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Entscheidung 15 Os 51/09b×

Entscheidung 15 Os 51/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os51/09b

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers DDr. Peter Aurelius B***** gegen die Antragsgegnerin K***** KG wegen Paragraph 6, MedienG über den Antrag der K***** KG auf Erneuerung des Verfahrens AZ 35 E römisch fünf r 2022/99, Hv 143/99 des Landesgerichts Salzburg (Paragraph 363 a, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2002, AZ 9 Bs 290/01 im Verfahren AZ 35 E römisch fünf r 2022/99, Hv 143/99 des Landesgerichts Salzburg wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Berufung des Antragstellers DDr. Peter Aurelius B***** an das Oberlandesgericht Linz verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. April 2001, GZ 35 E römisch fünf r 2022/99, Hv 143/99-66, wurde der Antrag des Antragstellers DDr. Peter Aurelius B***** auf Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG abgewiesen.

Der dagegen gerichteten Berufung des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 25. Juli 2002, AZ 9 Bs 290/01 (ON 74 der Hv-Akten), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verpflichtete die Antragsgegnerin K***** KG nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 14.500 Euro sowie nach Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG zur Urteilsveröffentlichung, weil DDr. Peter Aurelius B***** durch die Veröffentlichung mehrerer Zeitungsartikel am 27., 28., 29. und 30. Mai sowie 5. und 14. Juni 1999 in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen bzw eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt worden ist, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, bzw er öffentlich beschimpft worden ist, wobei der objektive Tatbestand der üblen Nachrede und Beschimpfung in einem Medium hergestellt wurde, und zwar durch die Behauptungen, der „Medienprofessor" Peter A. B***** habe es mit den Finanzen in seiner T***** locker genommen, habe sich ohne Vertrag monatlich 90.000 S genehmigt, habe sich seine Reiselust finanzieren lassen, indem er allein 1997 392.170,24 S an Dienstreisen verrechnet und für 1998 wieder 400.000 S für Dienstausflüge vorgesehen habe, habe seine finanzielle Gier noch durch eine hohe sechsstellige Summe für „Tantiemen" gestillt, sich zu Unrecht bei einer Schulung für das Arbeitsmarktservice 142.000 S überweisen lassen, habe einem der Kontrollore, die diese unfassbaren Zustände aufgedeckt haben, aus Rache nicht einmal das Honorar bezahlt, habe mit der Idee eines „Bürgernetzes", für welches locker Millionen an Steuer- und „Stromgeld" flott gemacht werden sollten, Kindern den Zugang zu den Internet-Pornoseiten der Sexindustrie ermöglicht, habe seine Mitarbeiter getäuscht und mit Finanztricks gearbeitet, die in penibler Kleinarbeit von zwei Prüfern durchleuchtet werden konnten, wobei arge Mängel entdeckt wurden und umgehend ein kaufmännischer Chef zur Gewährleistung eines soliden Rechnungswesens und einer entsprechenden Finanzgebarung bestellt werden musste, sowie weiters durch die Veröffentlichung, DDr. Peter Aurelius B***** habe in dem Unternehmen Verwandte um einen etwas höheren Stundenlohn als andere Mitarbeiter beschäftigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 14. November 2008 (K***** KG gegen Österreich, Application no. 9605/03) wurde festgestellt, dass durch die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK erfolgt ist. Der EGMR ging davon aus, dass die Verwendung öffentlicher Mittel eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sei; berichtet die Presse darüber, so kommt sie ihrer Pflicht und Verantwortung als „puplic watchdog" nach. Die umstrittenen Ausdrücke wie „Reiselust", „finanzielle Gier" und „Spesenritter" seien als Werturteile zu qualifizieren. Für diese Werturteile habe eine ausreichende Tatsachengrundlage bestanden, weil sich die Medieninhaberin in ihren Artikeln auf den Haushaltsbericht des Unternehmens und zwei Rechnungshofberichte gestützt habe, die Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung, sehr hohe Reisekosten und die Zahlung hoher Tantiemen an den Antragsteller aufgezeigt haben. Hinsichtlich der als Tatsachenbehauptungen anzusehenden Äußerungen habe die Antragsgegnerin bewiesen, dass diese im Kern zutreffend seien. Obwohl die Einholung einer Stellungnahme vom Antragsteller vor Veröffentlichung der inkriminierten Artikel tunlich gewesen wäre, reiche dieses Versäumnis der Antragsgegnerin für sich allein nicht hin, den Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung zu rechtfertigen.

Da nicht auszuschließen ist, dass die mit Erkenntnis des EGMR festgestellte Grundrechtsverletzung einen für die Antragsgegnerin (der die Rechte des Angeklagten zukommen) nachteiligen Einfluss auf den Inhalt der gegenständlichen strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte, ein solcher vielmehr naheliegt, war dem Antrag der K***** KG auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der unter Vernachlässigung der Bindungswirkung des Artikel 46, Absatz eins, MRK gegen das Erkenntnis des EGMR argumentierenden Äußerung des Antragstellervertreters - stattzugeben. Das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2002, AZ 9 Bs 290/01, war bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Berufung des DDr. Peter Aurelius B***** an das Oberlandesgericht Linz zu verweisen (Paragraph 363 b, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E90921 15Os51.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00051.09B.0513.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090513_OGH0002_0150OS00051_09B0000_000