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Entscheidung 15 Os 51/25a×

Entscheidung 15 Os 51/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

15Os51/25a

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Jänner 2025, GZ 18 Hv 118/24a-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch und gegen den Privatbeteiligtenzuspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall StGB (römisch eins./) und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei./3./) und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch zwei./4./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er R* Vi*

römisch eins./ im September 2023 in N* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzte, nämlich zur Abstandnahme von der Aufnahme einer Beziehung zu einem anderen Mann zu nötigen versucht, indem er, nachdem er sie zuvor zu Boden gestoßen hatte, ankündigte, dass er sie umbringen werde,

römisch zwei./ am 8. September 2024 in B*

1./ außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an einem Oberarm erfasste, sie festhielt und kraftvoll zudrückte und sie mit den Fingern seiner anderen Hand im Bereich der unbekleideten Vulva berührte,

2./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei genötigt, indem er sie mit einer Hand am Hals erfasste und würgte und ihr mit seiner anderen Hand das Mobiltelefon aus der Hand riss,

3./ durch die unter Punkt 2./ dargestellte Handlung vorsätzlich am Körper verletzt (anhaltende Schmerzen beim Schlucken),

4./ dadurch geschädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache, nämlich ihr Mobiltelefon dauernd aus ihrem Gewahrsam entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er nach der zu Punkt 2./ beschriebenen Tat mit dem Mobiltelefon die Wohnung des Opfers verließ und das Gerät wegwarf.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die gegen dieses Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

[4] Entgegen dem zu römisch zwei./ des Schuldspruchs erstatteten Rechtsmittelvorbringen sind die Entscheidungsgründe weder undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) noch unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) oder widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall). Die Videoüberwachungsaufnahmen, aus welchen ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte am Tattag lediglich von 7:19 Uhr bis 7:25 Uhr im Tatortbereich aufhielt, haben die Tatrichter entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht unberücksichtigt gelassen (US 9). Der Rechtsmittelwerber argumentiert bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er ausführt, sämtliche als Zeugen vernommenen Hausbewohner hätten nur Wahrnehmungen über einen Streit gemacht, die Zeugin R* Vi* hätte diesen gegenüber zunächst nur die Wegnahme des Handys erwähnt und die als Zeugen vernommenen Kinder des Opfers D* Vi* und V* Vi* wären unglaubwürdig (RIS-Justiz RS0099649 [T1, T15]).

[5] Das weitere Vorbringen zu römisch zwei./, das Schöffengericht hätte zur „Durchführung einer nachvollziehbaren Chronologie der Ereignisse anhand der Videoaufnahmen, der erforderlichen Fahrtzeiten und Wegstrecken“ einen Abgleich mit den vorhandenen Zeugenaussagen und den Angaben des Angeklagten durchführen müssen, übt neuerlich bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik vergleiche im Übrigen US 8 ff).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Das gilt auch für die ausgeführte Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung betreffend den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00051.25A.0716.000

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250716_OGH0002_0150OS00051_25A0000_000