Entscheidung 15 Os 50/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Medienstrafsache der Privatankläger Ursula U***** und andere gegen Alfred P***** und einen weiteren Angeklagten wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten Wolfgang H***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2004, AZ 18 Bs 325/03, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Medienstrafsache der Privatankläger Ursula U***** und andere gegen Alfred P***** und einen weiteren Angeklagten wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Verurteilten Wolfgang H***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2004, AZ 18 Bs 325/03, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Oberlandesgericht Wien über die Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe der Angeklagten Alfred P***** und Wolfgang H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2003, GZ 91 Hv 5384/00a-78, mit welchem (unter anderem) Wolfgang H***** der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden war, indem es die Berufung wegen Nichtigkeit zurück wies, der Berufung wegen Schuld nicht und jener wegen Strafe dahin Folge gab, dass es die Höhe des Angeklagten H***** Tagessatzes auf 10 Euro herabsetzte.Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Oberlandesgericht Wien über die Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe der Angeklagten Alfred P***** und Wolfgang H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2003, GZ 91 Hv 5384/00a-78, mit welchem (unter anderem) Wolfgang H***** der Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden war, indem es die Berufung wegen Nichtigkeit zurück wies, der Berufung wegen Schuld nicht und jener wegen Strafe dahin Folge gab, dass es die Höhe des Angeklagten H***** Tagessatzes auf 10 Euro herabsetzte.
Rechtliche Beurteilung
Das dagegen gerichtete, als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig, weil gegen Berufungsentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein Rechtsmittel zulässig ist.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist, weshalb auf die diesbezüglichen Argumente in der Eingabe nicht Bedacht zu nehmen war.
Anmerkung
E73638
15Os50.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00050.04.0527.000
Dokumentnummer
JJT_20040527_OGH0002_0150OS00050_0400000_000