Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der dem Angeklagten zu 1./, 20./, 21./ und 22./ angelasteten Taten (mit dem Ziel ihrer bloßen Beurteilung in Richtung § 136 StGB), bekämpft jedoch lediglich die - dazu ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen erfolgte - tatrichterliche Beweiswürdigung (US 20) in unzulässiger Weise mit eigenständigen Beweiswerterwägungen. Urteilsfeststellungen über die Art der Einreise des Angeklagten nach Österreich betreffen keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der dem Angeklagten zu 1./, 20./, 21./ und 22./ angelasteten Taten (mit dem Ziel ihrer bloßen Beurteilung in Richtung Paragraph 136, StGB), bekämpft jedoch lediglich die - dazu ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen erfolgte - tatrichterliche Beweiswürdigung (US 20) in unzulässiger Weise mit eigenständigen Beweiswerterwägungen. Urteilsfeststellungen über die Art der Einreise des Angeklagten nach Österreich betreffen keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) behauptet - eine Subsumtion aller Taten nach § 286 (ersichtlich gemeint: § 287) StGB anstrebend - Feststellungsmängel zur Alkoholisierung des Angeklagten, vernachlässigt dabei aber die - eine relevante Alkoholisierung ablehnenden - Urteilsausführungen US 17 erster Absatz. Soweit die Beschwerde die Subsumtion der zu 21./ und 22./ angeführten Taten in Hinblick auf deren festgestelltes Zurücklassen auf einem „200 m vom Tatort entfernten Gehweg ... nahe einer Gebüschgruppe" in Richtung § 135 StGB reklamiert, orientiert sie sich nicht an den zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen (US 8).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet - eine Subsumtion aller Taten nach Paragraph 286, (ersichtlich gemeint: Paragraph 287,) StGB anstrebend - Feststellungsmängel zur Alkoholisierung des Angeklagten, vernachlässigt dabei aber die - eine relevante Alkoholisierung ablehnenden - Urteilsausführungen US 17 erster Absatz. Soweit die Beschwerde die Subsumtion der zu 21./ und 22./ angeführten Taten in Hinblick auf deren festgestelltes Zurücklassen auf einem „200 m vom Tatort entfernten Gehweg ... nahe einer Gebüschgruppe" in Richtung Paragraph 135, StGB reklamiert, orientiert sie sich nicht an den zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen (US 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.