Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz - unter
amtswegiger Beurteilung der zuletzt verhängten, unbekämpft gebliebenen Untersuchungshaft (§ 114 Abs. 3 StPO aF) - einer vom Angeklagten K***** gegen den erwähnten Ratskammerbeschluß erhobenen Beschwerde nicht Folge. amtswegiger Beurteilung der zuletzt verhängten, unbekämpft gebliebenen Untersuchungshaft (Paragraph 114, Absatz 3, StPO aF) - einer vom Angeklagten K***** gegen den erwähnten Ratskammerbeschluß erhobenen Beschwerde nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher er den dringenden Tatverdacht (lediglich) hinsichtlich der gewerbsmäßigen Begehung sowie den Haftgrund bekämpft; weiters behauptet er eine unangemessene Dauer der Untersuchungshaft.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der dringende Tatverdacht ist durch das weitgehende Geständnis und - auch hinsichtlich der vom Angeklagten bestrittenen Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit - durch die Aktenlage ausreichend indiziert; die Entscheidung, inwieweit er einen Schuldspruch zu tragen geeignet ist, muß dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben.
Die Beschwerdeausführungen sind auch nicht geeignet, die auf das Vorleben des Angeklagten, seine persönlichen Verhältnisse und die Tatumstände der vorgeworfenen Diebstähle gegründete Annahme des angezogenen Haftgrundes ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Letztlich kann auch im Hinblick auf die bisherige tatsächliche Dauer der Untersuchungshaft, den gesamten Anklagevorwurf und die Strafdrohung des § 130, zweiter Satz, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft noch nicht gesprochen werden.Letztlich kann auch im Hinblick auf die bisherige tatsächliche Dauer der Untersuchungshaft, den gesamten Anklagevorwurf und die Strafdrohung des Paragraph 130,, zweiter Satz, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft noch nicht gesprochen werden.
Somit ergibt sich, daß durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz in keinem der Beschwerdepunkte eine Verletzung des Grundrechtes des Erich K***** stattgefunden hat, sodaß die Beschwerde abzuweisen war.
Demgemäß hatte ein Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zu entfallen.Demgemäß hatte ein Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zu entfallen.