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Entscheidung 15 Os 53/08w×

Entscheidung 15 Os 53/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os53/08w

Entscheidungsdatum

05.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Harry P***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. Februar 2008, GZ 19 Hv 10/08y-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Harry P***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB (römisch zwei) und des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. am 6. Juni 2007 in Klagenfurt mit dem abgesondert verfolgten Georg C***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma K***** durch Einbruch, nämlich durch Einsteigen in deren Lagerplatz, diverses Altmetall im Wert von mindestens 1.500 Euro, sohin eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht;

römisch zwei. am 19. Juni 2007 in Klagenfurt als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ***** durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, alkoholisierungsbedingt im Zuge eines Überholmanövers das vor ihm fahrende Motorrad des Julius N***** streifte und den Genannten zu Sturz brachte, Julius N***** und Paul K***** fahrlässig am Körper verletzt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte, dass ihm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war;

römisch drei. am 19. Juni 2007 in Klagenfurt es nach der zu römisch zwei beschriebenen Tat unterlassen, Julius N***** und Paul K*****, deren Verletzungen am Körper er verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Prämisse der ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Imstichlassen eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB (römisch drei) gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Ersturteil enthalte keine Feststellungen, ob der Angeklagte den Sturz des Motorradfahrers tatsächlich bemerkt hat, und die daraus gezogene Schlussfolgerung unzureichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite ignorieren die insoweit wesentlichen - wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung enthaltenen - Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte sehr wohl das Sturzgeschehen im Rückspiegel seines PKWs verfolgte, es jedoch aus Angst vor den strafgerichtlichen Konsequenzen seines Verhaltens und aufgrund der Tatsache, dass er ohne Lenkerberechtigung fuhr und alkoholisiert war, unterließ, den PKW anzuhalten und den Verletzten zu helfen, obwohl ihm dies sehr wohl möglich war (US 10). Solcherart verfehlt sie mangels Festhaltens an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).

Indem der Beschwerdeführer ferner unter Verweis auf seine die Wahrnehmung des Sturzes in Abrede stellende Einlassung behauptet, „bei richtiger rechtlicher Beurteilung" wäre lediglich darauf zu schließen gewesen, „dass das Wollen des Angeklagten nicht auf die unterlassene Hilfeleistung oder das Inkaufnehmen der Unterlassung gerichtet war", trachtet er - im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Der Einwand der Sanktionsrüge, das Erstgericht habe „eine an sich zulässige bedingte Strafnachsicht lediglich mit der Begründung abgelehnt, dass die Paragraphen 43 und 43 a StGB überhaupt nicht angewendet werden können", und damit in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (Ziffer 11, dritter Fall), ist schlicht aktenwidrig. Vielmehr lehnten die Tatrichter die Anwendung bedingter und teilbedingter Strafnachsicht - wie der Nichtigkeitswerber an anderer Stelle der Beschwerde ohnedies zutreffend wiedergibt - unter Hinweis auf die einschlägigen Vorstrafen und das Handeln des Angeklagten im Rückfall aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen ab (US 11). Schließlich werden mit der Reklamation zusätzlicher Milderungsgründe, der Behauptung falscher Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe und der Forderung nach einem Vorgehen nach Paragraph 43 a, StGB bloß Berufungsgründe zur Darstellung gebracht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88095 15Os53.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00053.08W.0605.000

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080605_OGH0002_0150OS00053_08W0000_000