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Entscheidung 15 Os 51/08a×

Entscheidung 15 Os 51/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os51/08a

Entscheidungsdatum

21.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Karl P***** gegen den Angeklagten Andreas M***** wegen Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie die Antragsgegnerin W*****gesellschaft mbH & Co KG wegen Paragraph 6, MedienG, AZ 091 Hv 1356/01z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Privatanklägers und Antragstellers Karl P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Antragsgegnerin und der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Jänner 2002, GZ 091 Hv 1356/01z-19, wurde Andreas M***** von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, den Privatankläger Karl P***** in einem im Februar 2001 an alle Abonnenten der periodischen Druckschrift „Z*****" gerichteten Brief eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Unter einem wurden die gegen die Antragsgegnerin W*****gesellschaft mbH & Co KG gerichteten Anträge auf Zuerkennnung einer Entschädigung nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG und Anordnung der Veröffentlichung des Urteils nach Paragraph 34, MedienG abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung des Privatanklägers und Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 1. August 2002, AZ 18 Bs 184/02 (ON 26 des Hv-Aktes), nicht Folge.

Mit Urteil vom 15. November 2007, P***** gegen Österreich, Nr 12556/03, stellte der EGMR fest, dass durch die angeführten Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien der Privatankläger und Antragsteller Karl P***** in dem in Artikel 8, MRK statuierten Recht auf Achtung seines Privatlebens, nämlich des darin enthaltenen Rechts auf Unverletzlichkeit der Ehre, verletzt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Gestützt auf Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO begehrt der Privatankläger und Antragsteller Karl P***** nunmehr die Erneuerung des Strafverfahrens.

Er ist aus folgenden Erwägungen nicht antragslegitimiert:

Im selbstständigen Entschädigungsverfahren (Paragraph 8 a, MedienG) hat gemäß Paragraph 41, Absatz 6, MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten, demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers (Rami in WK2 MedienG Paragraph 8 a, Rz 3; Brandstetter/Schmid MedienG² Paragraph 8 a, Rz 8f; Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Paragraph 8, Rz 6 f). Ein Recht des Privatanklägers oder des diesem gleichgestellten Antragstellers im selbstständigen Entschädigungsverfahren (Paragraph 8 a, MedienG) auf - stets kassatorische (Paragraphen 363 b, Absatz 3, erster Satz, 363c Absatz 2, StPO), damit für den außer Verfolgung gesetzten Angeklagten (Antragsgegner) nachteilige - Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG) entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und der diesem Rechtsbehelf zugrunde liegenden legistischen Zielsetzung:

Das ergibt sich aus der Vorschrift des Paragraph 363 b, Absatz 3, letzter Satz StPO, die - ohne die nach dem System der Strafprozessordnung bei sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Angeklagten eingeräumten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen übliche differenzierende Anordnung des Verbots der reformatio in peius (Paragraphen 290, Absatz 2, 292, letzter Satz, 295 Absatz 2, 358, Absatz 5, 362, Absatz 4, StPO) - für das erneuerte Verfahren die uneingeschränkte Geltung des - zwar explizit nur eine strengere Strafe, der Sache nach damit aber umso mehr auch einen Schuldspruch anstelle eines rechtskräftigen Freispruchs oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung verbietenden - Verschlechterungsverbots bestimmt.

Wenngleich der Wortlaut des Paragraph 363 a, Absatz 2, StPO zwar mit der insoweit weit gefassten Bezeichnung („der von der festgestellten Verletzung Betroffene") Privatankläger oder Antragsteller vom Kreis der - neben dem Generalprokurator - zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens Legitimierten nicht explizit ausnimmt, ist der Begriff des „Betroffenen" infolge des Verbots einer Schlechterstellung rechtskräftig Freigesprochener oder durch das Gericht außer Verfolgung Gesetzter in der Weise teleologisch dahin zu reduzieren, dass Privatankläger (Antragsteller nach Paragraph 8 a, MedienG) nicht darunter fallen.

Dies ist auch bereits aus den Gesetzesmaterialien zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (EBRV 33 BlgNR 20. GP, 64 ff) abzuleiten, wonach mit dem in Rede stehenden, in Umsetzung der sich aus Artikel 46, Absatz eins, (früher Artikel 53,) MRK ergebenden Befolgungspflicht zur Transformation von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in die innerstaatliche Rechtsordnung geschaffenen Rechtsinstitut strafgerichtlich Verurteilten sowie „von einer sonstigen Verfügung Betroffenen" (gemeint: in ihren Grundrechten verletzten dritten Personen), demnach nicht aber Privatanklägern (oder Antragstellern im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG), im Sinne der intendierten spezifischen Erweiterung des Rechtsschutzes die Möglichkeit einer restitutio in integrum eingeräumt werden soll (in diesem Sinn auch Reindl, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 15; vergleiche auch die Paragraph 363 a, StPO entsprechende Bestimmung des Paragraph 359, Ziffer 6, dStPO, die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens aus dem hier in Rede stehenden Grund ausdrücklich nur zugunsten des Verurteilten [nicht aber zu dessen Ungunsten, Paragraph 362, dStPO] vorsieht). Privatankläger und Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG sind daher zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0123644).

Da somit dem Privatankläger und Antragsteller ein Antragsrecht gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht zukommt, war der Antrag - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der hiezu erstatteten Äußerung der Antragsgegnerin - schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG zurückzuweisen.

Anmerkung

E88384 15Os51.08a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2009/22 S 220 - RZ 2009,220 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00051.08A.0821.000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20080821_OGH0002_0150OS00051_08A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung