Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die - den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede stellende - Beschwerde bekämpft vorerst die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, indem sie ausführt, daß im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, die Konkurseröffnung über die Firma A*****, die Abberufung als Geschäftsführer dieses Unternehmens, die mehr als siebeneinhalb Monate dauernde Untersuchungshaft und das lange Zurückliegen der angeblich während der Haft begangenen Verleumdung der Schluß des Oberlandesgerichtes, er werde im Autohandel wieder tätig und rückfällig werden, unverständlich sei.
Der Einwand ist nicht zutreffend.
Wie bereits im Grundrechtserkenntnis 15 Os 178/96 dargelegt, läßt die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der angelasteten gewerbsmäßigen Begehung schwerer Betrügereien konkret die erneute Begehung von Vermögensdelikten mit nicht bloß leichten Folgen befürchten, zu deren Verübung es nicht des Deckmantels eines Autohandelsunternehmens bedarf. Die Gründe zu dieser Besorgnis haben seit dieser Entscheidung keineswegs zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht fallende Veränderungen erfahren. Die Begehung von Eigentumsdelikten durch den Beschwerdeführer in einem ähnlichen - oder auch anderen - Umfeld als dem bisherigen ist durchaus möglich.
Das den in Untersuchung gezogenen Delikten innewohnende kriminelle Potential des Beschwerdeführers ist nämlich zu hoch, als daß es durch die bisherige Anhaltung in Untersuchungshaft entscheidend hätte herabgesetzt werden können, wie dies die Beschwerde meint. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das Oberlandesgericht auch auf die angelastete, nach Verhängung der Untersuchungshaft erfolgte Delinquenz hingewiesen.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist daher gegeben. Zutreffend ist auch die Meinung des Beschwerdegerichtes, daß die Haft durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO nicht erfolgversprechend substituiert werden kann.Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO ist daher gegeben. Zutreffend ist auch die Meinung des Beschwerdegerichtes, daß die Haft durch gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO nicht erfolgversprechend substituiert werden kann.
Beizupflichten ist dem Oberlandesgericht ebenfalls, wenn es die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus mit dem konkreten Umfang des Verfahrens begründet. Gerade der besondere Umfang der Untersuchung beeinflußt nämlich die Angemessenheit der Haft aus dem Grunde der Verhältnismäßigkeit (Mayrhofer/E.Steininger GRBG § 2 Rz 15). Allein schon die Anzahl der zur Anzeige gelangten Angriffe gegen fremdes Vermögen (S 15/X) zeigt die Notwendigkeit einer zeitaufwendigen Voruntersuchung auf, zumal der Beschwerdeführer sich meist leugnend verantwortet (S 209 a ff/III).Beizupflichten ist dem Oberlandesgericht ebenfalls, wenn es die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus mit dem konkreten Umfang des Verfahrens begründet. Gerade der besondere Umfang der Untersuchung beeinflußt nämlich die Angemessenheit der Haft aus dem Grunde der Verhältnismäßigkeit (Mayrhofer/E.Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 15). Allein schon die Anzahl der zur Anzeige gelangten Angriffe gegen fremdes Vermögen (S 15/X) zeigt die Notwendigkeit einer zeitaufwendigen Voruntersuchung auf, zumal der Beschwerdeführer sich meist leugnend verantwortet (S 209 a ff/III).
Zuletzt versagt auch der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe besteht (§ 148 zweiter Strafsatz StGB), sodaß die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von knapp neun Monaten im Hinblick auf die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe in keinem Mißverhältnis steht. Der in diesem Zusammenhang noch erhobene Einwand, der Mitbeschuldigte L***** sei bereits enthaftet worden (ON 135), versagt, weil die Angemessenheit der Haft personenbezogenen zu prüfen ist.Zuletzt versagt auch der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe besteht (Paragraph 148, zweiter Strafsatz StGB), sodaß die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von knapp neun Monaten im Hinblick auf die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe in keinem Mißverhältnis steht. Der in diesem Zusammenhang noch erhobene Einwand, der Mitbeschuldigte L***** sei bereits enthaftet worden (ON 135), versagt, weil die Angemessenheit der Haft personenbezogenen zu prüfen ist.
Willibald B***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Willibald B***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.