Die (inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I.) vom Angeklagten aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht vom gesamten subjektiven Tatsachensubstrat ausgeht und nicht auf dessen Basis den Nachweis erbringt, dass dem Erstgericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsmangel zum "Vorsatz" des Angeklagten, er habe "den bestehenden Vorschriften zuwider eine große Menge in Verkehr gesetzt", unterlaufen ist.Die (inhaltlich nur gegen den Schuldspruch römisch eins.) vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht vom gesamten subjektiven Tatsachensubstrat ausgeht und nicht auf dessen Basis den Nachweis erbringt, dass dem Erstgericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsmangel zum "Vorsatz" des Angeklagten, er habe "den bestehenden Vorschriften zuwider eine große Menge in Verkehr gesetzt", unterlaufen ist.
Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im - mit den Gründen eine untrennbare Einheit bildenden - Urteilsspruch (US 2) unmissverständlich vorgeworfen wird, "den bestehenden Vorschriften zuwider" Suchtgift in Verkehr gesetzt (I.), erworben und besessen zu haben (II.), und er sich im Verfahren niemals damit verantwortet hat, etwa auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung, also legal, gehandelt zu haben, kommt in den erstgerichtlichen Feststellungen die vorsätzlich vorschriftswidrige Tätigkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck.Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im - mit den Gründen eine untrennbare Einheit bildenden - Urteilsspruch (US 2) unmissverständlich vorgeworfen wird, "den bestehenden Vorschriften zuwider" Suchtgift in Verkehr gesetzt (römisch eins.), erworben und besessen zu haben (römisch zwei.), und er sich im Verfahren niemals damit verantwortet hat, etwa auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung, also legal, gehandelt zu haben, kommt in den erstgerichtlichen Feststellungen die vorsätzlich vorschriftswidrige Tätigkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck.
Soweit darüberhinaus prozessordnungswidrig lediglich anhand einzelner, isoliert aus dem Gesamtzusammenhang gelöster Konstatierungsteile gerügt wird, es werde nur die "Willenskomponente" in Bezug auf das Inverkehrsetzen einer großen Menge festgestellt, übergeht die Beschwerde verfahrensvorschriftswidrig, dass der Angeklagte nach dem Urteilssachverhalt (US 7 f) gemäß seinem "Plan und seinem gesamten Tatentschluss" von Anfang 1997 bis März 1998 beinahe täglich Heroin von durchschnittlicher Qualität allein an Michael O***** von insgesamt zumindest 350 Gramm, zusätzlich mindestens 30 Gramm Kokain sowie LSD-Trips und an Cornelia O*****, die zuletzt pro Tag 5 bis 6 Gramm benötigte, mindestens 150 Gramm Heroin und überdies weitere Heroinmengen kostenlos überlassen hat. Bei gebotener, vom Rechtsmittel indes vernachlässigter Beachtung der gesamten Tatsachengrundlage hat das Erstgericht fallbezogen den von der Beschwerde vermissten auf das Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge (vgl auch US 19) gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (noch) deutlich genug umschrieben (auch wenn es den Terminus "Gesamtvorsatz" bzw "Additionseffekt" - vgl hiezu Foregger/Litzka/Matzka SMG Anm III. 1. zu § 28 - nicht explizit verwendet).Soweit darüberhinaus prozessordnungswidrig lediglich anhand einzelner, isoliert aus dem Gesamtzusammenhang gelöster Konstatierungsteile gerügt wird, es werde nur die "Willenskomponente" in Bezug auf das Inverkehrsetzen einer großen Menge festgestellt, übergeht die Beschwerde verfahrensvorschriftswidrig, dass der Angeklagte nach dem Urteilssachverhalt (US 7 f) gemäß seinem "Plan und seinem gesamten Tatentschluss" von Anfang 1997 bis März 1998 beinahe täglich Heroin von durchschnittlicher Qualität allein an Michael O***** von insgesamt zumindest 350 Gramm, zusätzlich mindestens 30 Gramm Kokain sowie LSD-Trips und an Cornelia O*****, die zuletzt pro Tag 5 bis 6 Gramm benötigte, mindestens 150 Gramm Heroin und überdies weitere Heroinmengen kostenlos überlassen hat. Bei gebotener, vom Rechtsmittel indes vernachlässigter Beachtung der gesamten Tatsachengrundlage hat das Erstgericht fallbezogen den von der Beschwerde vermissten auf das Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge vergleiche auch US 19) gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (noch) deutlich genug umschrieben (auch wenn es den Terminus "Gesamtvorsatz" bzw "Additionseffekt" - vergleiche hiezu Foregger/Litzka/Matzka SMG Anmerkung , römisch drei. 1. zu Paragraph 28, - nicht explizit verwendet).
Welche Konstatierungen zur objektiven Tatseite fehlen sollten, bleibt im Dunkeln.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass das erstgerichtliche Urteil bezüglich des Vorwurfs, der Angeklagte habe gewerbsmäßig große Suchtgiftmengen in Verkehr gesetzt, an einem (von keiner der Prozessparteien gerügten, sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkenden) materiellen Feststellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO leidet.Aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass das erstgerichtliche Urteil bezüglich des Vorwurfs, der Angeklagte habe gewerbsmäßig große Suchtgiftmengen in Verkehr gesetzt, an einem (von keiner der Prozessparteien gerügten, sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkenden) materiellen Feststellungsmangel nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO leidet.
§ 28 Abs 3 SMG verlangt, dass die in Abs 2 bezeichnete Tat (anders als § 27 Abs 2 Z 2 SMG) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird. Dazu muss es dem Täter darauf ankommen (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrendes (u.a.) Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i. die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Foregger/Litzka/Matzka aaO Anm VIII. 1. zu § 28; 13 Os 8, 11/98).Paragraph 28, Absatz 3, SMG verlangt, dass die in Absatz 2, bezeichnete Tat (anders als Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) begangen wird. Dazu muss es dem Täter darauf ankommen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich durch wiederkehrendes (u.a.) Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i. die in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Foregger/Litzka/Matzka aaO Anmerkung , römisch acht. 1. zu Paragraph 28,; 13 Os 8, 11/98).
Da die aufgezeigten (nach der Aktenlage indizierten) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite vom Obersten Gerichtshof wegen seiner strikten Bindung an die erstgerichtliche Tatsachengrundlage nicht nagetragen werden können und somit insoweit die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unerlässlich ist, war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hat, von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) im Ausspruch, der Angeklagte habe gewerbsmäßig eine große Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, und in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als Verbrechen nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).Da die aufgezeigten (nach der Aktenlage indizierten) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite vom Obersten Gerichtshof wegen seiner strikten Bindung an die erstgerichtliche Tatsachengrundlage nicht nagetragen werden können und somit insoweit die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unerlässlich ist, war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hat, von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) im Ausspruch, der Angeklagte habe gewerbsmäßig eine große Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, und in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.