Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3 StGB (I/), des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (II/) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (III/) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3, StGB (I/), des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (II/) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (III/) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in W* und andernorts
I/ von 27. August 2022 bis 23. März 2023 in zahlreichen im Urteil näher beschriebenen Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Tätern als Mittäter gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil bezeichnete Unternehmen dadurch in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, dass sie die Ergebnisse von automationsunterstützten Datenverarbeitungen durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie unter Angabe des Namens und weiterer Daten im Urteil angeführter Dritter in den Onlineshops dieser Unternehmen Warenbestellungen tätigten, die bestellten Waren anschließend unter Verwendung von Post-Accounts zu anderen Abholstationen umleiteten und abholten, die Waren aber nicht bezahlten;I/ von 27. August 2022 bis 23. März 2023 in zahlreichen im Urteil näher beschriebenen Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Tätern als Mittäter gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil bezeichnete Unternehmen dadurch in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, dass sie die Ergebnisse von automationsunterstützten Datenverarbeitungen durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie unter Angabe des Namens und weiterer Daten im Urteil angeführter Dritter in den Onlineshops dieser Unternehmen Warenbestellungen tätigten, die bestellten Waren anschließend unter Verwendung von Post-Accounts zu anderen Abholstationen umleiteten und abholten, die Waren aber nicht bezahlten;
II/ am 26. November 2023 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte eines im Urteil genannten Unternehmens durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Identität (US 17; vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 147 Rz 28/26) und darüber, ein „redlicher Vertragspartner“ zu sein, zu einer dieses Unternehmen schädigenden Auszahlung von 1.129 Euro zu verleiten versucht, indem er unter Verwendung der zur automationsunterstützten Verarbeitung aufbereiteten Daten eines Dritten ein Mobiltelefon bestellte und versuchte, die mit wertlosem Material aufgefüllte Verpackung zurückzugeben, um eine Erstattung des Kaufpreises zu erlangen;II/ am 26. November 2023 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte eines im Urteil genannten Unternehmens durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Identität (US 17; vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 147, Rz 28/26) und darüber, ein „redlicher Vertragspartner“ zu sein, zu einer dieses Unternehmen schädigenden Auszahlung von 1.129 Euro zu verleiten versucht, indem er unter Verwendung der zur automationsunterstützten Verarbeitung aufbereiteten Daten eines Dritten ein Mobiltelefon bestellte und versuchte, die mit wertlosem Material aufgefüllte Verpackung zurückzugeben, um eine Erstattung des Kaufpreises zu erlangen;
III/ jeweils eine im Urteil näher beschriebene falsche inländische öffentliche Urkunde sowie eine falsche ausländische Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs 4 FSG) einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, und zwar (US 18)III/ jeweils eine im Urteil näher beschriebene falsche inländische öffentliche Urkunde sowie eine falsche ausländische Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, FSG) einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, und zwar (US 18)
A/ am 29. März 2023 eine nicht von der aufscheinenden Behörde der Republik Österreich ausgestellte Asylkarte (§ 52 AsylG) zum Nachweis seiner Identität;A/ am 29. März 2023 eine nicht von der aufscheinenden Behörde der Republik Österreich ausgestellte Asylkarte (Paragraph 52, AsylG) zum Nachweis seiner Identität;
B/ am 25. Dezember 2023 einen nicht von der aufscheinenden Behörde des EWR-Mitgliedstaats Tschechien ausgestellten Führerschein zum Nachweis seiner Identität und Lenkberechtigung.