[3] Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. [3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
[4] Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Z 4) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf ergänzende Vernehmung der Zeugin G***** K***** zum Beweis dafür, dass es am 24. Oktober 2018 eine teilweise Rückzahlung des Darlehens (in der Höhe von 4.000 Euro) gegeben habe und „die behaupteten Darlehenszahlungen, so wie sie es auf ihrem Kuvert angegeben hat nicht stimmen“ (ON 27 S 8), Verteidigungsrechte nicht geschmälert. [4] Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf ergänzende Vernehmung der Zeugin G***** K***** zum Beweis dafür, dass es am 24. Oktober 2018 eine teilweise Rückzahlung des Darlehens (in der Höhe von 4.000 Euro) gegeben habe und „die behaupteten Darlehenszahlungen, so wie sie es auf ihrem Kuvert angegeben hat nicht stimmen“ (ON 27 S 8), Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
[5] Denn im Hinblick darauf, dass der Eingang von 4.000 Euro, welcher im Bericht der Polizei (ON 20 S 3) fälschlicherweise als Abhebung bezeichnet wurde, nicht im Widerspruch zu der vom Schuldspruch erfassten Darlehenszahlung von 3.500 Euro (I./3./) steht, ließ der Antrag – selbst unter der Annahme nachträglicher teilweiser Schadensgutmachung durch diesen Eingang – nicht erkennen, inwiefern er geeignet sei, eine erhebliche, die Schuld- und Subsumtionsfrage (auch zur Schadensqualifikation des § 147 Abs 2 StGB) betreffenden Tatsache unter Beweis zu stellen. [5] Denn im Hinblick darauf, dass der Eingang von 4.000 Euro, welcher im Bericht der Polizei (ON 20 S 3) fälschlicherweise als Abhebung bezeichnet wurde, nicht im Widerspruch zu der vom Schuldspruch erfassten Darlehenszahlung von 3.500 Euro (römisch eins./3./) steht, ließ der Antrag – selbst unter der Annahme nachträglicher teilweiser Schadensgutmachung durch diesen Eingang – nicht erkennen, inwiefern er geeignet sei, eine erhebliche, die Schuld- und Subsumtionsfrage (auch zur Schadensqualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB) betreffenden Tatsache unter Beweis zu stellen.
[6] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert, die Feststellung des Erstgerichts, der Angeklagte habe für die Gewährung des Darlehens auch versprochen, das Sommerhaus der G***** K***** auf seine Kosten renovieren zu lassen (US 3), sei unbegründet geblieben. Dieses Vorbringen bezieht sich jedoch nicht auf eine entscheidende Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0099497), weil die Tatrichter nur die Vorspiegelung des Angeklagten, rückzahlungswillig und -fähig zu sein, als tatbestandsmäßige Täuschungshandlungen angenommen haben (US 3). [6] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert, die Feststellung des Erstgerichts, der Angeklagte habe für die Gewährung des Darlehens auch versprochen, das Sommerhaus der G***** K***** auf seine Kosten renovieren zu lassen (US 3), sei unbegründet geblieben. Dieses Vorbringen bezieht sich jedoch nicht auf eine entscheidende Tatsache vergleiche RIS-Justiz RS0099497), weil die Tatrichter nur die Vorspiegelung des Angeklagten, rückzahlungswillig und -fähig zu sein, als tatbestandsmäßige Täuschungshandlungen angenommen haben (US 3).
[7] Indem die Beschwerde unter isolierter Wiedergabe von Teilen der Aussagen der Zeugen K***** und Z***** eigenständig folgert, es sei nie über eine Rückzahlung gesprochen worden, über das Motiv für die Darlehensgewährung spekuliert und darauf verweist, dass die Tatopfer bei der Gewährung eines Darlehens an eine andere Person eine Bestätigung unterschreiben ließen, kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
[8] Dass die Vermögensverfügung von K***** und Z***** auf einem täuschungsbedingten Irrtum basierten, haben die Tatrichter – dem Einwand der Rüge zuwider (der Sache nach Z 9 lit a) konstatiert (US 3: „durch falsche Vorspiegelungen, nämlich unter dem Vorwand, zurückzahlen zu können und zu wollen, ... zur Übergabe von Geldbeträgen als Darlehen verleitete.“). [8] Dass die Vermögensverfügung von K***** und Z***** auf einem täuschungsbedingten Irrtum basierten, haben die Tatrichter – dem Einwand der Rüge zuwider (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) konstatiert (US 3: „durch falsche Vorspiegelungen, nämlich unter dem Vorwand, zurückzahlen zu können und zu wollen, ... zur Übergabe von Geldbeträgen als Darlehen verleitete.“).
[9] Welche Feststellungen zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten über die ohnehin erfolgten hinaus (US 3; wahrheitswidrige Vorgabe über erhebliches, bloß vorübergehend von den Finanzbehörden eingefrorenes Vermögen zu verfügen) zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wären, vermag die Beschwerde (Z 9 lit a) nicht anzugeben. Das Vorbringen, die beiden Zeugen seien „offenbar nicht so leichtgläubig“ gewesen und hätten eine Rückzahlung „aus den Fahrzeugen des Angeklagten und seiner Wohnungseinrichtung“ vermutet, stellt neuerlich bloß – im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld unzulässige – Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter dar. [9] Welche Feststellungen zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten über die ohnehin erfolgten hinaus (US 3; wahrheitswidrige Vorgabe über erhebliches, bloß vorübergehend von den Finanzbehörden eingefrorenes Vermögen zu verfügen) zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wären, vermag die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) nicht anzugeben. Das Vorbringen, die beiden Zeugen seien „offenbar nicht so leichtgläubig“ gewesen und hätten eine Rückzahlung „aus den Fahrzeugen des Angeklagten und seiner Wohnungseinrichtung“ vermutet, stellt neuerlich bloß – im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld unzulässige – Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter dar.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.