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Entscheidung 15 Os 5/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os5/26p

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * Z* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2025, GZ 33 Hv 69/25v-60.1, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Konrad, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

* Z* wird für die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148 a, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.

Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3, StGB (I/), des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (II/) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (III/) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

[2]              Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in W* und andernorts

I/ von 27. August 2022 bis 23. März 2023 in zahlreichen im Urteil näher beschriebenen Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Tätern als Mittäter gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil bezeichnete Unternehmen dadurch in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, dass sie die Ergebnisse von automationsunterstützten Datenverarbeitungen durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie unter Angabe des Namens und weiterer Daten im Urteil angeführter Dritter in den Onlineshops dieser Unternehmen Warenbestellungen tätigten, die bestellten Waren anschließend unter Verwendung von Post-Accounts zu anderen Abholstationen umleiteten und abholten, die Waren aber nicht bezahlten;

II/ am 26. November 2023 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte eines im Urteil genannten Unternehmens durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Identität (US 17; vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 147, Rz 28/26) und darüber, ein „redlicher Vertragspartner“ zu sein, zu einer dieses Unternehmen schädigenden Auszahlung von 1.129 Euro zu verleiten versucht, indem er unter Verwendung der zur automationsunterstützten Verarbeitung aufbereiteten Daten eines Dritten ein Mobiltelefon bestellte und versuchte, die mit wertlosem Material aufgefüllte Verpackung zurückzugeben, um eine Erstattung des Kaufpreises zu erlangen;

III/ jeweils eine im Urteil näher beschriebene falsche inländische öffentliche Urkunde sowie eine falsche ausländische Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, FSG) einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, und zwar (US 18)

A/ am 29. März 2023 eine nicht von der aufscheinenden Behörde der Republik Österreich ausgestellte Asylkarte (Paragraph 52, AsylG) zum Nachweis seiner Identität;

B/ am 25. Dezember 2023 einen nicht von der aufscheinenden Behörde des EWR-Mitgliedstaats Tschechien ausgestellten Führerschein zum Nachweis seiner Identität und Lenkberechtigung.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Zutreffend zeigt die gegen den Strafausspruch gerichtete, aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO zum Vorteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf, dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten hat.

[4]         Es ging nämlich irrtümlich (US 5, 22) von dem von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des Paragraph 148, zweiter Fall StGB aus, statt von einem – den verwirklichten strafbaren Handlungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) entsprechenden vergleiche 13 Os 25/23k [Rz 17]; Riffel in WK² StGB Paragraph 32, Rz 57/2) – Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

[5]                 Dies erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Kassation des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung).

[6]         Bei der Strafneubemessung waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Tatwiederholungen, die über die für die Subsumtion erforderliche Anzahl hinausgingen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), die Verwirklichung mehrerer für die Strafbefugnis nicht ausschlaggebender Qualifikationen vergleiche RIS-Justiz RS0091058 [insb T1]) sowie (im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach Paragraph 32, StGB) die professionelle Vorgehensweise als erschwerend zu werten.

[7]         Mildernd waren der bisher ordentliche, mit den Taten im auffallenden Widerspruch stehende Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), das teilweise Verbleiben beim Versuch (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) und das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) zu berücksichtigen.

[8]         Nach Maßgabe des Gewichts der Taten, der persönlichen Schuld (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) und der genannten Bemessungsgründe war die im Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe angemessen.

[9]         Deren bedingte Nachsicht folgte bereits aus dem Verschlechterungsverbot vergleiche RIS-Justiz RS0100700 [T8]).

[10]               Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

[11]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).

Textnummer

E147006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00005.26P.0225.000

Im RIS seit

27.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150OS00005_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung