Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Spruch und Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit bei verständiger Lesart zu entnehmenden Konstatierungen vernachlässigt, denen zufolge der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und seine zu einer vermögensrechtlichen Schädigung führende Vorgangsweise in der Absicht wählte, sich hiedurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern (US 1, 10).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Spruch und Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit bei verständiger Lesart zu entnehmenden Konstatierungen vernachlässigt, denen zufolge der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und seine zu einer vermögensrechtlichen Schädigung führende Vorgangsweise in der Absicht wählte, sich hiedurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern (US 1, 10).
Hingegen kommt der Mängelrüge (Z 5) Berechtigung zu. Das Erstgericht hat es nämlich verabsäumt, seine Feststellungen, denen zufolge objektiv ein 25.000 S übersteigender Schaden (in der Höhe von insgesamt 395.700 S) eingetreten sei, mängelfrei zu begründen. Wenngleich die Annahme eines prinzipiellen Schadens durch die Bezugnahme auf den gutachtlichen belegten (ON 25, 33) Minderwert der Replikas (= neue, auf alt hergerichtete Puppen) noch hinreichend begründet ist (s US 7), hätte es doch einer besonderen Begründung dafür bedurft, warum die Tatrichter die angekauften Puppen als für die Käufer objektiv völlig wertlos ansahen und daraus einen Schaden in der vollen Höhe des Kaufpreises annahmen. Wie die Beschwerde richtig aufzeigt, hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen, denen zufolge eine möglicherweise zumutbare - zu einer Schadensermittlung nach der Differenzmethode (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 80 ff) führende - schadensvermindernde Wiederverwertung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann: Denn die Zeugin Mag. T***** hat bei ihrer - durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten (S 359) - untersuchungsrichterlichen Vernehmung angegeben, drei der Puppen-Replikas in ihrem Geschäft weiterverkauft zu haben (S 120, 122). In Zusammenhang mit den Ausführungen der Sachverständigen, wonach die Falsifikate auf Flohmärkten gehandelt werden (S 317), und den Angaben des Zeugen W*****, dass er die Puppen auf dem Wiener Flohmarkt erstanden habe (S 160, 261), hätte das Schöffengericht somit unter Erörterung dieser Beweisergebnisse darlegen müssen, warum es trotzdem die Verwertbarkeit der Replikas für unzumutbar erachtet und daher eine Schadensberechnung nach der Differenzmethode nicht in Erwägung gezogen hat.Hingegen kommt der Mängelrüge (Ziffer 5,) Berechtigung zu. Das Erstgericht hat es nämlich verabsäumt, seine Feststellungen, denen zufolge objektiv ein 25.000 S übersteigender Schaden (in der Höhe von insgesamt 395.700 S) eingetreten sei, mängelfrei zu begründen. Wenngleich die Annahme eines prinzipiellen Schadens durch die Bezugnahme auf den gutachtlichen belegten (ON 25, 33) Minderwert der Replikas (= neue, auf alt hergerichtete Puppen) noch hinreichend begründet ist (s US 7), hätte es doch einer besonderen Begründung dafür bedurft, warum die Tatrichter die angekauften Puppen als für die Käufer objektiv völlig wertlos ansahen und daraus einen Schaden in der vollen Höhe des Kaufpreises annahmen. Wie die Beschwerde richtig aufzeigt, hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen, denen zufolge eine möglicherweise zumutbare - zu einer Schadensermittlung nach der Differenzmethode vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 80 ff) führende - schadensvermindernde Wiederverwertung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann: Denn die Zeugin Mag. T***** hat bei ihrer - durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten (S 359) - untersuchungsrichterlichen Vernehmung angegeben, drei der Puppen-Replikas in ihrem Geschäft weiterverkauft zu haben (S 120, 122). In Zusammenhang mit den Ausführungen der Sachverständigen, wonach die Falsifikate auf Flohmärkten gehandelt werden (S 317), und den Angaben des Zeugen W*****, dass er die Puppen auf dem Wiener Flohmarkt erstanden habe (S 160, 261), hätte das Schöffengericht somit unter Erörterung dieser Beweisergebnisse darlegen müssen, warum es trotzdem die Verwertbarkeit der Replikas für unzumutbar erachtet und daher eine Schadensberechnung nach der Differenzmethode nicht in Erwägung gezogen hat.
Im Recht ist aber auch die - gegen die Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB gerichtete - Subsumtionsrüge (Z 10). Denn das Ersturteil enthält keine Feststellungen, dass der Eintritt eines 25.000 S übersteigenden Schadens vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst gewesen sei (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 147 Rz 60).Im Recht ist aber auch die - gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB gerichtete - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,). Denn das Ersturteil enthält keine Feststellungen, dass der Eintritt eines 25.000 S übersteigenden Schadens vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst gewesen sei (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 147, Rz 60).
Die unvollständige Begründung und die Feststellungsmängel zur Schadenshöhe zwingen zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs A./ (§ 285e StPO), weil bei Wegfall der Wertqualifikation nach § 147 Abs 2 StGB auch die - ua von der Schadenshöhe abhängige - Annahme gewerbsmäßiger Begehung in Frage steht (s Jerabek in WK2 § 70 Rz 12) und die Strafbarkeit der Taten im Fall ihrer bloßen Beurteilung als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB infolge Verjährung erloschen wäre.Die unvollständige Begründung und die Feststellungsmängel zur Schadenshöhe zwingen zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs A./ (Paragraph 285 e, StPO), weil bei Wegfall der Wertqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB auch die - ua von der Schadenshöhe abhängige - Annahme gewerbsmäßiger Begehung in Frage steht (s Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 12) und die Strafbarkeit der Taten im Fall ihrer bloßen Beurteilung als Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB infolge Verjährung erloschen wäre.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, war sie in Bezug auf den - inhaltlich nicht bekämpften - Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, war sie in Bezug auf den - inhaltlich nicht bekämpften - Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.