Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 (zu ergänzen: lit) a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzgemäß ausgeführt.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 (zu ergänzen: lit) a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht sehr wohl mit der - obwohl hier gar nicht entscheidungswesentlichen - Tatsache, auf welche eine vom Verteidiger gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung ihr Schwergewicht legt, auseinandergesetzt, dass sich der Angeklagte vom langjährigen Anwalt der geschädigten Dr. Helga F***** und deren Tochter Gabriele F***** beraten ließ (US 9 zweiter Absatz, 12 zweiter Absatz und 15 dritter Absatz).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Erstgericht sehr wohl mit der - obwohl hier gar nicht entscheidungswesentlichen - Tatsache, auf welche eine vom Verteidiger gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstattete Äußerung ihr Schwergewicht legt, auseinandergesetzt, dass sich der Angeklagte vom langjährigen Anwalt der geschädigten Dr. Helga F***** und deren Tochter Gabriele F***** beraten ließ (US 9 zweiter Absatz, 12 zweiter Absatz und 15 dritter Absatz).
Den Wert des urteilsaktuellen Fruchtgenussrechts von 324.000 S stützt es auf die für glaubwürdig erachtete Verantwortung des Beschwerdeführers (US 15 zweiter Absatz).
Es konstatiert und begründet formell fehlerfrei auch den (für die Verwirklichung des Betrugsvergehens geforderten bedingten) Schädigungsvorsatz (US 12 erster Absatz, 15 vierter Absatz und 16 unten), wobei das Gesetz - entgegen dem verfehlten Beschwerdestandpunkt - nicht Absicht verlangt.
Der Verkehrswert der vier Wohnungen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (23. Juli 1997) findet in dem für schlüssig und unbedenklich beurteilten Gutachten des Sachverständigen Ing. Gerhard Bloch Deckung (US 14 zweiter Absatz), dessen Beweiswert das Rechtsmittel nach Art einer unzulässigen Schuldberufung anzweifelt. Seit wann der Angeklagte die Familie F***** kennt, ist für die Schuldfrage ebenso unerheblich wie der in der Beschwerde bloß unsubstantiiert behauptete (in Wahrheit auch nicht vorliegende) Widerspruch zwischen der Urteilskonstatierung (US 9 zweiter Absatz) und dem "Inhalt von im Akt befindlichen Urkunden und Protokollen". Die für die erfolgreiche Täuschung maßgebende Feststellung (US 8 dritter Absatz iVm 11 letzter Absatz) erschloss das Tatgericht mängelfrei aus den Aussagen der Zeugen Dr. Helga F*****, Hermann S***** und Dr. G***** (US 14 vierter Absatz).Der Verkehrswert der vier Wohnungen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (23. Juli 1997) findet in dem für schlüssig und unbedenklich beurteilten Gutachten des Sachverständigen Ing. Gerhard Bloch Deckung (US 14 zweiter Absatz), dessen Beweiswert das Rechtsmittel nach Art einer unzulässigen Schuldberufung anzweifelt. Seit wann der Angeklagte die Familie F***** kennt, ist für die Schuldfrage ebenso unerheblich wie der in der Beschwerde bloß unsubstantiiert behauptete (in Wahrheit auch nicht vorliegende) Widerspruch zwischen der Urteilskonstatierung (US 9 zweiter Absatz) und dem "Inhalt von im Akt befindlichen Urkunden und Protokollen". Die für die erfolgreiche Täuschung maßgebende Feststellung (US 8 dritter Absatz in Verbindung mit 11 letzter Absatz) erschloss das Tatgericht mängelfrei aus den Aussagen der Zeugen Dr. Helga F*****, Hermann S***** und Dr. G***** (US 14 vierter Absatz).
Die Tatsache eines intimen Verhältnisses zwischen Gabriele F***** und dem Beschwerdeführer wird in den Gründen nicht verschwiegen, sondern ausdrücklich erwähnt (US 14 dritter Absatz).
Der Einwand fehlender Feststellungen, dass Gabriele F***** vor Unterfertigung der Verzichtserklärung durch die Bevollmächtigte Dr. G***** bereits Eigentümerin der vier Wohnungen war und der Angeklagte keinerlei irreführenden Täuschungshandlungen gesetzt hatte, übergeht prozessordnungswidrig alle darauf Bezug nehmenden Konstatierungen (US 6 unten bis 8 oben sowie US 11 unten bis 12 oben iVm 14 vierter Absatz bis 15 und 16 letzter Absatz).Der Einwand fehlender Feststellungen, dass Gabriele F***** vor Unterfertigung der Verzichtserklärung durch die Bevollmächtigte Dr. G***** bereits Eigentümerin der vier Wohnungen war und der Angeklagte keinerlei irreführenden Täuschungshandlungen gesetzt hatte, übergeht prozessordnungswidrig alle darauf Bezug nehmenden Konstatierungen (US 6 unten bis 8 oben sowie US 11 unten bis 12 oben in Verbindung mit 14 vierter Absatz bis 15 und 16 letzter Absatz).
Inwiefern die zudem relevierte Konstatierung für die Schuldfrage ausschlaggebend sein sollte, wonach Dr. F***** ihr Fruchtgenussrecht niemals ausgeübt oder in Anspruch genommen hatte, legt der Rechtsmittelwerber nicht dar.
Der Urteilsspruch (US 2) kann mit dem relevierten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden, sondern nur formelle Begründungsmängel (Mayrhofer aaO § 281 Z 5 E 1 f, 40, 57 uam; Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 41; 15 Os 112/97, 15 Os 45/02).Der Urteilsspruch (US 2) kann mit dem relevierten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden, sondern nur formelle Begründungsmängel (Mayrhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 1 f, 40, 57 uam; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 41; 15 Os 112/97, 15 Os 45/02).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wirft dem Erstgericht vor, es habe die "Frage der Schädigung falsch gelöst". Ihre Argumentation orientiert sich jedoch verfahrensvorschriftswidrig nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, sondern trachtet bloß mit Mutmaßungen und spekulativen Überlegungen einen vermeintlichen Rechtsfehler nachzuweisen. In seiner Äußerung erachtet sich der Beschwerdeführer erstmals - dem Neuerungsverbot zuwider und urteilskonträr - selbst als Geschädigter.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wirft dem Erstgericht vor, es habe die "Frage der Schädigung falsch gelöst". Ihre Argumentation orientiert sich jedoch verfahrensvorschriftswidrig nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, sondern trachtet bloß mit Mutmaßungen und spekulativen Überlegungen einen vermeintlichen Rechtsfehler nachzuweisen. In seiner Äußerung erachtet sich der Beschwerdeführer erstmals - dem Neuerungsverbot zuwider und urteilskonträr - selbst als Geschädigter.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen dem in der Äußerung vertretenen Standpunkt, gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen entscheidet (vgl § 285d Abs 1 StPO; 15 Os 163/99 uwN; 15 Os 16/00 uam). Daraus folgt nach § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung.Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen dem in der Äußerung vertretenen Standpunkt, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen entscheidet vergleiche Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO; 15 Os 163/99 uwN; 15 Os 16/00 uam). Daraus folgt nach Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung.