Greifen unter ihre Unterhose, teils über der Kleidung - betastete;

B) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2004 oder Anfang

2005 Bianca M***** mit Gewalt, nämlich durch Zerren an ihrem rechten Handgelenk, zu einer Handlung, nämlich zum Betreten der Container-Toilette im Europapark, zu nötigen versucht, wobei es infolge Gegenwehr der Bianca M***** beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch Punkt B) aus den Gründen der Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die das Vorliegen einer offenbar unzureichenden Beweiswürdigung behauptet, weil das Ersturteil für die Glaubwürdigkeit der Zeugin Bianca M***** nur eine Scheinbegründung angeführt habe, ist nicht stichhältig:

Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Beweiswürdigung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 mwN). Anders als in der Mängelrüge dargestellt führte das Erstgericht zur Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin an, dass ihre Angaben zum Schuldspruch Punkt A) letztlich vom Angeklagten bestätigt worden seien und sich somit als richtig erwiesen hätten, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum ihre übrigen Angaben unrichtig sein sollten.

Von einer Scheinbegründung kann demnach keine Rede sein. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert, es mangle dem Urteil an Feststellungen dazu, „ob das dem Angeklagten zur Last gelegte Zerren an der Hand überhaupt als erhebliche Krafteinwirkung angesehen werden kann und sohin den Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB erfüllt". Dabei übergeht sie die entsprechenden Urteilskonstatierungen, die - sogar wiederholt - von einem „Zerren" und „Ziehen" am Arm der Bianca M***** sprechen, dem sie sich widersetzte, „indem sie sich mit der linken Hand an einem Spalt zwischen dem Türblatt und dem Container festhielt und sich mit den Füßen gegen die Eingangsstufe der Toilette stemmte", und das der Angeklagte erst einstellte, als sie ihm damit drohte, die Polizei zu rufen (US 7).

Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, die bei Ausführung einer Rechtsrüge bindend sind vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; 15 Os 56/06h uva), an denen die Beschwerde aber vorbeigeht, ist die Erheblichkeitsschwelle jedenfalls überschritten vergleiche Schwaighofer, WK² Paragraph 105, Rz 35 f mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83455 15Os5.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00005.07K.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0150OS00005_07K0000_000