Die im Zusammenhang mit der Verständigung vom Widerrufsbeschluß gewählte Vorgangsweise und der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 14.Juni 1988, GZ 2 BE 167/87-21, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 494 a Abs. 7 StPO hat das erkennende Gericht alle Gerichte unverzüglich zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach § 494 a Abs. 1 StPO betroffen sind. Diese Verständigungspflicht soll sicherstellen, daß die Vorentscheidungs-Gerichte von einer ihre Entscheidungen betreffenden Verfügung des gemäß § 494 a Abs. 1 StPO dafür zuständig gewordenen erkennenden Gerichtes Kenntnis erhalten und - bezogen auf den hier aktuellen Fall des Widerrufes einer bedingten Entlassung - keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nehmen. Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn die Verständigungen sogleich nach der jeweiligen Entscheidung und ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist (14 Os 162, 163/88; 14 Os 181, 182/88). Durch die vom Vorsitzenden des Schöffensenates des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewählte Vorgangsweise, dieses Gericht als Vollzugsgericht zum Aktenzeichen 2 BE 167/87 nicht unverzüglich vom Widerrufsbeschluß vom 17.Mai 1988, sondern erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu verständigen, wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 7 erster Satz StPO verletzt. Der (einer materiellen Rechtskraft fähige) Widerrufsbeschluß vom 17. Mai 1988, GZ 5 Vr 3288/87-84, war zwar am 14.Juni 1988 noch nicht rechtskräftig, unterlag aber nur mehr der Behebung oder Abänderung im Wege der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) und war somit seit seiner Verkündung (§ 494 a Abs. 4 StPO) insoweit mit Bindungswirkung ausgestattet, als weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation dieses Beschlusses über denselben Gegenstand, nämlich den Widerruf der bedingten Entlassung aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung des Angeklagten, neuerlich absprechen durfte. Die Beschlußfassung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 14.Juni 1988, GZ 2 BE 167/87-21, war somit - mag ihr auch kein prozessualer Fehler jenes Senates, der die Entscheidung traf, zugrunde liegen - unzulässig.Die im Zusammenhang mit der Verständigung vom Widerrufsbeschluß gewählte Vorgangsweise und der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 14.Juni 1988, GZ 2 BE 167/87-21, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 494, a Absatz 7, StPO hat das erkennende Gericht alle Gerichte unverzüglich zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO betroffen sind. Diese Verständigungspflicht soll sicherstellen, daß die Vorentscheidungs-Gerichte von einer ihre Entscheidungen betreffenden Verfügung des gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO dafür zuständig gewordenen erkennenden Gerichtes Kenntnis erhalten und - bezogen auf den hier aktuellen Fall des Widerrufes einer bedingten Entlassung - keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nehmen. Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn die Verständigungen sogleich nach der jeweiligen Entscheidung und ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist (14 Os 162, 163/88; 14 Os 181, 182/88). Durch die vom Vorsitzenden des Schöffensenates des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewählte Vorgangsweise, dieses Gericht als Vollzugsgericht zum Aktenzeichen 2 BE 167/87 nicht unverzüglich vom Widerrufsbeschluß vom 17.Mai 1988, sondern erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu verständigen, wurde das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 7, erster Satz StPO verletzt. Der (einer materiellen Rechtskraft fähige) Widerrufsbeschluß vom 17. Mai 1988, GZ 5 römisch fünf r 3288/87-84, war zwar am 14.Juni 1988 noch nicht rechtskräftig, unterlag aber nur mehr der Behebung oder Abänderung im Wege der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) und war somit seit seiner Verkündung (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) insoweit mit Bindungswirkung ausgestattet, als weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation dieses Beschlusses über denselben Gegenstand, nämlich den Widerruf der bedingten Entlassung aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung des Angeklagten, neuerlich absprechen durfte. Die Beschlußfassung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 14.Juni 1988, GZ 2 BE 167/87-21, war somit - mag ihr auch kein prozessualer Fehler jenes Senates, der die Entscheidung traf, zugrunde liegen - unzulässig.
Dieser Feststellungsbeschluß konnte weder den schon vorher durch das zuständige Landesgericht für Strafsachen Graz als erkennendes Schöffengericht am 17.Mai 1988 wirksam beschlossenen und verkündeten Widerruf der bedingten Entlassung des Harald Peter V*** beseitigen noch sonst für ihn irgendwelche Rechtsfolgen erzeugen. Die konstitutive Wirkung des Widerrufsbeschlusses blieb vielmehr hievon unberührt. Der Beschluß des Vollzugsgerichtes erweist sich somit als rechtsunwirksam (EvBl. 1964/236; EvBl. 1952/409; KH 3553; zuletzt auch 14 Os 162, 163/88 und 14 Os 181, 182/88; vgl. auch RZ 1988/22).Dieser Feststellungsbeschluß konnte weder den schon vorher durch das zuständige Landesgericht für Strafsachen Graz als erkennendes Schöffengericht am 17.Mai 1988 wirksam beschlossenen und verkündeten Widerruf der bedingten Entlassung des Harald Peter V*** beseitigen noch sonst für ihn irgendwelche Rechtsfolgen erzeugen. Die konstitutive Wirkung des Widerrufsbeschlusses blieb vielmehr hievon unberührt. Der Beschluß des Vollzugsgerichtes erweist sich somit als rechtsunwirksam (EvBl. 1964/236; EvBl. 1952/409; KH 3553; zuletzt auch 14 Os 162, 163/88 und 14 Os 181, 182/88; vergleiche auch RZ 1988/22).