Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB (I./) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II./1./) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./2./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./3./) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (II./4./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall StGB (römisch eins./) und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei./3./) und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch zwei./4./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er R* Vi*
I./ im September 2023 in N* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzte, nämlich zur Abstandnahme von der Aufnahme einer Beziehung zu einem anderen Mann zu nötigen versucht, indem er, nachdem er sie zuvor zu Boden gestoßen hatte, ankündigte, dass er sie umbringen werde,römisch eins./ im September 2023 in N* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzte, nämlich zur Abstandnahme von der Aufnahme einer Beziehung zu einem anderen Mann zu nötigen versucht, indem er, nachdem er sie zuvor zu Boden gestoßen hatte, ankündigte, dass er sie umbringen werde,
II./ am 8. September 2024 in B*römisch zwei./ am 8. September 2024 in B*
1./ außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an einem Oberarm erfasste, sie festhielt und kraftvoll zudrückte und sie mit den Fingern seiner anderen Hand im Bereich der unbekleideten Vulva berührte,1./ außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an einem Oberarm erfasste, sie festhielt und kraftvoll zudrückte und sie mit den Fingern seiner anderen Hand im Bereich der unbekleideten Vulva berührte,
2./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei genötigt, indem er sie mit einer Hand am Hals erfasste und würgte und ihr mit seiner anderen Hand das Mobiltelefon aus der Hand riss,
3./ durch die unter Punkt 2./ dargestellte Handlung vorsätzlich am Körper verletzt (anhaltende Schmerzen beim Schlucken),
4./ dadurch geschädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache, nämlich ihr Mobiltelefon dauernd aus ihrem Gewahrsam entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er nach der zu Punkt 2./ beschriebenen Tat mit dem Mobiltelefon die Wohnung des Opfers verließ und das Gerät wegwarf.