Mit der Behauptung der Mängelrüge (Z 5), sämtliche im Urteil angeführten Argumente, mit denen das Erstgericht die Mittäterschaft des Erstangeklagten "zu begründen versucht", entbehrten der inneren Wahrscheinlichkeit und seien nicht überzeugend, wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern lediglich unter Heranziehung der vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung dieses Angeklagten sowie der ihn entlastenden Depositionen der beiden Mittäter und hypothetischer, zum Teil aktenfremder Erwägungen in unzulässiger Weise die logische und den Erfahrungen des täglichen Lebens Rechnung tragende Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 liegt nämlich nur dann vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte, das Urteil somit mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn aus gegebenen Vordersätzen auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen möglich wären, sich das Gericht aber für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, gegen welche eine Anfechtung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147 und die dort zitierte Judikatur).Mit der Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), sämtliche im Urteil angeführten Argumente, mit denen das Erstgericht die Mittäterschaft des Erstangeklagten "zu begründen versucht", entbehrten der inneren Wahrscheinlichkeit und seien nicht überzeugend, wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern lediglich unter Heranziehung der vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung dieses Angeklagten sowie der ihn entlastenden Depositionen der beiden Mittäter und hypothetischer, zum Teil aktenfremder Erwägungen in unzulässiger Weise die logische und den Erfahrungen des täglichen Lebens Rechnung tragende Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, liegt nämlich nur dann vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte, das Urteil somit mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn aus gegebenen Vordersätzen auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen möglich wären, sich das Gericht aber für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, gegen welche eine Anfechtung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 147 und die dort zitierte Judikatur).
Soweit die Beschwerde den (die Täterschaft leugnende Verantwortung als nicht glaubwürdig erachtenden) Urteilssatz S 7 ("diese Verantwortung des Angeklagten ist derartig lebensfremd, dass sie eigentlich keiner weiteren Erörterung mehr bedürfte") als unzureichend begründet moniert und darin eine "Scheinbegründung" erblickt, übergeht sie die detaillierten weiteren Ausführungen der Tatrichter, warum dessen leugnende Verantwortung nicht für glaubwürdig angesehen wurde (US 7, 8 und 9 f), und erweist sich daher mangels Festhalten am Urteilsubstrat erneut als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert der Beschwerdeführer die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Alexander Stra*****, verkennt dabei aber, dass bei unvollständiger Ausschöpfung möglicher Beweisquellen der Nichtigkeitsgrund der Z 5a nur in jenen Fällen vorliegen kann, in denen bereits aus der Aktenlage erkennbar ist, dass zufolge Unterbleibens amtswegiger Wahrheitsforschung die Sachverhaltsaufklärung bezüglich der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen mangelhaft blieb (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 11). Eine solche Fallgestaltung liegt aber - wie hier - dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer eine durch die Akten nicht gestützte Spekulation darüber anstellt, ob ein Zeuge nicht doch eine entlastende Aussage hätte ablegen können. Dies lässt sich bereits dem Beschwerdevorbringen entnehmen, wonach sich aus der Aussage des Zeugen S***** vor der Sicherheitsbehörde nicht ergebe, welche Beobachtungen er über den Mann im PKW, bei dem es sich um den Erstangeklagten gehandelt haben muss, machen konnte.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert der Beschwerdeführer die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Alexander Stra*****, verkennt dabei aber, dass bei unvollständiger Ausschöpfung möglicher Beweisquellen der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, nur in jenen Fällen vorliegen kann, in denen bereits aus der Aktenlage erkennbar ist, dass zufolge Unterbleibens amtswegiger Wahrheitsforschung die Sachverhaltsaufklärung bezüglich der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen mangelhaft blieb (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 11). Eine solche Fallgestaltung liegt aber - wie hier - dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer eine durch die Akten nicht gestützte Spekulation darüber anstellt, ob ein Zeuge nicht doch eine entlastende Aussage hätte ablegen können. Dies lässt sich bereits dem Beschwerdevorbringen entnehmen, wonach sich aus der Aussage des Zeugen S***** vor der Sicherheitsbehörde nicht ergebe, welche Beobachtungen er über den Mann im PKW, bei dem es sich um den Erstangeklagten gehandelt haben muss, machen konnte.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****:
Die lediglich jeweils einen Satz der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter auf Urteilsseite 8, 9 und 10 herausgreifende, diesbezüglich einen Begründungsmangel zur Feststellung der Gewerbsmäßigkeit und der bandenmäßigen Begehung monierende Beschwerde vernachlässigt zum einen die im Zusammenhang stehenden darauf bezogenen Konstatierungen der US 5, und führt zum anderen nicht näher an, worin der Begründungsfehler bestehen soll, sodass mangels der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit auf den Nichtigkeitsgrund nicht eingegangen werden kann (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 12).Die lediglich jeweils einen Satz der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter auf Urteilsseite 8, 9 und 10 herausgreifende, diesbezüglich einen Begründungsmangel zur Feststellung der Gewerbsmäßigkeit und der bandenmäßigen Begehung monierende Beschwerde vernachlässigt zum einen die im Zusammenhang stehenden darauf bezogenen Konstatierungen der US 5, und führt zum anderen nicht näher an, worin der Begründungsfehler bestehen soll, sodass mangels der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit auf den Nichtigkeitsgrund nicht eingegangen werden kann (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 12).
Gleiches gilt für die ebenfalls nicht urteilskonforme Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe keinerlei Gründe angegeben, welche die Feststellung stützen, dass M***** einerseits den PKW zu den Tatorten lenkte und andererseits an den Tatorten Aufpasserdienste leistete; ignoriert sie doch mit dieser Argumentation die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichtes zum Organisationsablauf und Tathergang US 7 bis 9. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern der Umstand, ob der Angeklagte M***** den PKW zu den Tatorten lenkte und dort Aufpasserdienste leistete, für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung bezüglich des Angeklagten P***** entscheidungswesentlich sein soll.
Die Urteilskonstatierungen, der Angeklagte M***** habe seinen PKW in der Tatnacht gelenkt, die Angeklagten hätten in den PKW ein Geheimfach eingebaut, M***** und P***** hätten Aufpasserdienste geleistet, beruhen auf beweiswürdigenden Schlüssen der Tatrichter und können somit unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden. Denn Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe liegt nur vor, wenn der eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht jedoch wenn - wie hier - behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 185 und 191).Die Urteilskonstatierungen, der Angeklagte M***** habe seinen PKW in der Tatnacht gelenkt, die Angeklagten hätten in den PKW ein Geheimfach eingebaut, M***** und P***** hätten Aufpasserdienste geleistet, beruhen auf beweiswürdigenden Schlüssen der Tatrichter und können somit unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden. Denn Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe liegt nur vor, wenn der eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht jedoch wenn - wie hier - behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185 und 191).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich - zum Teil unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - indem sie bloß Beweiswerterwägungen anstellt, ohne konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können, ebenfalls in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich - zum Teil unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - indem sie bloß Beweiswerterwägungen anstellt, ohne konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können, ebenfalls in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:
Die in Verkennung ihres Wesens geltend gemachten Begründungsmängel (Z 5) liegen nicht vor. Zwar werden zur Frage der Unvollständigkeit bzw des Vorliegens keiner oder nur offenbar unzureichender Begründung entsprechende Rechtssätze des Obersten Gerichtshofes (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 68 und 114) zitiert, jedoch stellt die Beschwerdekritik - im Gegensatz dazu und in Missachtung dieser zitierten Leitsätze - unter Hinweis auf ihr genehme Depositionen des Angeklagten M***** und andere willkürlich herausgegriffene Verfahrensergebnisse lediglich selbst - unzulässig - beweiswürdigende Erwägungen an und übersieht dabei, dass eine mit einer denkrichtigen Begründung versehene Feststellung einer Tatsache nicht als unzureichend begründet bekämpft werden kann. Dem Einwand, die Heranziehung des Satzes ".... derart lebensfremd sei, dass sie keiner weiteren Erörterung mehr bedürfe" (zur Begründung der Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten M*****, er habe von den Diebstählen nichts gewusst), schlage sich in einer Scheinbegründung hinsichtlich der Verabredung zu einer Bande nieder, genügt als Erwiderung der Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****.Die in Verkennung ihres Wesens geltend gemachten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegen nicht vor. Zwar werden zur Frage der Unvollständigkeit bzw des Vorliegens keiner oder nur offenbar unzureichender Begründung entsprechende Rechtssätze des Obersten Gerichtshofes vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 68 und 114) zitiert, jedoch stellt die Beschwerdekritik - im Gegensatz dazu und in Missachtung dieser zitierten Leitsätze - unter Hinweis auf ihr genehme Depositionen des Angeklagten M***** und andere willkürlich herausgegriffene Verfahrensergebnisse lediglich selbst - unzulässig - beweiswürdigende Erwägungen an und übersieht dabei, dass eine mit einer denkrichtigen Begründung versehene Feststellung einer Tatsache nicht als unzureichend begründet bekämpft werden kann. Dem Einwand, die Heranziehung des Satzes ".... derart lebensfremd sei, dass sie keiner weiteren Erörterung mehr bedürfe" (zur Begründung der Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten M*****, er habe von den Diebstählen nichts gewusst), schlage sich in einer Scheinbegründung hinsichtlich der Verabredung zu einer Bande nieder, genügt als Erwiderung der Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****.
Bezüglich der Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a), die Tatrichter wären zur amtswegigen Vernehmung des Zeugen Alexander S***** verpflichtet gewesen, ist gleichfalls auf die entsprechenden Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** zu verweisen. Im Übrigen ist die Behauptung, die Verantwortung der Angeklagten sei plausibel und nachvollziehbar, demgegenüber basiere die Begründung des Erstgerichtes für den Schuldspruch lediglich auf Vermutungen, nicht geeignet, den Nichtigkeitsgrund darzulegen, kann doch eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keinesfalls in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe.Bezüglich der Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die Tatrichter wären zur amtswegigen Vernehmung des Zeugen Alexander S***** verpflichtet gewesen, ist gleichfalls auf die entsprechenden Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** zu verweisen. Im Übrigen ist die Behauptung, die Verantwortung der Angeklagten sei plausibel und nachvollziehbar, demgegenüber basiere die Begründung des Erstgerichtes für den Schuldspruch lediglich auf Vermutungen, nicht geeignet, den Nichtigkeitsgrund darzulegen, kann doch eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keinesfalls in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird der hiefür gemäß § 285i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufungen wird der hiefür gemäß Paragraph 285 i, StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.