[4] Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in Ansehung der Schuldsprüche A./II./, A./III./ und A./IV./ mit auf § 345 Abs 1 Z 6, 9 und 13 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt. [4] Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in Ansehung der Schuldsprüche A./II./, A./III./ und A./IV./ mit auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 9 und 13 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
[5] Zusatz- und Eventualfragen sind dann zu stellen, wenn sie durch erhebliche, prozessordnungsgemäß in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) indiziert sind (RIS-Justiz RS0100677, RS0100991). Ein Sachverhalt, der nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz von vornherein ausscheidet, genügt nicht für die Zulässigkeit (RIS-Justiz RS0100860 [T1]). [5] Zusatz- und Eventualfragen sind dann zu stellen, wenn sie durch erhebliche, prozessordnungsgemäß in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) indiziert sind (RIS-Justiz RS0100677, RS0100991). Ein Sachverhalt, der nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz von vornherein ausscheidet, genügt nicht für die Zulässigkeit (RIS-Justiz RS0100860 [T1]).
[6] Beruft sich der Angeklagte auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis – wie auf den Inhalt seiner Verantwortung – so darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gelöster Teile davon führen, sondern hat vielmehr die Einlassung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766).
[7] Diese Voraussetzungen verfehlt die Fragenrüge (Z 6), die in Ansehung der Schuldsprüche A./II./ und A./III./ (§§ 15, 75 StGB) das Unterbleiben der Stellung von auf Notwehr (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) abzielenden Zusatzfragen (§ 313 StPO) und von auf „fahrlässige Tatbegehung infolge Notwehrüberschreitung oder Putativnotwehrüberschreitung“ iSd § 3 Abs 2 StGB bzw § 8 StGB abzielenden Eventualfragen (§ 314 StPO; vgl zum Dreifragenschema: RIS-Justiz RS0100451) releviert. [7] Diese Voraussetzungen verfehlt die Fragenrüge (Ziffer 6,), die in Ansehung der Schuldsprüche A./II./ und A./III./ (Paragraphen 15, 75, StGB) das Unterbleiben der Stellung von auf Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB) und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (Paragraph 3, Absatz 2, StGB) abzielenden Zusatzfragen (Paragraph 313, StPO) und von auf „fahrlässige Tatbegehung infolge Notwehrüberschreitung oder Putativnotwehrüberschreitung“ iSd Paragraph 3, Absatz 2, StGB bzw Paragraph 8, StGB abzielenden Eventualfragen (Paragraph 314, StPO; vergleiche zum Dreifragenschema: RIS-Justiz RS0100451) releviert.
[8] Denn mit dem (ausschließlich auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten gestützten) Vorbringen, wonach D***** eine (ungeöffnete [ON 70 S 11 unten, ON 35 S 10; vgl jedoch auch die Beschuldigtenangaben vor der Kriminalpolizei: ON 22 S 35]) Stahlrute in der Hand gehalten und gegenüber dem Angeklagten geäußert habe, dass dieser ein allfällig mitgeführtes Messer „jetzt brauchen“ werde, der Angeklagte Tritte und Faustschläge (von einer unbekannten, jedoch von D***** verschiedenen Person) erhalten habe, sodann in Richtung des ein bis zwei Meter entfernten D*****, jedoch nicht gegen diesen zielend, sondern in Richtung Boden, geschossen habe, wobei er nicht gesehen habe, wo genau sich dieser befunden und welche Körperhaltung er eingenommen habe (ON 70 S 11 ff), zum Tatzeitpunkt mehrere Personen an der Tatörtlichkeit anwesend gewesen seien und der Angeklagte Angst gehabt habe, dass jemand eine Waffe ziehen könnte (ON 70 S 16 und 18 f, 20), weiters, dass der Angeklagte die Pistole zum Selbstschutz mitgeführt und bei vielen Menschen die Möglichkeit einer Attacke bestanden habe (ON 76 S 3, ON 35 S 9), und schließlich dass dieser in Richtung eines gegenüber auf der Straße stehenden, an dessen Hosenbund fassenden und nach der Schussabgabe weglaufenden Jugendlichen, auf den Boden zielend, geschossen habe (ON 22 S 35, ON 35 S 10), wird bei gebotener Gesamtbetrachtung kein Tatsachenvorbringen aufgezeigt, das einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des D***** iSd § 3 Abs 1 erster Satz StGB bzw eine Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) oder die irrtümliche Annahme eines solchen Sachverhalts (§ 8 StGB) hinreichend indiziert erscheinen lässt (Lässig, WK-StPO § 313 Rz 8; § 314 Rz 2 f; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23; vgl auch RIS-Justiz RS0120766). [8] Denn mit dem (ausschließlich auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten gestützten) Vorbringen, wonach D***** eine (ungeöffnete [ON 70 S 11 unten, ON 35 S 10; vergleiche jedoch auch die Beschuldigtenangaben vor der Kriminalpolizei: ON 22 S 35]) Stahlrute in der Hand gehalten und gegenüber dem Angeklagten geäußert habe, dass dieser ein allfällig mitgeführtes Messer „jetzt brauchen“ werde, der Angeklagte Tritte und Faustschläge (von einer unbekannten, jedoch von D***** verschiedenen Person) erhalten habe, sodann in Richtung des ein bis zwei Meter entfernten D*****, jedoch nicht gegen diesen zielend, sondern in Richtung Boden, geschossen habe, wobei er nicht gesehen habe, wo genau sich dieser befunden und welche Körperhaltung er eingenommen habe (ON 70 S 11 ff), zum Tatzeitpunkt mehrere Personen an der Tatörtlichkeit anwesend gewesen seien und der Angeklagte Angst gehabt habe, dass jemand eine Waffe ziehen könnte (ON 70 S 16 und 18 f, 20), weiters, dass der Angeklagte die Pistole zum Selbstschutz mitgeführt und bei vielen Menschen die Möglichkeit einer Attacke bestanden habe (ON 76 S 3, ON 35 S 9), und schließlich dass dieser in Richtung eines gegenüber auf der Straße stehenden, an dessen Hosenbund fassenden und nach der Schussabgabe weglaufenden Jugendlichen, auf den Boden zielend, geschossen habe (ON 22 S 35, ON 35 S 10), wird bei gebotener Gesamtbetrachtung kein Tatsachenvorbringen aufgezeigt, das einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des D***** iSd Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB bzw eine Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (Paragraph 3, Absatz 2, StGB) oder die irrtümliche Annahme eines solchen Sachverhalts (Paragraph 8, StGB) hinreichend indiziert erscheinen lässt (Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 8; Paragraph 314, Rz 2 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23; vergleiche auch RIS-Justiz RS0120766).
[9] Ebenso verhält es sich in Ansehung des Tatgeschehens betreffend die Hauptfrage A./III./, soweit nach der Verantwortung des einen Tötungsvorsatz bestreitenden Angeklagten dieser dem Tatopfer K***** dessen Verletzungen unbeabsichtigt und fahrlässig zugefügt und gar nicht in dessen Richtung geschossen habe (ON 70 S 15 f), was einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des K***** gegen den Angeklagten und solcherart zielgerichtete Notwehrhandlungen des Letztgenannten gegen diesen „Angriff“ gerade nicht indiziert.
[10] Die vermissten (Eventual-)Fragen nach dem „Vergehen der grob fahrlässigen Körperverletzung“ wurden ohnehin an die Geschworenen gerichtet (vgl Eventualfragen 3 und 4 [LNR 6 und 7 bzw 13 und 14; ON 76 S 48 f und 55 f]). [10] Die vermissten (Eventual-)Fragen nach dem „Vergehen der grob fahrlässigen Körperverletzung“ wurden ohnehin an die Geschworenen gerichtet vergleiche Eventualfragen 3 und 4 [LNR 6 und 7 bzw 13 und 14; ON 76 S 48 f und 55 f]).
[11] Die Kritik, wonach zwar betreffend den Vorwurf nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A./IV./) zur vierten Hauptfrage eine auf das allfällige Vorliegen einer Notwehrsituation (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) abzielende Zusatzfrage (LNR 18) gestellt wurde (ON 76 S 60), dies jedoch in Ansehung des zu den Schuldsprüchen A./II./ und A./III./ angelasteten – allerdings unterschiedliche Tatopfer betreffenden – Tatgeschehens unterblieben und diese Differenzierung bei einem „einheitlichen Handlungsablauf“ unbegründet und willkürlich sei, verlässt den Anfechtungsrahmen einer Fragenrüge (Z 6; vgl RIS-Justiz RS0117447). [11] Die Kritik, wonach zwar betreffend den Vorwurf nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A./IV./) zur vierten Hauptfrage eine auf das allfällige Vorliegen einer Notwehrsituation (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB) abzielende Zusatzfrage (LNR 18) gestellt wurde (ON 76 S 60), dies jedoch in Ansehung des zu den Schuldsprüchen A./II./ und A./III./ angelasteten – allerdings unterschiedliche Tatopfer betreffenden – Tatgeschehens unterblieben und diese Differenzierung bei einem „einheitlichen Handlungsablauf“ unbegründet und willkürlich sei, verlässt den Anfechtungsrahmen einer Fragenrüge (Ziffer 6,; vergleiche RIS-Justiz RS0117447).
[12] Soweit die Rüge (Z 9) mit Blick auf den Umstand, dass die Geschworenen nach Bejahung der vierten Hauptfrage (§§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB; LNR 17 [ON 76 S 59]) – ohne Durchführung eines Moniturverfahrens (§ 332 Abs 4 StPO) – die auf Notwehr gerichtete eigentliche Zusatzfrage (LNR 18) unbeantwortet ließen („entfällt“; ON 76 S 60), eine Unvollständigkeit der Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen releviert, ist sie allerdings im Recht. [12] Soweit die Rüge (Ziffer 9,) mit Blick auf den Umstand, dass die Geschworenen nach Bejahung der vierten Hauptfrage (Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; LNR 17 [ON 76 S 59]) – ohne Durchführung eines Moniturverfahrens (Paragraph 332, Absatz 4, StPO) – die auf Notwehr gerichtete eigentliche Zusatzfrage (LNR 18) unbeantwortet ließen („entfällt“; ON 76 S 60), eine Unvollständigkeit der Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen releviert, ist sie allerdings im Recht.
[13] Eigentliche Zusatzfragen werden für den Fall der Bejahung der Schuldfrage, auf die sie sich beziehen – aktuell der vierten Hauptfrage –, gestellt (Lässig, WK-StPO § 313 Rz 1). Unvollständigkeit iSd § 345 Abs 1 Z 9 StPO liegt vor, wenn die Geschworenen nicht alle Fragen, die sie hätten beantworten müssen, beantwortet haben und ihnen trotzdem die Verbesserung des (solcherart mangelhaften) Wahrspruchs – wie aktuell – nicht nach § 332 Abs 4 StPO aufgetragen wurde (Świderski, WK-StPO § 332 Rz 7 und 17/1; Ratz aaO § 345 Rz 70). [13] Eigentliche Zusatzfragen werden für den Fall der Bejahung der Schuldfrage, auf die sie sich beziehen – aktuell der vierten Hauptfrage –, gestellt (Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 1). Unvollständigkeit iSd Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO liegt vor, wenn die Geschworenen nicht alle Fragen, die sie hätten beantworten müssen, beantwortet haben und ihnen trotzdem die Verbesserung des (solcherart mangelhaften) Wahrspruchs – wie aktuell – nicht nach Paragraph 332, Absatz 4, StPO aufgetragen wurde (Świderski, WK-StPO Paragraph 332, Rz 7 und 17/1; Ratz aaO Paragraph 345, Rz 70).
[14] Das Unterbleiben der Beantwortung der Zusatzfrage erforderte somit die Aufhebung des Schuldspruchs A./IV./, nicht aber des diesem zugrunde liegenden Wahrspruchs zur vierten Hauptfrage.
[15] Demgemäß war das Urteil auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und – wegen des untrennbaren Zusammenhangs (§ 289 StPO; RIS-Justiz RS0115054) – im Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 344, 285e StPO). [15] Demgemäß war das Urteil auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und – wegen des untrennbaren Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO; RIS-Justiz RS0115054) – im Ausspruch nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 344, 285 e, StPO).
[16] Ein Eingehen auf die Sanktionsrüge (Z 13), mit der der Beschwerdeführer kritisiert, das Erstgericht habe bei der Gefährlichkeitsprognose „die Art der Tat“ gänzlich vernachlässigt, erübrigt sich somit. [16] Ein Eingehen auf die Sanktionsrüge (Ziffer 13,), mit der der Beschwerdeführer kritisiert, das Erstgericht habe bei der Gefährlichkeitsprognose „die Art der Tat“ gänzlich vernachlässigt, erübrigt sich somit.
[17] Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers – aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO). [17] Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers – aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, StPO).
[18] Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
[19] Die Berufung gegen die von der Aufhebung nicht betroffenen privatrechtlichen Ansprüche (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7) kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO; RIS-Justiz RS0100065). Das Erstgericht wird dem Oberlandesgericht die entsprechenden Aktenteile zuzuleiten haben. [19] Die Berufung gegen die von der Aufhebung nicht betroffenen privatrechtlichen Ansprüche (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7) kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO; RIS-Justiz RS0100065). Das Erstgericht wird dem Oberlandesgericht die entsprechenden Aktenteile zuzuleiten haben.
[20] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [20] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.