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Entscheidung 15 Os 50/99×

Entscheidung 15 Os 50/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os50/99 (15Os51/99)

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Norbert H***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 37 BE 17/99-5, und des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 3. März 1999, AZ 10 Bs 74/99, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht, mit dem einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen die bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB ablehnenden Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Vollzugsgericht keine Folge gegeben wurde, ein weiterer Rechtszug in den Verefahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (Paragraphen 15, 16, StPO; 15 Os 85/98 uam), war die dagegen vom Strafgefangenen Norbert H***** erhobene Beschwerde ebenso wie jene gegen den Beschluß des Vollzugsgerichtes Klagenfurt als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über den darin enthaltenen Antrag auf bedingte Entlassung wurde eine Ablichtung dem Landesgericht Klagenfurt als Vollzugsgericht zugemittelt.

Anmerkung

E53854 15D00509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00050.99.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19990422_OGH0002_0150OS00050_9900000_000