Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte der Verteidiger (rechtzeitig) eine als "Ausführung der angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie Ausführung der angemeldeten Beschwerde" bezeichnete Eingabe beim Erstgericht ein, die eine "Berufung wegen Schuld" zu beiden Schuldspruchsfakten getrennt sowie eine "Strafberufung" und eine "Beschwerde" enthält (ON 28).
In der "Berufung wegen Schuld" bringt der Rechtsmittelwerber - ohne irgendeine Bezugnahme auf einen Nichtigkeitsgrund - im wesentlichen vor:
Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Erpressung sei das Erstgericht der Zeugenaussage seiner Mutter gefolgt, habe aber seiner Argumentation, daß lediglich gestritten worden sei, keinen Glauben geschenkt; überdies habe es keine Feststellungen über seine Rückzahlungs- fähigkeit und Rückzahlungswilligkeit getroffen, obwohl er bekundet habe, den Betrag von 1.000 S (laut Urteil wurden 1.100 S erpreßt) wiederum zurückgeben zu wollen; im übrigen habe seine Mutter in keiner Form auf Rückzahlung gedrungen, weshalb ein "Darlehen nicht fällig gestellt" worden und "bis dato kein Vermögensschaden im Sinne des § 144 StGB eingetreten" sei; somit habe er keinen strafrechtliche relevanten Sachverhalt verwirklicht.Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Erpressung sei das Erstgericht der Zeugenaussage seiner Mutter gefolgt, habe aber seiner Argumentation, daß lediglich gestritten worden sei, keinen Glauben geschenkt; überdies habe es keine Feststellungen über seine Rückzahlungs- fähigkeit und Rückzahlungswilligkeit getroffen, obwohl er bekundet habe, den Betrag von 1.000 S (laut Urteil wurden 1.100 S erpreßt) wiederum zurückgeben zu wollen; im übrigen habe seine Mutter in keiner Form auf Rückzahlung gedrungen, weshalb ein "Darlehen nicht fällig gestellt" worden und "bis dato kein Vermögensschaden im Sinne des Paragraph 144, StGB eingetreten" sei; somit habe er keinen strafrechtliche relevanten Sachverhalt verwirklicht.
Die Feststellungen zum Betrugsfaktum, denenzufolge er zum angeblichen Tatzeitpunkt keinerlei Bargeld mehr besessen und die Absicht gehabt habe, die Konsumation nicht mehr zu bezahlen, sei durch kein Verfahrensergebnis gedeckt; der (geschädigte) Zeuge Alfred P***** habe nur angegeben, daß er (der Angeklagte) nicht zahlen wollte; aus seiner Verantwortung ergebe sich aber, daß er noch einen Restbetrag des von seiner Mutter gewährten Darlehens gehabt habe; bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht zur Auffassung gelangen müssen, daß er lediglich zu zahlen vergessen habe, nachdem der Zeuge Alfred P***** mit der Gendarmerie nach einer Streiterei gedroht habe; "mangels Tatvorsatzes" hätte er daher vom Vorwurf des § 146 StGB freigesprochen werden müssen.Die Feststellungen zum Betrugsfaktum, denenzufolge er zum angeblichen Tatzeitpunkt keinerlei Bargeld mehr besessen und die Absicht gehabt habe, die Konsumation nicht mehr zu bezahlen, sei durch kein Verfahrensergebnis gedeckt; der (geschädigte) Zeuge Alfred P***** habe nur angegeben, daß er (der Angeklagte) nicht zahlen wollte; aus seiner Verantwortung ergebe sich aber, daß er noch einen Restbetrag des von seiner Mutter gewährten Darlehens gehabt habe; bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht zur Auffassung gelangen müssen, daß er lediglich zu zahlen vergessen habe, nachdem der Zeuge Alfred P***** mit der Gendarmerie nach einer Streiterei gedroht habe; "mangels Tatvorsatzes" hätte er daher vom Vorwurf des Paragraph 146, StGB freigesprochen werden müssen.
Aus all dem erhellt, daß der Angeklagte - dem zwingenden Gebot des § 285 a Z 2 StPO zuwider - weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Rechtsmittelschrift einen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, sondern lediglich unter Zugrundelegung seiner vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten (leugnenden) Verantwortung nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl §§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zieht sowie unter Mißachtung aller vom Erstgericht mängelfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen zur sub- jektiven und objektiven Tatseite willkürlich rechtliche Schlußfolgerungen zieht, die - wie nebenbei angemerkt sei - überdies verfehlt sind, weil beim Nötigungsdelikt der Erpressung allfällige Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit des Täters rechtlich unerheblich wäre, sondern schon eine zeitweilige faktische Vermögens- vermehrung zur Erfüllung des Tatbestandes hinreicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 144 RN 11).Aus all dem erhellt, daß der Angeklagte - dem zwingenden Gebot des Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zuwider - weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Rechtsmittelschrift einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, sondern lediglich unter Zugrundelegung seiner vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten (leugnenden) Verantwortung nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zieht sowie unter Mißachtung aller vom Erstgericht mängelfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen zur sub- jektiven und objektiven Tatseite willkürlich rechtliche Schlußfolgerungen zieht, die - wie nebenbei angemerkt sei - überdies verfehlt sind, weil beim Nötigungsdelikt der Erpressung allfällige Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit des Täters rechtlich unerheblich wäre, sondern schon eine zeitweilige faktische Vermögens- vermehrung zur Erfüllung des Tatbestandes hinreicht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 144, RN 11).
Sonach war die "Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld" gemäß § 285 a Z 2 StPO iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, zumal dem bekämpften Urteil auch kein von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmender materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund anhaftet.Sonach war die "Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld" gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, zumal dem bekämpften Urteil auch kein von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wahrzunehmender materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund anhaftet.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien berufen ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien berufen ist (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).