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Entscheidung 15 Os 53/00×

Entscheidung 15 Os 53/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os53/00

Entscheidungsdatum

04.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alaa A***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alaa A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 1999, GZ 11d römisch fünf r 9650/94-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Strafaussprüche hinsichtlich dreier weiterer Angeklagter enthält - wurde Alaa A***** wegen im Urteilsspruch näher beschriebener, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten und abgesondert Verfolgten begangener Taten des Finanzvergehens nach Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und Paragraph 13, FinStrG und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG eine Geldstrafe von 1,000.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe), nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB eine (für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene) dreimonatige Freiheitsstrafe und verurteilte ihn schließlich nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, FinStrG zur Leistung eines Wertersatzes in der Höhe von 2,889.318 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen den Strafausspruch des Urteils richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Alaa A*****, sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, die Tatrichter hätten in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, weil sie "den Wertersatz ... schematisch durch vier geteilt" hätten, "ohne bei den einzelnen Angeklagten eine Differenzierung gemäß Paragraph 19, Absatz 4 bis Absatz 6, FinStrG vorzunehmen", obwohl aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie seines geringen Tatbeitrags Gründe für ein Absehen oder eine Mäßigung des ihm auferlegten Wertersatzes gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG vorlägen, bekämpft die Beschwerde unzulässiger Weise eine nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung vergleiche Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 19, E 33, 59 bis 61, Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 52b).

Soweit sich die Strafzumessungsrüge aber ohne weitere Begründung auch gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58026 15D00530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00053..0504.000

Dokumentnummer

JJT_20000504_OGH0002_0150OS00053_0000000_000