Die Staatsanwaltschaft meldete gegen dieses Urteil "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" (S 284) an und führte in der Folge eine auf § 281 Abs. 1 Z "9 b" (richtig: 9 lit. b) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde aus (ohne die angemeldete Berufung zurückzuziehen).Die Staatsanwaltschaft meldete gegen dieses Urteil "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" (S 284) an und führte in der Folge eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Z "9 b" (richtig: 9 Litera b,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde aus (ohne die angemeldete Berufung zurückzuziehen).
Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Ausführungen des Erstgerichtes, wonach - bezogen auf den vorliegenden Fall - in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (S 299), von der Anklagebehörde nicht bekämpft werden.
Mit jenen Beschwerdeausführungen hingegen, wonach die Urteilsfeststellung, die Eheleute S***** hätten Repressalien befürchtet, unrichtig sei, deren Angst hätte sich vielmehr in Grenzen gehalten und dies sei dem Angeklagten auch bewußt gewesen, wird die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie hält nicht, wie es dafür erforderlich wäre, am festgestellten Sachverhalt fest. Das Schöffengericht konstatierte vielmehr, gestützt auf die beweiswürdigend als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Ludwig S***** die (ernstliche) Angst der Eheleute S***** vor - im Fall der Anzeigeerstattung - zu erwartenden Repressalien (S 293, 297) sowie - aus dem Zusammenhang erkennbar - weiters, daß sowohl die den Eheleuten S***** drohenden Repressalien als auch das befürchtete Versiegen der Informationsquellen Motiv für die Unterlassung des Angeklagten waren (S 295). Diese Konstatierungen verändert die Beschwerde im Rahmen der (allein erhobenen) Rechtsrüge unzulässigerweise.
Solcherart negiert die Beschwerde demnach jene erstgerichtlichen Feststellungen, denenzufolge der Angeklagte jedenfalls in zulässiger Nothilfe (im Sinn des § 10 Abs. 1 StGB) zugunsten von Individualrechten dritter Personen (vgl. hiezu Kienapfel AT4, Z 20 Rz 7; Leukauf-Steininger Kommentar3 § 10 RN 14) die Erstattung einer Anzeige unterließ.Solcherart negiert die Beschwerde demnach jene erstgerichtlichen Feststellungen, denenzufolge der Angeklagte jedenfalls in zulässiger Nothilfe (im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, StGB) zugunsten von Individualrechten dritter Personen vergleiche hiezu Kienapfel AT4, Ziffer 20, Rz 7; Leukauf-Steininger Kommentar3 Paragraph 10, RN 14) die Erstattung einer Anzeige unterließ.
Als demnach nicht mehr entscheidungswesentlich sei nur der Klarstellung halber darauf verwiesen, daß die (weitere) Rechtsansicht des Schöffengerichtes, auch das drohende Versiegen einer verläßlichen Informationsquelle für die polizeiliche Ermittlungstätigkeit sei ein notstandsfähiges Rechtsgut, verfehlt ist. Als solches kommt nämlich nur ein Individualrechtsgut in Frage, nicht aber ein (überpersönliches) Rechtsgut des Staates (Kienapfel AT4, Z 20 Rz 7a; Kienapfel in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 3 (1975), 55; Leukauf-Steininger aaO § 10 RN 7; 9 Os 18/68).Als demnach nicht mehr entscheidungswesentlich sei nur der Klarstellung halber darauf verwiesen, daß die (weitere) Rechtsansicht des Schöffengerichtes, auch das drohende Versiegen einer verläßlichen Informationsquelle für die polizeiliche Ermittlungstätigkeit sei ein notstandsfähiges Rechtsgut, verfehlt ist. Als solches kommt nämlich nur ein Individualrechtsgut in Frage, nicht aber ein (überpersönliches) Rechtsgut des Staates (Kienapfel AT4, Ziffer 20, Rz 7a; Kienapfel in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 3 (1975), 55; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 10, RN 7; 9 Os 18/68).
Im Hinblick auf die, wie dargelegt, nicht prozeßordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge in bezug auf den allein entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Im Hinblick auf die, wie dargelegt, nicht prozeßordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge in bezug auf den allein entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Ebenso war mit der angemeldeten und nicht ausgeführten, aber auch nicht zurückgezogenen Berufung zu verfahren, die mangels eines mit Berufung bekämpfbaren Urteilsausspruches ins Leere geht.