Die dagegen vom Angeklagten (betreffend die Nichtanwendung der Bestimmung des § 36 StGB) aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich im Ergebnis als berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten (betreffend die Nichtanwendung der Bestimmung des Paragraph 36, StGB) aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich im Ergebnis als berechtigt.
Zutreffend zeigt die (richtig) aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass der - die Anwendung des § 5 JGG (wie auch des § 36 StGB) infolge (von der Anklage abweichender) Annahme eines Alters des Angeklagten im Tatzeitpunkt von zumindest 21 Jahren ablehnende - Strafausspruch des Schöffengerichtes offenbar unzureichend begründet ist. Denn die Tatrichter haben ihre diesbezüglichen Feststellungen nur auf den persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Angeklagte nicht im Besitz von Papieren ist, aus denen sein Alter oder seine Identität hervorgeht, gestützt, ohne jedoch über die allgemein gehaltene Formulierung des „persönlichen Eindrucks" (US 7) hinaus nachvollziehbar darzulegen, welche tatsächlichen, in der Person des Angeklagten liegenden Merkmale hiefür ausschlaggebend waren.Zutreffend zeigt die (richtig) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass der - die Anwendung des Paragraph 5, JGG (wie auch des Paragraph 36, StGB) infolge (von der Anklage abweichender) Annahme eines Alters des Angeklagten im Tatzeitpunkt von zumindest 21 Jahren ablehnende - Strafausspruch des Schöffengerichtes offenbar unzureichend begründet ist. Denn die Tatrichter haben ihre diesbezüglichen Feststellungen nur auf den persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Angeklagte nicht im Besitz von Papieren ist, aus denen sein Alter oder seine Identität hervorgeht, gestützt, ohne jedoch über die allgemein gehaltene Formulierung des „persönlichen Eindrucks" (US 7) hinaus nachvollziehbar darzulegen, welche tatsächlichen, in der Person des Angeklagten liegenden Merkmale hiefür ausschlaggebend waren.
Nach der im Akt AZ 36 Hv 158/04v des Landesgerichtes Innsbruck erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung vom 16. August 2004 (vgl ON 70) ist der Einzelrichter (der ident mit dem Vorsitzenden dieses Schöffengerichtes ist) im zitierten Verfahren - unbekämpft - davon ausgegangen, dass der Angeklagte „sicher älter als 21 Jahre ist". Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles vom 28. Februar 2005 erklärten sich der Ankläger und der Verteidiger ausdrücklich damit einverstanden, dass der gesamte Inhalt des Aktes, einschließlich des Voraktes zum AZ 36 Hv 158/04v des Landesgerichtes Innsbruck verwertet wird, wobei auf wörtliche Verlesung verzichtet wurde (S 463). Zwar stützt sich das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich auf die Konstatierung im verlesenen Akt, eine Erörterung der dort getroffenen Annahme des Alters des Angeklagten mit über 21 Jahren - abweichend von den Angaben des Angeklagten - fand aber nicht statt. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Tatsache nicht für Gericht und Parteien gleichermaßen auf der Hand liegt, sodass von einem den Garantien des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren nicht die Rede sein kann.Nach der im Akt AZ 36 Hv 158/04v des Landesgerichtes Innsbruck erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung vom 16. August 2004 vergleiche ON 70) ist der Einzelrichter (der ident mit dem Vorsitzenden dieses Schöffengerichtes ist) im zitierten Verfahren - unbekämpft - davon ausgegangen, dass der Angeklagte „sicher älter als 21 Jahre ist". Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles vom 28. Februar 2005 erklärten sich der Ankläger und der Verteidiger ausdrücklich damit einverstanden, dass der gesamte Inhalt des Aktes, einschließlich des Voraktes zum AZ 36 Hv 158/04v des Landesgerichtes Innsbruck verwertet wird, wobei auf wörtliche Verlesung verzichtet wurde (S 463). Zwar stützt sich das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich auf die Konstatierung im verlesenen Akt, eine Erörterung der dort getroffenen Annahme des Alters des Angeklagten mit über 21 Jahren - abweichend von den Angaben des Angeklagten - fand aber nicht statt. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Tatsache nicht für Gericht und Parteien gleichermaßen auf der Hand liegt, sodass von einem den Garantien des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren nicht die Rede sein kann.
Der Strafausspruch des Urteils ist daher mit Nichtigkeit behaftet, sodass das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 285e StPO). Im zweiten Rechtsgang wird nach einer dem Gebot des „fair hearing" und somit den Garantien des Art 6 EMRK entsprechenden Ermöglichung der Erörterung der der Verantwortung des Angeklagten zuwiderlaufenden Verfahrensergebnisse erneut dessen Alter festzustellen und nachvollziehbar zu begründen sein (vgl 11 Os 98/04). Dem Schlussantrag im Rechtsmittel auf Urteilsaufhebung zur Gänze sind keine weiteren Ausführungen zu entnehmen, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung zurückzuweisen war (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Der Strafausspruch des Urteils ist daher mit Nichtigkeit behaftet, sodass das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 285 e, StPO). Im zweiten Rechtsgang wird nach einer dem Gebot des „fair hearing" und somit den Garantien des Artikel 6, EMRK entsprechenden Ermöglichung der Erörterung der der Verantwortung des Angeklagten zuwiderlaufenden Verfahrensergebnisse erneut dessen Alter festzustellen und nachvollziehbar zu begründen sein vergleiche 11 Os 98/04). Dem Schlussantrag im Rechtsmittel auf Urteilsaufhebung zur Gänze sind keine weiteren Ausführungen zu entnehmen, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung zurückzuweisen war (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Mit seiner Berufung und (implizierten) Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.