Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte Gerhard G***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte Gerhard G***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Tatrichter stellten entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Kausalität der unrichtigen Schadensmeldung für den Irrtum von Versicherungsmitarbeitern über die (wie im Urteil dargelegt nicht gegebene) Leistungspflicht und die demzufolge geleisteten Zahlungen sehr wohl fest (US 15, 20 ff). Sie begründeten auch klar, aus welchen Erwägungen sie zu den Feststellungen kamen (US 25 f). Demnach fehlt es weder an für die Subsumtion erforderlichen Konstatierungen - über die aber die Rechtsrüge der Prozessordnung zuwider hinweggeht - noch an deren deutlicher Begründung, weshalb auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.Die Tatrichter stellten entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Kausalität der unrichtigen Schadensmeldung für den Irrtum von Versicherungsmitarbeitern über die (wie im Urteil dargelegt nicht gegebene) Leistungspflicht und die demzufolge geleisteten Zahlungen sehr wohl fest (US 15, 20 ff). Sie begründeten auch klar, aus welchen Erwägungen sie zu den Feststellungen kamen (US 25 f). Demnach fehlt es weder an für die Subsumtion erforderlichen Konstatierungen - über die aber die Rechtsrüge der Prozessordnung zuwider hinweggeht - noch an deren deutlicher Begründung, weshalb auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.
Diversionelles Vorgehen wurde, was die Beschwerde (Z 10a) vernachlässigt, unter Berücksichtigung aller Aspekte des vorliegenden Falles (Schroll in WK-StPO § 90a Rz 33), darunter der zur unrichtigen Schadensmeldung erstatteten Angaben beim Gendarmerieposten Mautern (US 21), im Hinblick auf Erfordernisse der Generalprävention abgelehnt.Diversionelles Vorgehen wurde, was die Beschwerde (Ziffer 10 a,) vernachlässigt, unter Berücksichtigung aller Aspekte des vorliegenden Falles (Schroll in WK-StPO Paragraph 90 a, Rz 33), darunter der zur unrichtigen Schadensmeldung erstatteten Angaben beim Gendarmerieposten Mautern (US 21), im Hinblick auf Erfordernisse der Generalprävention abgelehnt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.