Entscheidung 15 Os 50/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
15Os50/99 (15Os51/99)
Entscheidungsdatum
22.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Norbert H***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 37 BE 17/99-5, und des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 3. März 1999, AZ 10 Bs 74/99, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Norbert H***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 37 BE 17/99-5, und des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 3. März 1999, AZ 10 Bs 74/99, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht, mit dem einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB ablehnenden Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Vollzugsgericht keine Folge gegeben wurde, ein weiterer Rechtszug in den Verefahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 85/98 uam), war die dagegen vom Strafgefangenen Norbert H***** erhobene Beschwerde ebenso wie jene gegen den Beschluß des Vollzugsgerichtes Klagenfurt als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht, mit dem einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen die bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB ablehnenden Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Vollzugsgericht keine Folge gegeben wurde, ein weiterer Rechtszug in den Verefahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (Paragraphen 15, 16, StPO; 15 Os 85/98 uam), war die dagegen vom Strafgefangenen Norbert H***** erhobene Beschwerde ebenso wie jene gegen den Beschluß des Vollzugsgerichtes Klagenfurt als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über den darin enthaltenen Antrag auf bedingte Entlassung wurde eine Ablichtung dem Landesgericht Klagenfurt als Vollzugsgericht zugemittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00050.99.0422.000
Dokumentnummer
JJT_19990422_OGH0002_0150OS00050_9900000_000