Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef S*****:
Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte lernte „Mitte des Jahres 2000" Peter H***** kennen, welcher ihn fragte, ob er bereit sei, Zigarettentransporte von Österreich bzw Deutschland aus nach England durchzuführen, und der im Anschluss daran getroffenen Konstatierung, dass der Angeklagte zustimmte und im April 2000 bei drei Fahrten Zigaretten, von denen er wusste, dass sie von Ungarn nach Österreich geschmuggelt worden waren, nach England brachte (US 8). Keine Rede kann entgegen der Beschwerde davon sein, dass sich die Tatrichter über erhebliche Ergebnisse der Hauptverhandlung hinweggesetzt hätten (Z 5 zweiter Fall). Die Aussagen zur Auslastung der vom Beschwerdeführer gelenkten LKW (va S 99/II) stehen den Urteilsannahmen keineswegs entgegen (vgl dazu S 83, 103/II; US 14). Weshalb tatbestandsmäßiges Verhalten nur dann angenommen werden solle, wenn die Tattage genau feststehen und nähere Konstatierungen zu Type, Kennzeichen und Farbe des Schmuggelfahrzeuges vorliegen, leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab.Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte lernte „Mitte des Jahres 2000" Peter H***** kennen, welcher ihn fragte, ob er bereit sei, Zigarettentransporte von Österreich bzw Deutschland aus nach England durchzuführen, und der im Anschluss daran getroffenen Konstatierung, dass der Angeklagte zustimmte und im April 2000 bei drei Fahrten Zigaretten, von denen er wusste, dass sie von Ungarn nach Österreich geschmuggelt worden waren, nach England brachte (US 8). Keine Rede kann entgegen der Beschwerde davon sein, dass sich die Tatrichter über erhebliche Ergebnisse der Hauptverhandlung hinweggesetzt hätten (Ziffer 5, zweiter Fall). Die Aussagen zur Auslastung der vom Beschwerdeführer gelenkten LKW (va S 99/II) stehen den Urteilsannahmen keineswegs entgegen vergleiche dazu S 83, 103/II; US 14). Weshalb tatbestandsmäßiges Verhalten nur dann angenommen werden solle, wenn die Tattage genau feststehen und nähere Konstatierungen zu Type, Kennzeichen und Farbe des Schmuggelfahrzeuges vorliegen, leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz ab.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald L*****:
Der Antrag auf Vernehmung eines Steuerberaters als Zeuge zum Beweis dafür, dass Josef S***** im Jahr 2002 eine Firma in Österreich gründete und „bereits Erlöse aus seiner Geschäftstätigkeit im Jahr 2000" erzielte (S 47/II), ließ nicht erkennen, aus welchen - nicht von selbst einsichtigen - Gründen die beantragte Beweisaufnahme ein für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsames Ergebnis gewinnen ließe (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 18 mwN, 37; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 330).Der Antrag auf Vernehmung eines Steuerberaters als Zeuge zum Beweis dafür, dass Josef S***** im Jahr 2002 eine Firma in Österreich gründete und „bereits Erlöse aus seiner Geschäftstätigkeit im Jahr 2000" erzielte (S 47/II), ließ nicht erkennen, aus welchen - nicht von selbst einsichtigen - Gründen die beantragte Beweisaufnahme ein für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsames Ergebnis gewinnen ließe (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 18 mwN, 37; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 330).
Die Mängelrüge (Z 5) verfehlt eine am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) orientierte Ausführung, soweit pauschal eingewendet wird, die Tatrichter hätten sich „nicht mit den Beweisergebnissen ausführlich auseinandergesetzt".Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verfehlt eine am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) orientierte Ausführung, soweit pauschal eingewendet wird, die Tatrichter hätten sich „nicht mit den Beweisergebnissen ausführlich auseinandergesetzt".
Ohne Bezug zum Schuldspruch wird der Bericht des „Foreign and Commonwealth Office" vom 13. Mai 2002 als übergangen angeführt (S 143 f/I).
Nicht erörterungsbedürftig war die Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Zeugen Karl R***** als „Laufbursche" des Angeklagten Josef S*****, dem die Taschen in Köln verschlossen übergeben wurden. Weshalb die Identität der Täter, welche die Schmuggelfahrten durchführten, und nähere Einzelheiten der Transporte für den Schuldspruch des Angeklagten maßgeblich sein soll, unterlässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) aus dem Gesetz darzulegen, wobei sie überdies Urteilspassagen übergeht (s va US 9 f).Nicht erörterungsbedürftig war die Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Zeugen Karl R***** als „Laufbursche" des Angeklagten Josef S*****, dem die Taschen in Köln verschlossen übergeben wurden. Weshalb die Identität der Täter, welche die Schmuggelfahrten durchführten, und nähere Einzelheiten der Transporte für den Schuldspruch des Angeklagten maßgeblich sein soll, unterlässt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aus dem Gesetz darzulegen, wobei sie überdies Urteilspassagen übergeht (s va US 9 f).
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien:
Zu Recht wenden sich diese Beschwerden gegen die Freisprüche der Angeklagten, weil die Beweiswürdigung unvollständig geblieben ist (Z 5 zweiter Fall).Zu Recht wenden sich diese Beschwerden gegen die Freisprüche der Angeklagten, weil die Beweiswürdigung unvollständig geblieben ist (Ziffer 5, zweiter Fall).
Die Tatrichter ließen insoweit unerörtert, dass den von der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde im Einzelnen zitierten Aussagen des Zeugen H***** zufolge Transporte trotz damals verstärkter Grenzkontrollen durchaus vorgenommen wurden. Unerörtert blieb auch die in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft bezeichnete Aussage des Zeugen Lojos M*****, wonach der Angeklagte Josef S***** während mehrerer Monate persönlich Zigarettentransporte durchführte.
Ein Eingehen auf den von der Finanzstrafbehörde herangezogenen Nichtigkeitsgrund nach Z 7 ist angesichts der mittlerweile erfolgten Urteilsangleichung entbehrlich.Ein Eingehen auf den von der Finanzstrafbehörde herangezogenen Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 7, ist angesichts der mittlerweile erfolgten Urteilsangleichung entbehrlich.
Somit erwies sich die Aufhebung der Freisprüche und demzufolge der Sanktionsaussprüche und die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung als geboten.
Eines Eingehens auf die Strafzumessungsrüge (Z 11) der Finanzstrafbehörde bedurfte es demnach nicht.Eines Eingehens auf die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) der Finanzstrafbehörde bedurfte es demnach nicht.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.