Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Franz R***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 Z 1 und 2 StGB (I.), des Vergehens (richtig:) der Bestimmung zur Sachbeschädigung nach §§ 12 zweiter Fall, 125 StGB (II.), des Verbrechens (richtig:) der versuchten Bestimmung zum Diebstahl durch Einbruch nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 127, 129 Z 1 StGB (III.), des Vergehens (richtig:) der versuchten Bestimmung zur Körperverletzung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 83 Abs 1 StGB (IV.) und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 dritter Fall StGB (V.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Franz R***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB (römisch eins.), des Vergehens (richtig:) der Bestimmung zur Sachbeschädigung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 125 StGB (römisch zwei.), des Verbrechens (richtig:) der versuchten Bestimmung zum Diebstahl durch Einbruch nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 127, 129 Ziffer eins, StGB (römisch drei.), des Vergehens (richtig:) der versuchten Bestimmung zur Körperverletzung nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 83 Absatz eins, StGB (römisch vier.) und des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, dritter Fall StGB (römisch fünf.) schuldig erkannt.
Danach hat er
„I. zu nachangeführten Zeiten in Mehrnbach und Ried im Innkreis Stefan Re***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung genötigt, die diesen am Vermögen schädigte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, die Erpressung gewerbsmäßig beging und gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte, und zwar
1. am 13. September 2004 durch die Äußerung 'Mein Chef hat bereits einen Auftragskiller besorgt, weil du schon zuviel weißt. Gib mir 10.000 Euro. Wenn du zahlst, passiert dir nichts. Wenn du nicht zahlst, wird der Auftragskiller bei dir vorbeischauen!' zur Übergabe von 5.000 Euro Bargeld;
2. am 8. Oktober 2004 durch die Äußerung 'Bring mir das restliche Geld! Ansonsten muss ich deine Freundin ebenfalls in die Satanistenkreise bringen oder ich muss sie umbringen!' zur Übergabe von 1.000 Euro Bargeld;
3. am 3. Dezember 2004 durch die Äußerung, er werde ihn umbringen oder foltern und er werde seine Freundin und seine Familie umbringen und vergewaltigen, zur Übergabe von 4.000 Euro Bargeld;
II. am 15. Oktober 2004 in Schlüsselberg den abgesondert verfolgten Stefan Re***** durch die Aufforderung, ihm einen Loyalitätsbeweis zu erbringen, dazu bestimmt, durch Einschlagen der Auslagenscheibe der Ausstellungshalle des Autohauses D***** eine fremde Sache zu beschädigen;römisch zwei. am 15. Oktober 2004 in Schlüsselberg den abgesondert verfolgten Stefan Re***** durch die Aufforderung, ihm einen Loyalitätsbeweis zu erbringen, dazu bestimmt, durch Einschlagen der Auslagenscheibe der Ausstellungshalle des Autohauses D***** eine fremde Sache zu beschädigen;
III. den abgesondert verfolgten Stefan Re*****römisch drei. den abgesondert verfolgten Stefan Re*****
1. in der Nacht des 13./14. Jänner 2005 in Mauerkirchen durch die Aufforderung, ihm einen Laptop-Computer samt Netzgerät aus der Auslage zu bringen dazu bestimmt, Verfügungsberechtigten der F***** OEG fremde bewegliche Sachen in unbekanntem Wert durch Einbruch in das Geschäftslokal mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich bzw Franz R***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist,
2. im Jänner 2005 in Ried im Innkreis durch die Aufforderung, er solle dort Prozessoren stehlen, zu bestimmen versucht, Verfügungsberechtigten der Firma H***** fremde bewegliche Sachen in unbekanntem Wert durch Einbruch in das Geschäftslokal mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich bzw Franz R***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
IV. Ende Jänner 2005 in Tumeltsham versucht, den abgesondert verfolgten Stefan Re***** durch die Äußerung, er biete ihm 1.500 Euro, wenn dieser Thomas B***** 'krankenhausreif' schlage, dazu zu bestimmen, einen anderen vorsätzlich am Körper zu verletzen;römisch vier. Ende Jänner 2005 in Tumeltsham versucht, den abgesondert verfolgten Stefan Re***** durch die Äußerung, er biete ihm 1.500 Euro, wenn dieser Thomas B***** 'krankenhausreif' schlage, dazu zu bestimmen, einen anderen vorsätzlich am Körper zu verletzen;
V. Ende Dezember 2004 in Ried im Innkreis vom abgesondert verfolgten Stefan Re***** durch Einbruch gestohlenes Bargeld in Höhe von rund 60 Euro, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, dadurch, dass er sie übernahm, an sich gebracht, wobei er die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte."römisch fünf. Ende Dezember 2004 in Ried im Innkreis vom abgesondert verfolgten Stefan Re***** durch Einbruch gestohlenes Bargeld in Höhe von rund 60 Euro, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, dadurch, dass er sie übernahm, an sich gebracht, wobei er die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.