Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 459 StPO kann, wenn der Beschuldigte "der gehörigen Vorladung ungeachtet" nicht (pünktlich) zur Hauptverhandlung erscheint und seine Vernehmung entbehrlich ist, das Verfahren begonnen und nach Aufnahme der Beweise sowie nach Anhörung des Anklägers das Urteil gefällt und verkündet werden.Gemäß Paragraph 459, StPO kann, wenn der Beschuldigte "der gehörigen Vorladung ungeachtet" nicht (pünktlich) zur Hauptverhandlung erscheint und seine Vernehmung entbehrlich ist, das Verfahren begonnen und nach Aufnahme der Beweise sowie nach Anhörung des Anklägers das Urteil gefällt und verkündet werden.
"Gehörig" ist - was das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (Rainer WK-StPO § 459 Rz 4) - die Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung, wenn sie den Voraussetzungen der §§ 79, 80 StPO entspricht. Danach ist sie an den Beschuldigten persönlich und zu eigenen Handen zuzustellen."Gehörig" ist - was das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (Rainer WK-StPO Paragraph 459, Rz 4) - die Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung, wenn sie den Voraussetzungen der Paragraphen 79, 80, StPO entspricht. Danach ist sie an den Beschuldigten persönlich und zu eigenen Handen zuzustellen.
Eine Ladung des Beschuldigten aus dem Ausland mit internationalem Rückschein ist grundsätzlich nicht als gehörig anzusehen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 459 Rz 1). Sie ist nur dann zulässig, wenn sie im Bereich der Schengen-Staaten nach Maßgabe des § 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl III Nr 90/1997 (SDÜ) vorgenommen wird oder wenn diese Vorgangsweise einer (sonstigen) zwischenstaatlichen Vereinbarung entspricht.Eine Ladung des Beschuldigten aus dem Ausland mit internationalem Rückschein ist grundsätzlich nicht als gehörig anzusehen (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 459, Rz 1). Sie ist nur dann zulässig, wenn sie im Bereich der Schengen-Staaten nach Maßgabe des Paragraph 52, des Schengener Durchführungsübereinkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 90 aus 1997, (SDÜ) vorgenommen wird oder wenn diese Vorgangsweise einer (sonstigen) zwischenstaatlichen Vereinbarung entspricht.
Art XII Abs 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl Nr 41/1969, und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl Nr 744/1995, stellt den Justizbehörden der Vertragsstaaten frei, zuzustellende Schriftstücke auch unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr geltenden Vorschriften zu übermitteln. Gemäß Art XIII Abs 4 dieses Vertrages ist jedoch derart zugestellten Schriftstücken in jedem Fall eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen. Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so gilt die Zustellung in beiden Vertragsstaaten als nicht bewirkt. Lediglich bei der Zustellung von Schriftstücken im Postweg an (im anderen Staat lebende) eigene Staatsangehörige kann auf Übersetzungen verzichtet werden.Artikel römisch zwölf, Absatz 3, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr 41 aus 1969,, und die Erleichterung seiner Anwendung, Bundesgesetzblatt Nr 744 aus 1995,, stellt den Justizbehörden der Vertragsstaaten frei, zuzustellende Schriftstücke auch unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr geltenden Vorschriften zu übermitteln. Gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz 4, dieses Vertrages ist jedoch derart zugestellten Schriftstücken in jedem Fall eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen. Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so gilt die Zustellung in beiden Vertragsstaaten als nicht bewirkt. Lediglich bei der Zustellung von Schriftstücken im Postweg an (im anderen Staat lebende) eigene Staatsangehörige kann auf Übersetzungen verzichtet werden.
Da demnach im vorliegenden Fall die am 28. November 2001 vom Bezirksgericht Innsbruck verfügte Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung (abgesehen von der Fraglichkeit einer eigenhändigen Zustellung) schon deshalb nicht gehörig war, waren die im § 459 StPO festgelegten Voraussetzungen für die Fällung eines Abwesenheitsurteils nicht erfüllt.Da demnach im vorliegenden Fall die am 28. November 2001 vom Bezirksgericht Innsbruck verfügte Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung (abgesehen von der Fraglichkeit einer eigenhändigen Zustellung) schon deshalb nicht gehörig war, waren die im Paragraph 459, StPO festgelegten Voraussetzungen für die Fällung eines Abwesenheitsurteils nicht erfüllt.
Diese - mit dem prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 MRK) im Widerspruch stehende - Gesetzesverletzung gereichte dem Beschuldigten Roman N***** zum Nachteil.Diese - mit dem prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 6, MRK) im Widerspruch stehende - Gesetzesverletzung gereichte dem Beschuldigten Roman N***** zum Nachteil.
Demgemäß war das Urteil wie im Spruch zu beheben und der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.