Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die angenommene Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs und der Schadenszufügung (US 6) nicht nur aus der von der Angeklagten im Pflegschaftsverfahren geleisteten Pflichtangelobung, der ihr erteilten Rechtsbelehrung über die Verpflichtung zur jährlichen Rechnungslegung (US 3 und 12 iVm ON 13 und 20 des Pflegschaftsakts AZ 17 P 34/05m) und ihrer Weigerung, die ihr vom Pflegschaftsgericht aufgetragene Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der von ihr einvernahmten Geldbeträge einzuhalten, erschlossen. Vielmehr haben sie dies - aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden - insbesondere auch auf ihre Kenntnis der Urkunde über die Vertragsverlängerung des Lebensversicherungsvertrags (wonach die betroffene Adelheid D***** im Erlebensfall die Anspruchsberechtigte auf Zuteilung der Versicherungssumme war) und das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, die den überwiesenen Geldbetrag von 54.720 Euro bereits wenige Tage nach dessen Einlangen auf ihrem Konto zum Teil bar behob, zum Teil in Wertpapieren anlegte und ihn damit zugleich für sich verwendete, obwohl sie erst rund vier Monate später das zuständige Bezirksgericht aufsuchte, um diese Transaktion genehmigen zu lassen, sowie auf eine weitere beträchtliche Bargeldbehebung von ihrem Konto unmittelbar vor ihrer polizeilichen Einvernahme am 31. Juli 2009 gestützt (US 10 bis 12). Solcherart hält die Rüge jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die angenommene Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs und der Schadenszufügung (US 6) nicht nur aus der von der Angeklagten im Pflegschaftsverfahren geleisteten Pflichtangelobung, der ihr erteilten Rechtsbelehrung über die Verpflichtung zur jährlichen Rechnungslegung (US 3 und 12 in Verbindung mit ON 13 und 20 des Pflegschaftsakts AZ 17 P 34/05m) und ihrer Weigerung, die ihr vom Pflegschaftsgericht aufgetragene Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der von ihr einvernahmten Geldbeträge einzuhalten, erschlossen. Vielmehr haben sie dies - aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden - insbesondere auch auf ihre Kenntnis der Urkunde über die Vertragsverlängerung des Lebensversicherungsvertrags (wonach die betroffene Adelheid D***** im Erlebensfall die Anspruchsberechtigte auf Zuteilung der Versicherungssumme war) und das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, die den überwiesenen Geldbetrag von 54.720 Euro bereits wenige Tage nach dessen Einlangen auf ihrem Konto zum Teil bar behob, zum Teil in Wertpapieren anlegte und ihn damit zugleich für sich verwendete, obwohl sie erst rund vier Monate später das zuständige Bezirksgericht aufsuchte, um diese Transaktion genehmigen zu lassen, sowie auf eine weitere beträchtliche Bargeldbehebung von ihrem Konto unmittelbar vor ihrer polizeilichen Einvernahme am 31. Juli 2009 gestützt (US 10 bis 12). Solcherart hält die Rüge jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).
Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht:Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht:
Indem sie, gestützt auf § 234 erster Satz ABGB, zu Punkt 1. des Schuldspruchs das Vorliegen einer Verfügungsmacht der Angeklagten hinsichtlich eines 10.000 Euro übersteigenden Betrags bestreitet, weil die erforderliche gerichtliche Ermächtigung zu der von ihr getroffenen Anweisung nicht vorgelegen sei, legt sie nicht dar, weshalb diese Regelung, die die Entgegennahme einer Zahlung für Pflegebefohlene zum Gegenstand hat, für die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts von Relevanz sein sollte. Sie vernachlässigt vielmehr, dass der Angeklagten zur Last liegt, unter wissentlichem Missbrauch ihrer ihr durch gerichtlichen Auftrag eingeräumten (umfassenden) Befugnisse als - zur Besorgung aller Angelegenheiten (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB) bestellte - Sachwalterin über die Forderung der Adelheid D***** gegenüber dem Lebensversicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme durch Anweisung des Sparkassenangestellten auf Überweisung des Betrags auf ihr Konto zum Nachteil der Betroffenen verfügt zu haben (US 4, 6). Der Einwand ist daher einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Indem sie, gestützt auf Paragraph 234, erster Satz ABGB, zu Punkt 1. des Schuldspruchs das Vorliegen einer Verfügungsmacht der Angeklagten hinsichtlich eines 10.000 Euro übersteigenden Betrags bestreitet, weil die erforderliche gerichtliche Ermächtigung zu der von ihr getroffenen Anweisung nicht vorgelegen sei, legt sie nicht dar, weshalb diese Regelung, die die Entgegennahme einer Zahlung für Pflegebefohlene zum Gegenstand hat, für die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts von Relevanz sein sollte. Sie vernachlässigt vielmehr, dass der Angeklagten zur Last liegt, unter wissentlichem Missbrauch ihrer ihr durch gerichtlichen Auftrag eingeräumten (umfassenden) Befugnisse als - zur Besorgung aller Angelegenheiten (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB) bestellte - Sachwalterin über die Forderung der Adelheid D***** gegenüber dem Lebensversicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme durch Anweisung des Sparkassenangestellten auf Überweisung des Betrags auf ihr Konto zum Nachteil der Betroffenen verfügt zu haben (US 4, 6). Der Einwand ist daher einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Soweit die Rechtsmittelwerberin unter Bezugnahme auf § 234 zweiter Satz ABGB den Eintritt eines Vermögensnachteils bestreitet, weil der Zahlung der Lebensversicherung keine schuldbefreiende Wirkung zugekommen sei, argumentiert sie ebenfalls nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen, wonach der Betroffenen ein Schaden in der Höhe der im Schuldspruch angeführten Beträge zugefügt wurde (US 6). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch für die Beurteilung des Untreueschadens der wirtschaftliche Schadensbegriff maßgeblich ist und ein nur vorübergehender Vermögensnachteil zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 1, 36; RIS-Justiz RS0099015). Der Umstand, dass die Forderung der Betroffenen nicht erloschen ist und gegenüber der Versicherung oder der Sparkasse noch geltend gemacht werden könnte, vermag demnach an dem bereits eingetretenen Vermögensschaden nichts zu ändern.Soweit die Rechtsmittelwerberin unter Bezugnahme auf Paragraph 234, zweiter Satz ABGB den Eintritt eines Vermögensnachteils bestreitet, weil der Zahlung der Lebensversicherung keine schuldbefreiende Wirkung zugekommen sei, argumentiert sie ebenfalls nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen, wonach der Betroffenen ein Schaden in der Höhe der im Schuldspruch angeführten Beträge zugefügt wurde (US 6). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch für die Beurteilung des Untreueschadens der wirtschaftliche Schadensbegriff maßgeblich ist und ein nur vorübergehender Vermögensnachteil zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 153, Rz 1, 36; RIS-Justiz RS0099015). Der Umstand, dass die Forderung der Betroffenen nicht erloschen ist und gegenüber der Versicherung oder der Sparkasse noch geltend gemacht werden könnte, vermag demnach an dem bereits eingetretenen Vermögensschaden nichts zu ändern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.