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Entscheidung 15 Os 51/07z×

Entscheidung 15 Os 51/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os51/07z

Entscheidungsdatum

30.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Victor C***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. Jänner 2007, GZ 44 Hv 39/06x-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Victor C***** (richtiger Name: Viktor M*****, ON 47, 48) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in insgesamt 24 im Urteil näher bezeichneten Angriffen zwischen dem 31. August und 14. September 2006 in Kirchdorf an der Krems und anderen Orten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (zu ergänzen: Diebstählen und) Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verschiedenen im Urteil genannten Personen Bargeld und verschiedene Gegenstände in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert, mit einer Ausnahme jeweils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, unter anderem, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,

1./ am 11. oder 12. September 2006 in Kirchdorf an der Krems Anna H***** ein Motorfahrrad Yamaha SA 15 samt Sturzhelm und Schi-Anorak unerhobenen Wertes durch Überwinden der Lenkungssperre und Manipulation am Zündschloss,

...

20./ am 6. September 2006 in Guntramsdorf Jasmin A***** ein Kleinkraftrad der Marke CPI im Wert von ca 1.400 Euro durch Manipulation am Zündschloss und Überwindung der Lenkungssperre, 21./ am 31. August oder 1. September 2006 in Wiener Neudorf Peter B***** ein Mofa der Marke Xingyue unerhobenen Wertes durch Überwinden der Lenkradsperre und Aufstechen des Zündschlosses, 22./ am 31. August oder 1. September 2006 in Wiener Neudorf Andrea K***** ein Mofa der Marke CPI im Wert von 1299 Euro durch Einstechen des Lenkungsschlosses und des Helmfachschlosses.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der dem Angeklagten zu 1./, 20./, 21./ und 22./ angelasteten Taten (mit dem Ziel ihrer bloßen Beurteilung in Richtung Paragraph 136, StGB), bekämpft jedoch lediglich die - dazu ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen erfolgte - tatrichterliche Beweiswürdigung (US 20) in unzulässiger Weise mit eigenständigen Beweiswerterwägungen. Urteilsfeststellungen über die Art der Einreise des Angeklagten nach Österreich betreffen keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet - eine Subsumtion aller Taten nach Paragraph 286, (ersichtlich gemeint: Paragraph 287,) StGB anstrebend - Feststellungsmängel zur Alkoholisierung des Angeklagten, vernachlässigt dabei aber die - eine relevante Alkoholisierung ablehnenden - Urteilsausführungen US 17 erster Absatz. Soweit die Beschwerde die Subsumtion der zu 21./ und 22./ angeführten Taten in Hinblick auf deren festgestelltes Zurücklassen auf einem „200 m vom Tatort entfernten Gehweg ... nahe einer Gebüschgruppe" in Richtung Paragraph 135, StGB reklamiert, orientiert sie sich nicht an den zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen (US 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84447 15Os51.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00051.07Z.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20070530_OGH0002_0150OS00051_07Z0000_000