Abgesehen davon, dass bereits der nicht in Zweifel gezogene dringende Tatverdacht zu den Anklagefakten A II bis IV, B und C für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreicht, liegt ein solcher auch hinsichtlich des Faktums A I insbesondere im Hinblick auf die hiezu geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (S 207 ff und 249 ff jeweils I) sowie der Tatsache, dass er Schmuckstücke aus diesem Einbruchsdiebstahl durch Verkauf verwertet hat, vor.Abgesehen davon, dass bereits der nicht in Zweifel gezogene dringende Tatverdacht zu den Anklagefakten A römisch zwei bis römisch vier, B und C für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreicht, liegt ein solcher auch hinsichtlich des Faktums A römisch eins insbesondere im Hinblick auf die hiezu geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (S 207 ff und 249 ff jeweils römisch eins) sowie der Tatsache, dass er Schmuckstücke aus diesem Einbruchsdiebstahl durch Verkauf verwertet hat, vor.
Auch die Einwände gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO sind nicht berechtigt.Auch die Einwände gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sind nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer war vor der Verhaftung ohne festen Wohnsitz. Nach seiner Festnahme ist er am 20. Juni 2000 anlässlich einer Vorführung in ein Büro der Bundespolizeidirektion Graz geflüchtet. Er konnte erst rund eine Stunde später neuerlich gefasst werden.
Diese Umstände sowie die Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe berechtigen die Besorgnis, er werde auf freiem Fuße flüchten oder sich verborgen halten, und verleihen dem Haftgrund ein derartiges Gewicht, dass er durch gelindere Mittel im Sinne von § 180 Abs 5 StPO nicht substituiert werden kann.Diese Umstände sowie die Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe berechtigen die Besorgnis, er werde auf freiem Fuße flüchten oder sich verborgen halten, und verleihen dem Haftgrund ein derartiges Gewicht, dass er durch gelindere Mittel im Sinne von Paragraph 180, Absatz 5, StPO nicht substituiert werden kann.
Da somit der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO zu Recht angenommen wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus auch Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO vorliegt.Da somit der Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu Recht angenommen wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus auch Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c StPO vorliegt.
Die Ausführungen zur Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft sind unbegründet. Entgegen der Beschwerde würde nämlich ein Freispruch zum Anklagefaktum A I nicht "automatisch" den Wegfall der Gewerbsmäßigkeit nach sich ziehen, weil es bei dieser nur auf die Absicht des Täters, nicht jedoch auf eine bestimmte Anzahl von Angriffen ankommt. Die weiteren, von dieser verfehlten Rechtsansicht ausgehenden Argumente (auch jene in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO) beruhen daher lediglich auf einer Spekulation. Sie übersehen zudem, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar die Beteiligung an diesem Einbruchsdiebstahl bestritten, jedoch zugestanden hat, Schmuckstücke in Kenntnis der diebischen Herkunft übernommen und verkauft zu haben (S 327 II). Diese Verantwortung indiziert den Verdacht des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB.Die Ausführungen zur Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft sind unbegründet. Entgegen der Beschwerde würde nämlich ein Freispruch zum Anklagefaktum A römisch eins nicht "automatisch" den Wegfall der Gewerbsmäßigkeit nach sich ziehen, weil es bei dieser nur auf die Absicht des Täters, nicht jedoch auf eine bestimmte Anzahl von Angriffen ankommt. Die weiteren, von dieser verfehlten Rechtsansicht ausgehenden Argumente (auch jene in der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO) beruhen daher lediglich auf einer Spekulation. Sie übersehen zudem, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar die Beteiligung an diesem Einbruchsdiebstahl bestritten, jedoch zugestanden hat, Schmuckstücke in Kenntnis der diebischen Herkunft übernommen und verkauft zu haben (S 327 römisch zwei). Diese Verantwortung indiziert den Verdacht des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, StGB.
Ausgehend von der Strafdrohung der dem Angeklagten angelasteten Delikte, seinem durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben und dem unmittelbaren Rückfall nach der Verurteilung vom 7. Februar 2000 wegen eines auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verbrechens ist die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe nicht unangemessen.
Die mögliche zukünftige Dauer des Strafverfahrens hatte dabei außer Betracht zu bleiben, weil die Unangemessenheit der Untersuchungshaft nur im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen war.
Da somit Maximilian Peter P***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Maximilian Peter P***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.