Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Prämisse der ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (III) gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Ersturteil enthalte keine Feststellungen, ob der Angeklagte den Sturz des Motorradfahrers tatsächlich bemerkt hat, und die daraus gezogene Schlussfolgerung unzureichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite ignorieren die insoweit wesentlichen - wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung enthaltenen - Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte sehr wohl das Sturzgeschehen im Rückspiegel seines PKWs verfolgte, es jedoch aus Angst vor den strafgerichtlichen Konsequenzen seines Verhaltens und aufgrund der Tatsache, dass er ohne Lenkerberechtigung fuhr und alkoholisiert war, unterließ, den PKW anzuhalten und den Verletzten zu helfen, obwohl ihm dies sehr wohl möglich war (US 10). Solcherart verfehlt sie mangels Festhaltens an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Dagegen richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Prämisse der ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Imstichlassen eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB (römisch drei) gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Ersturteil enthalte keine Feststellungen, ob der Angeklagte den Sturz des Motorradfahrers tatsächlich bemerkt hat, und die daraus gezogene Schlussfolgerung unzureichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite ignorieren die insoweit wesentlichen - wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung enthaltenen - Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte sehr wohl das Sturzgeschehen im Rückspiegel seines PKWs verfolgte, es jedoch aus Angst vor den strafgerichtlichen Konsequenzen seines Verhaltens und aufgrund der Tatsache, dass er ohne Lenkerberechtigung fuhr und alkoholisiert war, unterließ, den PKW anzuhalten und den Verletzten zu helfen, obwohl ihm dies sehr wohl möglich war (US 10). Solcherart verfehlt sie mangels Festhaltens an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Indem der Beschwerdeführer ferner unter Verweis auf seine die Wahrnehmung des Sturzes in Abrede stellende Einlassung behauptet, „bei richtiger rechtlicher Beurteilung" wäre lediglich darauf zu schließen gewesen, „dass das Wollen des Angeklagten nicht auf die unterlassene Hilfeleistung oder das Inkaufnehmen der Unterlassung gerichtet war", trachtet er - im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Der Einwand der Sanktionsrüge, das Erstgericht habe „eine an sich zulässige bedingte Strafnachsicht lediglich mit der Begründung abgelehnt, dass die §§ 43 und 43a StGB überhaupt nicht angewendet werden können", und damit in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (Z 11 dritter Fall), ist schlicht aktenwidrig. Vielmehr lehnten die Tatrichter die Anwendung bedingter und teilbedingter Strafnachsicht - wie der Nichtigkeitswerber an anderer Stelle der Beschwerde ohnedies zutreffend wiedergibt - unter Hinweis auf die einschlägigen Vorstrafen und das Handeln des Angeklagten im Rückfall aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen ab (US 11). Schließlich werden mit der Reklamation zusätzlicher Milderungsgründe, der Behauptung falscher Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe und der Forderung nach einem Vorgehen nach § 43a StGB bloß Berufungsgründe zur Darstellung gebracht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Der Einwand der Sanktionsrüge, das Erstgericht habe „eine an sich zulässige bedingte Strafnachsicht lediglich mit der Begründung abgelehnt, dass die Paragraphen 43 und 43 a StGB überhaupt nicht angewendet werden können", und damit in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (Ziffer 11, dritter Fall), ist schlicht aktenwidrig. Vielmehr lehnten die Tatrichter die Anwendung bedingter und teilbedingter Strafnachsicht - wie der Nichtigkeitswerber an anderer Stelle der Beschwerde ohnedies zutreffend wiedergibt - unter Hinweis auf die einschlägigen Vorstrafen und das Handeln des Angeklagten im Rückfall aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen ab (US 11). Schließlich werden mit der Reklamation zusätzlicher Milderungsgründe, der Behauptung falscher Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe und der Forderung nach einem Vorgehen nach Paragraph 43 a, StGB bloß Berufungsgründe zur Darstellung gebracht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf sich § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.