Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer (allein) auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer (allein) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt:
Das Erstgericht überschritt - wie die Anklagebehörde zutreffend aufzeigt - seine gesetzliche Strafbefugnis, indem es die über Dr.Alois Peter P***** verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren nach § 43 Abs. 1 StGB zur Gänze bedingt nachsah. Denn die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe (oder zu einer Geldstrafe) verurteilt wird. Die im konkreten Fall mit drei Jahren ausgemessene Freiheitsstrafe durfte demnach nicht bedingt nachgesehen werden, sie hätte vielmehr entweder - unter den Voraussetzungen des § 43 a Abs. 4 StGB - nur zum Teil bedingt nachgesehen werden dürfen oder unbedingt ausgesprochen werden müssen.Das Erstgericht überschritt - wie die Anklagebehörde zutreffend aufzeigt - seine gesetzliche Strafbefugnis, indem es die über Dr.Alois Peter P***** verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB zur Gänze bedingt nachsah. Denn die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB setzt voraus, daß der Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe (oder zu einer Geldstrafe) verurteilt wird. Die im konkreten Fall mit drei Jahren ausgemessene Freiheitsstrafe durfte demnach nicht bedingt nachgesehen werden, sie hätte vielmehr entweder - unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB - nur zum Teil bedingt nachgesehen werden dürfen oder unbedingt ausgesprochen werden müssen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im gesamten Strafausspruch als nichtig aufzuheben (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 16 zu § 289) und die Strafe gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO neu zu bemessen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im gesamten Strafausspruch als nichtig aufzuheben (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 16 zu Paragraph 289,) und die Strafe gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO neu zu bemessen.
Bei der Neubemessung der Strafe konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe (erschwerend: der lange Deliktszeitraum; mildernd: das umfassende und reumütige Geständnis, das Wohlverhalten seit der Tat, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die fast zur Gänze erfolgte Schadensgutmachung) übernommen und auch der Strafneubemessung zugrunde gelegt werden. Ausgehend davon erweist sich innerhalb der (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden) gesetzlichen Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des § 133 Abs. 2 StGB auch unter Berücksichtigung des von der Anklagebehörde ins Treffen geführten hohen Schadens ein Strafausmaß von 3 Jahren als der personalen Täterschuld und dem Unwert der verschuldeten Tat durchaus angemessen.Bei der Neubemessung der Strafe konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe (erschwerend: der lange Deliktszeitraum; mildernd: das umfassende und reumütige Geständnis, das Wohlverhalten seit der Tat, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die fast zur Gänze erfolgte Schadensgutmachung) übernommen und auch der Strafneubemessung zugrunde gelegt werden. Ausgehend davon erweist sich innerhalb der (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden) gesetzlichen Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 133, Absatz 2, StGB auch unter Berücksichtigung des von der Anklagebehörde ins Treffen geführten hohen Schadens ein Strafausmaß von 3 Jahren als der personalen Täterschuld und dem Unwert der verschuldeten Tat durchaus angemessen.
Da bei insgesamt günstiger Prognose, von welcher auch das Erstgericht ausgegangen ist, darüber hinaus eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, weil es sich vorliegend um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, konnte in Anwendung des § 43 a Abs. 4 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von dreißig Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden.Da bei insgesamt günstiger Prognose, von welcher auch das Erstgericht ausgegangen ist, darüber hinaus eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, weil es sich vorliegend um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, konnte in Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von dreißig Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die getroffene Strafentscheidung zu verweisen.