Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch Punkt B) aus den Gründen der Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch Punkt B) aus den Gründen der Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5), die das Vorliegen einer offenbar unzureichenden Beweiswürdigung behauptet, weil das Ersturteil für die Glaubwürdigkeit der Zeugin Bianca M***** nur eine Scheinbegründung angeführt habe, ist nicht stichhältig:Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die das Vorliegen einer offenbar unzureichenden Beweiswürdigung behauptet, weil das Ersturteil für die Glaubwürdigkeit der Zeugin Bianca M***** nur eine Scheinbegründung angeführt habe, ist nicht stichhältig:
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Beweiswürdigung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 mwN). Anders als in der Mängelrüge dargestellt führte das Erstgericht zur Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin an, dass ihre Angaben zum Schuldspruch Punkt A) letztlich vom Angeklagten bestätigt worden seien und sich somit als richtig erwiesen hätten, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum ihre übrigen Angaben unrichtig sein sollten.Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Beweiswürdigung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 mwN). Anders als in der Mängelrüge dargestellt führte das Erstgericht zur Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin an, dass ihre Angaben zum Schuldspruch Punkt A) letztlich vom Angeklagten bestätigt worden seien und sich somit als richtig erwiesen hätten, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum ihre übrigen Angaben unrichtig sein sollten.
Von einer Scheinbegründung kann demnach keine Rede sein. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, es mangle dem Urteil an Feststellungen dazu, „ob das dem Angeklagten zur Last gelegte Zerren an der Hand überhaupt als erhebliche Krafteinwirkung angesehen werden kann und sohin den Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB erfüllt". Dabei übergeht sie die entsprechenden Urteilskonstatierungen, die - sogar wiederholt - von einem „Zerren" und „Ziehen" am Arm der Bianca M***** sprechen, dem sie sich widersetzte, „indem sie sich mit der linken Hand an einem Spalt zwischen dem Türblatt und dem Container festhielt und sich mit den Füßen gegen die Eingangsstufe der Toilette stemmte", und das der Angeklagte erst einstellte, als sie ihm damit drohte, die Polizei zu rufen (US 7).Von einer Scheinbegründung kann demnach keine Rede sein. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert, es mangle dem Urteil an Feststellungen dazu, „ob das dem Angeklagten zur Last gelegte Zerren an der Hand überhaupt als erhebliche Krafteinwirkung angesehen werden kann und sohin den Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB erfüllt". Dabei übergeht sie die entsprechenden Urteilskonstatierungen, die - sogar wiederholt - von einem „Zerren" und „Ziehen" am Arm der Bianca M***** sprechen, dem sie sich widersetzte, „indem sie sich mit der linken Hand an einem Spalt zwischen dem Türblatt und dem Container festhielt und sich mit den Füßen gegen die Eingangsstufe der Toilette stemmte", und das der Angeklagte erst einstellte, als sie ihm damit drohte, die Polizei zu rufen (US 7).
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, die bei Ausführung einer Rechtsrüge bindend sind (vgl WK-StPO § 281 Rz 581; 15 Os 56/06h uva), an denen die Beschwerde aber vorbeigeht, ist die Erheblichkeitsschwelle jedenfalls überschritten (vgl Schwaighofer, WK² § 105 Rz 35 f mwN).Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, die bei Ausführung einer Rechtsrüge bindend sind vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; 15 Os 56/06h uva), an denen die Beschwerde aber vorbeigeht, ist die Erheblichkeitsschwelle jedenfalls überschritten vergleiche Schwaighofer, WK² Paragraph 105, Rz 35 f mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.