Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder den in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089). Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch kann sich somit bloß aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen ergeben (RIS-Justiz RS0117402 [T16]).Mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder den in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089). Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch kann sich somit bloß aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen ergeben (RIS-Justiz RS0117402 [T16]).
Mit der Behauptung, die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter zum Aussageverhalten des Angeklagten (US 4) würden dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (ON 32) widersprechen, kann ein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes daher nicht aufgezeigt werden.
Weshalb zwischen der Feststellung, der Angeklagte sei diskretions- und dispositionsfähig (US 3), und der tatrichterlichen Beurteilung seiner Verantwortung als unglaubwürdig (US 4) ein Widerspruch bestehen sollte, wird nicht klar.
Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 4; Z 5 zweiter Fall), ihnen jedoch keinen Beweiswert zugemessen.Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 4; Ziffer 5, zweiter Fall), ihnen jedoch keinen Beweiswert zugemessen.
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).
Mit der Wiedergabe einzelner Passagen aus der Aussage der Zeugin K***** (die zudem den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entgegenstehen; ON 26 S 19) gelingt es der Rüge nicht, solche qualifizierten Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen des Erstgerichts zum Tathergang und zur subjektiven Tatseite bloß bestreitet, verfehlt sie die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellungen des Erstgerichts zum Tathergang und zur subjektiven Tatseite bloß bestreitet, verfehlt sie die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810).
Weshalb die von den Tatrichtern konstatierten Verletzungen des Opfers (US 3) keine schwere Körperverletzung darstellen bzw nicht mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung einhergehen sollten (der Sache nach Z 10), leitet die Rüge nicht argumentativ aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565).Weshalb die von den Tatrichtern konstatierten Verletzungen des Opfers (US 3) keine schwere Körperverletzung darstellen bzw nicht mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung einhergehen sollten (der Sache nach Ziffer 10,), leitet die Rüge nicht argumentativ aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.