Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die undifferenziert sowohl als Mängel- (Z 5) als auch als Tatsachenrüge (Z 5a) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde behauptet zu I. einleitend, das Urteil bleibe "in sich unklar und undeutlich" und sei "nicht nachvollziehbar", erschöpft sich aber hiezu in der Folge zur Gänze in einer Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Denn die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Beweiskraft der belastenden Aussagen sämtlicher Zeugen, auf die das Erstgericht seine Feststellungen zu diesen Fakten gründet, in teils spekulativer Weise in Zweifel zu ziehen und der Verantwortung des Angeklagten, er sei kein "Rauschgifthändler" und kenne die Zeugen nicht, gegenüberzustellen, ohne formelle Begründungsmängel aufzeigen zu können.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Abs Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die undifferenziert sowohl als Mängel- (Ziffer 5,) als auch als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde behauptet zu römisch eins. einleitend, das Urteil bleibe "in sich unklar und undeutlich" und sei "nicht nachvollziehbar", erschöpft sich aber hiezu in der Folge zur Gänze in einer Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Denn die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Beweiskraft der belastenden Aussagen sämtlicher Zeugen, auf die das Erstgericht seine Feststellungen zu diesen Fakten gründet, in teils spekulativer Weise in Zweifel zu ziehen und der Verantwortung des Angeklagten, er sei kein "Rauschgifthändler" und kenne die Zeugen nicht, gegenüberzustellen, ohne formelle Begründungsmängel aufzeigen zu können.
Zum Schuldspruch I./6. haben die Tatrichter den Umstand, dass der Zeuge Daniel P***** bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung hinsichtlich der vom Angeklagten gekauften Suchtgiftmenge von seinen Angaben im Vorverfahren abwich, im Urteil erörtert (US 7) und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens dargelegt, warum sie den ursprünglichen Ausführungen des Zeugen Glauben geschenkt haben (US 8). Mit dem bloßen Hinweis auf die weiteren Depositionen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, er habe bei den Vernehmungen im Vorverfahren die Wahrheit gesagt, könne sich aber an den Inhalt seiner Aussage nicht genau erinnern, vermag der Beschwerdeführer wiederum keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, sondern versucht neuerlich, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Die Rüge richtet sich insgesamt nur gegen die denkmöglichen Schlussfolgerungen der Tatrichter, die der Beschwerdeführer mit allgemeinen Überlegungen zur Beweiskraft der Zeugenangaben zu entkräften versucht. Damit macht er aber keinen formalen, aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO relevierbaren Begründungsmangel geltend.Zum Schuldspruch römisch eins./6. haben die Tatrichter den Umstand, dass der Zeuge Daniel P***** bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung hinsichtlich der vom Angeklagten gekauften Suchtgiftmenge von seinen Angaben im Vorverfahren abwich, im Urteil erörtert (US 7) und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens dargelegt, warum sie den ursprünglichen Ausführungen des Zeugen Glauben geschenkt haben (US 8). Mit dem bloßen Hinweis auf die weiteren Depositionen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, er habe bei den Vernehmungen im Vorverfahren die Wahrheit gesagt, könne sich aber an den Inhalt seiner Aussage nicht genau erinnern, vermag der Beschwerdeführer wiederum keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, sondern versucht neuerlich, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Die Rüge richtet sich insgesamt nur gegen die denkmöglichen Schlussfolgerungen der Tatrichter, die der Beschwerdeführer mit allgemeinen Überlegungen zur Beweiskraft der Zeugenangaben zu entkräften versucht. Damit macht er aber keinen formalen, aus dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO relevierbaren Begründungsmangel geltend.
Die Beschwerdeeinwände vermögen auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5a).Die Beschwerdeeinwände vermögen auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5 a,).
Zu II. verkennt die Beschwerde, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit Mängel- und Tatsachenrüge anfechtbar sind, als sie für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Umstände betreffen. Ob der Angeklagte oder der Zeuge Henry A***** mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen hat, ist jedoch ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Frage, wer von beiden allenfalls ein Messer oder einen Besen in der Hand gehabt habe. Denn für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sind diese Umstände in Hinblick auf die in diesem Zusammenhang unangefochtenen Urteilsfeststellungen über die (vom Angeklagten zugestandenen) Schläge ins Gesicht des Zeugen A***** und die daraus resultierenden Verletzungen ohne Bedeutung.Zu römisch zwei. verkennt die Beschwerde, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit Mängel- und Tatsachenrüge anfechtbar sind, als sie für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Umstände betreffen. Ob der Angeklagte oder der Zeuge Henry A***** mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen hat, ist jedoch ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Frage, wer von beiden allenfalls ein Messer oder einen Besen in der Hand gehabt habe. Denn für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sind diese Umstände in Hinblick auf die in diesem Zusammenhang unangefochtenen Urteilsfeststellungen über die (vom Angeklagten zugestandenen) Schläge ins Gesicht des Zeugen A***** und die daraus resultierenden Verletzungen ohne Bedeutung.
Soweit die Beschwerde behauptet, das Erstgericht hätte diese Umstände näher aufklären müssen, und damit einen Aufklärungsmangel nach Z 5a geltend macht, unterlässt sie es darzutun, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte an einer die Schuldrelevanz weiterer Beweisaufnahmen darstellenden Antragstellung in der Hauptverhandlung verhindert gewesen sein soll (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Ausführungen sind aber auch nicht geeignet, auf Aktengrundlage erhebliche Zweifel an den entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Soweit die Beschwerde behauptet, das Erstgericht hätte diese Umstände näher aufklären müssen, und damit einen Aufklärungsmangel nach Ziffer 5 a, geltend macht, unterlässt sie es darzutun, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte an einer die Schuldrelevanz weiterer Beweisaufnahmen darstellenden Antragstellung in der Hauptverhandlung verhindert gewesen sein soll vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die Ausführungen sind aber auch nicht geeignet, auf Aktengrundlage erhebliche Zweifel an den entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) folgt (§ 285i StPO). Die Berufung "wegen Schuld" war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Berufung "wegen Schuld" war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.